Annahmeverzugslohn: Lohn, ohne zu arbeiten

Dietlinde-Bettina Peters
C. H.BECK 2026, 397 S., 85,00 Euro
ISBN 978-3-406-82501-9

Die Richterin am Arbeitsgericht zu Brandenburg, Frau Peters, hat vor Kurzem bei C.H.Beck ein Paperback mit 397 Seiten für 85 Euro veröffentlicht. Es geht darin monografisch um den Annahmeverzugslohn im Arbeitsrecht. Das Buch besteht aus acht Kapiteln bis Seite 382 und endet mit einem Sachverzeichnis auf den Seiten 383 bis 397.

Thomas Röth, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht | Fachanwalt für Strafrecht | zugelassen am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (Niederlande) | Mitglied der Anwaltskammer zu Siena (Italien) | Mediator | www.liebert-roeth.de

Im Vorwort stellt Frau Peters zu Recht klar, dass der Annahmeverzug eigentlich eines der wichtigsten Themen im Arbeitsrecht ist und sie nicht ganz nachvollziehen kann, warum neben der Kündigung bzw. dem Kündigungsschutzprozess dem Annahmeverzugslohn nicht mindestens genau soviel Aufmerksamkeit gilt. Die Literatur zum Annahmeverzugslohn ist spärlich.

Natürlich zählt im Kündigungsschutzprozessfall: Für die Möglichkeit des Annahmeverzugslohns ist Voraussetzung, dass dieser überhaupt anfällt, weil die Kündigung unwirksam ist. Sie hat mit diesem Vorwurf allerdings wirklich Recht, denn das, was den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess dazu bringt, bei unterschiedlicher Auffassung zur Haltbarkeit der Kündigung eine Abfindung zu zahlen, dürfte doch im Wesentlichen die Einschätzung der Haltbarkeit der Kündigung und insbesondere die Gefahr des Annahmeverzugslohns sein.

Das Buch ist klar gegliedert, gut geschrieben und enthält viele Schaubilder. Die acht Kapitel befassen sich mit den wesentlichen Themen zum Annahmeverzugslohn. Im ausführlichen ersten Kapitel werden die Voraussetzungen des Annahmeverzugslohns genannt und erläutert. Dies sind sechs Voraussetzungen, nämlich:

  • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
  • Bestehen eine Arbeitspflicht
  • Angebot der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer
  • Leistungsfähigkeit
  • Leistungswilligkeit
  • Nichtannahme der Arbeitsleistung durch die Arbeitgeberin

Hierzu macht die Autorin viele Ausführungen zu Ausnahmen. Sie zitiert durchweg höchstrichterliche Rechtsprechung, bringt plausibel und kurz die Sachverhalte, die den Entscheidungen zugrunde lagen, und gibt in eigens layout-gestalteten Kästchen Tipps, sei es für Arbeitnehmer, sei es für Arbeitgeber. Insbesondere war in diesem Großkapitel für den Unterzeichner lehrreich, dass in vielen Fällen zwingend zumindest ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers zum Teil auch mit klaren konkreten Begründungen nötig ist, um Annahmeverzug überhaupt begründen zu können.

Praktisch hervorragend auch das Unterkapitel „Angebot der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer“. Hier werden sehr viele Fälle durchgespielt, wann ein tatsächliches, hilfsweise ein wörtliches Angebot und wann gar keins mehr nötig ist, um den Annahmeverzug des Arbeitgebers zu begründen.

Danach befasst sie sich mit der Beendigung des Annahmeverzuges und in einem weiteren längeren Kapitel mit der Höhe des Annahmeverzuges, um schließlich in dem Kapitel Anrechnung bzw. Kürzung des Annahmeverzugslohnes wiederum viele Ausführungen zu möglichen Kürzungen zur Höhe, zu böswilligem Unterlassen und zumutbarer Arbeit inklusive vielfältigen Hinweisen zur Darlegungs- und Beweislast sowie prozessualem Vorgehen zu bringen. Anschließend befasst sie sich noch mit dem Verzicht auf den Annahmeverzug, im vorletzten Kapitel mit Schadensersatzansprüchen neben dem Annahmeverzug auf zu bezahlenden Lohn des Arbeitnehmers und im letzten kurzen Kapitel mit etwaigen Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, insbesondere bei Fernbleiben von der Arbeit.

Insgesamt ein sehr gelungenes, für Praktiker wichtiges Buch, gerade ob seiner vielen Informationen mit viel Rechtsprechung, anschaulichen Sachverhalten, Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und Ausführungen zu Klageanträgen bzw. -erwiderungen sowie zur Darlegungs- und Beweislast.

Heft 09 | 2026 | 75. Jahrgang