Thema

  • Das AGG ist für alle von Diskriminierung Betroffenen von unschätzbarem Wert. Das AGG-Hopping in dieser Form droht jedoch, antidiskriminierungsrechtliche Bemühungen insgesamt zu unterwandern, solange einzelne Akteure das Antidiskriminierungsrecht zur eigenen Vermögensvermehrung missbrauchen. Diesem Missbrauch gilt es beherzt entgegenzutreten – nur so bleibt das AGG auch nach zwanzig Jahren eine Erfolgsstory.

  • „Wer vom Status quo profitiert, hat wenig Interesse an Veränderung. Wozu Disruption, Fortschritt, Wandel, wenn es für mich funktioniert? Hier beginnt der Innovationsstau. Im Alltag zeigt sich das an überhörten Perspektiven, verdrängten Störgefühlen und Ideen, die als unrealistisch ad acta gelegt werden.“

  • „In der Zukunft werden die Unternehmen sich mehr und mehr mit solchen Sicherheitsbedenken und daraus resultierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschäftigen müssen. Man kann nur hoffen, dass die Richter beim Arbeitsgericht dazu geschult werden und einen eigenen „Spürsinn“ entwickeln.“

  • „In Deutschland lag der Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen im Jahr 2025 bei 16 Prozent. Die bis zum 7. Juni dieses Jahres umzusetzende Richtlinie (EU) 2023/970 (Entgelttransparenzrichtlinie – kurz ETRL) soll diese Entgeltlücke schließen. Durch die ETRL soll erreicht werden, dass Arbeitgeber ein Entgeltsystem zur beruflichen Einstufung aufgrund geschlechtsneutraler Kriterien festlegen“

  • „Juristisch betrachtet würde ein Wegfall der gesetzlichen Höchstgrenzen jedoch nicht automatisch zu mehr Souveränität der Arbeitnehmer*innen führen. Ohne die Schutzplanken des ArbZG fiele die Gestaltung der Arbeitszeit zurück in das „billige Ermessen“ der Arbeitgeber gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO), so Dieren.“