Strafverfahren im Schatten
Bericht aus dem AK Strafrecht: Das beschleunigte Verfahren der StPO – Vorstellung des Projektes Schnellgericht u.a. durch ‚Justice Collective
I. DELIKTE MIT POLITISCHEM HINTERGRUND
Der beschleunigte Strafprozess (§§ 417 ff. StPO) ist der ewige Untote, der immer wieder nach oben kriecht, wenn Delikte im Zusammenhang mit Massenprotesten begangen werden („Klimakleber“, Gaza, G7, 1.Mai, …). Um den Volkszorn zu beruhigen, wirft die Politik die Verfahrensart in den Kampf, jedes Mal freilich, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen in den Blick zu nehmen. Denn die Verfahrensart verlangt einen einfachen Sachverhalt und eine klare Beweislage. Aus politischen Protesten entspringende Strafverfahren sind für beschleunigte Verfahren ungeeignet, da regelmäßig eine Vielzahl von Zeugen zu hören und diverse Umstände, u. a. die Persönlichkeiten der Beschuldigten, zu erforschen sind. Folglich verpuffen die Forderungen aus der Politik und das beschleunigte Verfahren wird sang- und klanglos wieder begraben (zuletzt im Zusammenhang mit den Klimaprotesten in Berlin).

Dr. Tobias Lubitz | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht | Sprecher Arbeitskreis Strafrecht Berlin | Lehrbeauftragter Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin | lubitz-warntjen.de
Auch insgesamt haben sich die Hoffnungen der Gesetzgebung nicht erfüllt, mit der 1994 reformierten Verfahrensart eine höhere Anwendungszahl und Entlastung der Justiz zu erreichen. Während die Zahlen vor der Reform bei ca. zwei Prozent im Vergleich mit sonstigen Erledigungsarten dümpelten, pendelten sie sich nach einem kurzen Aufwärtswind wieder um die zwei Prozent ein. Strafbefehlsverfahren kosten weniger Ressourcen und bleiben beliebter.
Wo ist also das Problem?
II. ABURTEILUNG VON ARMUTSKRIMINALITÄT
Tatsächlich gibt es eine weitere Schiene des beschleunigten Verfahrens: In vielen Bundesländern wurden speziellen Schnellgerichte etabliert, in denen weitab von Öffentlichkeit oder anwaltlicher Begleitung Armutskriminalität abgeurteilt wird.
In Berlin finden diese beschleunigten Verfahren am Schnellgericht Tempelhofer Damm in den Nebenräumen einer Polizeiwache statt. Für den Zutritt ist die Polizeiwache zu betreten und dann auf der linken Seite zu klingeln. Schon dieser wenig öffentlichkeitsfreundliche Zugang führt dazu, dass die Verfahren faktisch ohne Publikum stattfinden. Notwendige Verteidigung besteht in der Verfahrensart erst ab sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafenerwartung. Die verhängten Freiheitsstrafen bewegen sich wenig überraschend regelmäßig knapp unter dieser Grenze.
„All dies wirkt wie eine Sonderjustiz gegen arme Menschen“
Es wird vor allem das Erschleichen von Leistungen und Ladendiebstahl (nicht selten von Lebensmitteln) abgeurteilt. Eine empirische Erhebung im Jahr 2010 sah über 70 Prozent der Abgeurteilten in Berlin unterhalb der Armutsgrenze. Die Verfahren werden im 15-Minuten-Takt terminiert. Es kommt vor, dass jemand nach acht Minuten ohne anwaltliche Begleitung eine Freiheitsstrafe erhält, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
All dies wirkt wie eine Sonderjustiz gegen arme Menschen, ohne anwaltliche Begleitung und unter Einschränkungen der üblichen Verfahrensrechte (insbesondere erhebliche Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips, etwa erhebliche Erweiterung der Verlesungsmöglichkeiten sowie faktische Abschaffung des Beweisantragsrechts).
III. KOSTENFREIE BERATUNG UND VERTEIDIGUNG – PROJEKT SCHNELLGERICHT
Das Projekt Schnellgericht engagiert sich gemeinsam mit dem Justice Collective (JC) hiergegen. Seit 2025 wird durch das Projekt kostenfreie Rechtsberatung und Verteidigung angeboten. Die anwaltliche Begleitung erfolgt sämtlich pro bono. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Nevin Duran und Dr. Anthony Obst stellten das Projekt diesen Frühsommer im AK Strafrecht Berlin vor.
„Durch Beobachtung von Strafverfahren kann Wandel geschehen“
Einerseits wird so Menschen geholfen, die anwaltliche Begleitung haben müssten (Suchtproblematik, psychische Probleme, Sprachschwierigkeiten), andererseits wird durch das Projekt Öffentlichkeit hergestellt. Allein durch Beobachtung von Strafverfahren kann Wandel geschehen.
Von den Menschen vor Ort wird das Projekt meist dankbar angenommen. Bei der Justiz stieß es auf Skepsis und Widerstand. Flyer, mit denen für die kostenlose Rechtsberatung geworben wurde, wurden beschlagnahmt. Es wurde versucht, Angeklagten die kostenfreie anwaltliche Begleitung wieder auszureden. Mitunter wurden gar höhere Geldstrafen damit begründet, dass Abgeurteilte sich nun ja offenbar anwaltliche Begleitung leisten könnten, also finanzielle Mittel haben müssten. Nach einiger Zeit gab es allerdings, insbesondere von Richter:innen, auch unterstützende Worte. Zuletzt erfolgte wieder mehr Gegenwind, insbesondere von Seiten der Amtsanwaltschaft.
Das Projekt Schnellgericht ist auf Strafverteidiger:innnen angewiesen und freut sich auch sonst über Interesse und Unterstützung. Kontaktaufnahme ist möglich über: schnellgericht@proton.me.
Vielleicht werden die §§ 417 bis 420 StPO ja eines Tages endgültig beerdigt.

