Urteile
Anmerkung zur Kanzleipflicht-Entscheidung des BGH vom 1.12.2025. Wenn man den Sachverhalt auf den Kern zurückschneidet, dann ging es darum, dass der Kläger seine Tätigkeit als niedergelassener Anwalt zu Hause erledigte, seine Privatadresse aber nicht als (öffentlich auffindbare) Kanzleiadresse angeben wollte und sich dafür eine Briefkastenadresse mit begleitenden Büro- und Postservices besorgte. Das entspricht dem, was als „virtuelle Kanzlei“ bezeichnet und durch die Bank für unzulässig gehalten wird.
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