Das gemeinnützige Testament
Erbrechtliche Beratung und Gestaltung zugunsten gemeinnütziger Organisationen
1. EINLEITUNG
Es rollt eine Erbschaftswelle in Deutschland, getragen vom Vermögenstransfer der Babyboomer‑Generation, bei der jährlich rund 300 – 400 Milliarden Euro auf die nächste Generation übergehen und bis mindestens Ende der 2030er-Jahre Billionenbeträge vererbt werden. Dies stellt auch ein gewaltiges Potenzial für das gemeinnützige Vererben dar. Nach einer Studie des Deutschen Fundraising Verbandes von Ende 2024 können sich 30 Prozent der Bevölkerung zwischen 50 und 70 Jahren vorstellen, ihr Erbe oder einen Teil davon einer gemeinnützigen Organisation zu hinterlassen. Diese Bereitschaft hängt auch damit zusammen, dass testamentarische Zuwendungen an von dem Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Organisationen von der Erbschaftsteuer befreit sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).

„30 Prozent der Bevölkerung zwischen 50 und 70 Jahren können sich vorstellen, ihr Erbe oder einen Teil davon einer gemeinnützigen Organisation zu hinterlassen“
Gemeinnützige Testamente gehören zu den fachlich anspruchsvollsten und zugleich persönlich befriedigendsten Mandaten für jeden im Erbrecht tätigen Anwalt. Sie verbinden erbrechtliche Gestaltung mit der Aufgabe, den Wunsch des Erblassers, „mit meinem Erbe Gutes zu tun“, in ein rechtswirksames Testament zu übersetzen, das praktisch auch umgesetzt werden kann.
2. SPENDENZIEL UND ERBLASSERWILLE
Vor jeder technischen Gestaltung steht die Klärung des konkreten Spendenziels im Testament. Viele Erblasser verfügen zunächst nur über vage Vorstellungen („irgendetwas mit Kindern“, „Umweltschutz”) oder fragen hilflos: „Frau Rechtsanwältin, welche Organisation können Sie uns denn empfehlen?” Zu der anwaltlichen Beratung gehört daher häufig eine Art philanthropisches Coaching, das den Mandanten in die Lage versetzt, aus diesen diffusen Wünschen und Sympathien sein Herzensthema zu finden.
Hilfreich sind hier Anregungen aus der Philanthropie‑Literatur, z. B. des Buches von Ise Bosch, „Besser spenden! Ein Leitfaden für alle, die sich nachhaltig engagieren“1Herder Verlag 2021. oder ein Hinweis auf die gleichnamige Website.2https://besser-spenden.de/. Auf dieser gibt es interaktive Spendentests und PDF-Arbeitsblätter zum Download, mit denen Nutzer ihre eigenen Spenden- und Fördervorlieben systematisch durchdenken können.
3. DIE PASSENDE ORGANISATION FINDEN
Die Mandanten, die einen gemeinnützige Zuwendung erwägen, sollten dabei vor der Abfassung des Testaments auch ermutigt werden, Gespräche mit den infrage kommenden Organisationen zu führen, um dort Projekte und Verwendung der Zuwendung zu erfragen und sich durch einen Blick in den Jahresbericht ein Bild darüber zu machen, ob die Organisation transparent und professionell arbeitet.
Die direkten Ansprechpartner in den Organisationen finden sich auf den einzelnen Websiten oder aber auf der kostenfreien Informations- und Serviceplattform „Nachlass-Portal“3https://nachlass-portal.de/. sowie bei der Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“,4https://www.mein-erbe-tut-gutes.de/. in denen sich mehrere gemeinnützige Organisationen in Deutschland zusammengeschlossen haben und die die direkten Ansprechpartner der Organisationen benennen.
Häufig besteht eine völlig unbegründete Scheu der künftigen Testamentsspender vor der direkten Kontaktaufnahme mit der Organisation; der anwaltliche Hinweis, dass solche Gespräche keine Bindungswirkung entfalten und ein Testament jederzeit widerrufen oder geändert werden kann, senkt diese Hürde und ebnet den Weg zu einem direkten Austausch mit der Organisation, was erfahrungsgemäß die tatsächliche Umsetzung des Testaments sehr befördert.
„Gemeinnützige Testamente gehören zu den fachlich anspruchsvollsten und zugleich persönlich befriedigendsten Mandaten“
Für viele Mandanten haben diese Gespräche einen besonderen Wert: Sie erleben, dass ihr künftiges Erbe ganz konkret etwas bewirken kann und dass „ihr“ Projekt oder „ihre“ Organisation dadurch vorangebracht wird – das gibt der eigenen Nachlassplanung einen Sinn, der weit über die bloße Vermögensverteilung hinausgeht.
4. ERBEINSETZUNG ODER VERMÄCHTNISBEGÜNSTIGUNG?
Im Bereich des gemeinnützigen Vererbens haben Organisationen lange in erster Linie für Vermächtnisse geworben, da dadurch die Organisation einen konkreten Vermögensvorteil erhält, während die gesamte Nachlassabwicklung in der Verantwortung des Erben bleibt. In den letzten Jahren hat sich dies geändert: In Zeiten vieler alleinstehender Erblasser besteht zunehmend das Bedürfnis, dass die Organisation des Vertrauens „alles regelt“. Die großen Organisationen haben sich entsprechend aufgestellt und verfügen über eigene Nachlassabteilungen oder arbeiten mit spezialisierten Beratern, Dienstleistern und Netzwerken, wie dem „Nachlass-Kompass“, zusammen.
a. Erbeinsetzung
Die Alleinerbeneinsetzung bietet sich vor allem bei alleinstehenden Erblassern ohne versorgungsbedürftige Angehörige an; die Organisation wickelt den Nachlass ab und setzt den verbleibenden Wert für ihre begünstigten Zwecke ein. Hier ist zu bedenken, ob die gewählte Organisation die personellen und fachlichen Kompetenzen hat, um das Ausräumen der Wohnung, Verkauf von Immobilien und Organisation der Beerdigung zu übernehmen.
Für die Wirksamkeit der Erbeinsetzung ist die eindeutige Bestimmung der begünstigten Organisation unerlässlich. Erforderlich sind vollständiger Name, Rechtsform und Sitz und bei einem eingetragenen Verein die Vereinsregisterdaten. Allgemeine Umschreibungen wie „der örtliche Tierschutzverein“ können die Erteilung des Erbscheins wegen mangelnder Bestimmbarkeit des Erben verhindern bzw. verzögern. Es empfiehlt sich, Ersatzregelungen vorzusehen für den Fall der Auflösung oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit, etwa durch Anordnung, dass dann eine andere gemeinnützige inländische Körperschaft mit vergleichbarer Zwecksetzung an Stelle der ursprünglich Begünstigten tritt.
Formulierung einer Erbeinsetzung:
„Zu meiner Alleinerbin setze ich die gemeinnützige Organisation … (vollständiger Name, Rechtsform, Sitz) ein. Die Erbin hat meinen gesamten Nachlass zu übernehmen, meine Wohnung oder mein Haus zu räumen, alle laufenden Verträge zu kündigen, die Bestattung nach meinen Wünschen zu organisieren und zu bezahlen sowie die mit meinem Tod zusammenhängenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Erbin soll den verbleibenden Reinnachlass für ihre satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke verwenden.“
Die Überlassung der Bestimmung des Begünstigten an den Erben ist wegen § 2065 BGB problematisch. Zulässig sind nur hinreichend bestimmte Personenkreise; innerhalb solcher Kreise eröffnen §§ 2151 ff. BGB zwar Spielräume, rechtssicherer bleibt aber die konkrete Benennung der primären und ersatzweise begünstigten Organisation.
b. Vermächtnis
In vielen Fällen sollen Angehörige Erben werden und sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmern, während gemeinnützige Organisationen „nur“ einen bestimmten Anteil am Nachlass durch ein Vermächtnis erhalten, den der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft zu erfüllen hat.
Gestaltungsmöglichkeiten sind insbesondere:
- Festbetragsvermächtnis: „Der von mir eingesetzte Erbe ist verpflichtet, an die [Organisation] einen Geldbetrag in Höhe von [Betrag] Euro als Vermächtnis auszuzahlen. Das Vermächtnis ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall fällig.“
- Quotenvermächtnis am Reinnachlass: „Der Erbe ist verpflichtet, an die [Organisation] ein Vermächtnis in Höhe von [z.B. 20 Prozent] des nach Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses auszuzahlen.“
Das Quotenvermächtnis hat den entscheidenden Vorteil, dass sich die Zuwendung automatisch an den tatsächlich verbleibenden Nettonachlass anpasst, da es unklar ist, was nach Abzug von Pflegekosten sowie etwaigen Spenden und Schenkungen an Angehörige beim Versterben noch vorhanden sein wird.
Nachteil ist sicher, dass es zu Streit über die Berechnung des Nettonachlasses kommen kann und der erbende Angehörige in einen Liquiditätsdruck gerät, etwa wenn der übrige Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht, die zur Erfüllung des Vermächtnisses verkauft werden müssen.
- Immobilienvermächtnis mit Lastenregelung: „Der Erbe ist verpflichtet, der [Organisation] das in meinem Eigentum stehende Grundstück [Grundbuchangaben] als Vermächtnis zu übereignen. Notarund Grundbuchkosten trägt der Nachlass (alternativ: Vermächtnisnehmer); bestehende Grundpfandrechte sollen nach Möglichkeit aus dem übrigen Nachlass (alternativ: vom Vermächtnisnehmer) abgelöst werden.“
5. ZWECKBINDUNG UND AUFLAGE
Viele Erblasser wollen nicht nur „die Organisation“, sondern einen konkreten Zweck fördern. Dies kann als Auflage nach § 1940 BGB oder zweckgebundene Erbeinsetzung oder Vermächtnis ausgestaltet werden. Die Auflage verpflichtet nur den Erben oder Vermächtnisnehmer, ohne der Organisation selbst ein Recht zu verschaffen; in der Praxis ist daher meist die Zweckbindung die stärkere und besser kontrollierbare Gestaltung.
Die Zweckbindung sollte so konkret wie nötig, so flexibel wie möglich formuliert werden. Zu enge Zweckfestlegungen bergen das Risiko, dass die Verwendung im Erbfall satzungsrechtlich oder faktisch nicht mehr möglich ist; die Annahme der Zuwendung kann scheitern oder es entstehen schwierige Auslegungsfragen. Empfohlen wird eine Öffnungsklausel, die bei Wegfall des ursprünglichen Zwecks eine Verwendung für möglichst vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke erlaubt.
Eine praktikable Formulierung lautet:
„Die [Organisation] soll die ihr zugewendeten Mittel vorrangig für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe im Raum Berlin verwenden. Ist eine solche Verwendung im Zeitpunkt der Auszahlung ganz oder teilweise nicht mehr möglich oder nicht mehr sinnvoll, darf die Organisation die Mittel für andere satzungsmäßige, gemeinnützige Zwecke einsetzen, die der Förderung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen möglichst nahekommen.“
6. STIFTUNG VON TODES WEGEN
Bei größeren Vermögen und dem Wunsch, das Kapital zu erhalten und nur die Erträge einzusetzen, kommen Zustiftung, Stiftungsfonds oder eine Stiftung von Todes wegen in Betracht. Die Stiftung von Todes wegen setzt nach §§ 80, 81, 83, 84 BGB insbesondere einen bestimmten Zweck und eine ausreichende Vermögenswidmung voraus; Testamentsvollstrecker können mit der Errichtung beauftragt werden. Aufgrund der komplexen Abstimmung mit Stiftungsbehörde und Finanzverwaltung ist sie für spontane oder formularmäßige Testamente kaum geeignet.
7. PFLICHTTEILSRECHTLICHE GRENZEN
Auch gemeinnütziges Testieren stößt an die Grenzen des Pflichtteilsrechts (§§ 2303 ff. BGB). Werden Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatte, ggf. Eltern) von der Erbfolge ausgeschlossen, haben sie einen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Setzt der Erblasser eine Organisation zur Alleinerbin ein, muss diese mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen rechnen, was bei illiquiden Nachlässen zu einer Verwertung führt.
Die Kombination aus Erbeinsetzung eines Pflichtteilsberechtigten und Belastung mit einem gemeinnützigen Vermächtnis ist wegen § 2306 BGB sorgfältig zu prüfen; die Ausschlagung mit Übergang zum Pflichtteil kann die wirtschaftliche Konzeption der Gestaltung umkehren. Flankierend kommt ein notarieller Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) in Betracht.
Pflichtteilsrechtlich bedeutsam sind auch lebzeitige Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen. Nach der „Frauenkirche“-Rechtsprechung (BGH v. 10.12.2003 – IV ZR 249/02, NJW 2004, 1382) stellen auch unentgeltliche Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen grundsätzlich Schenkungen i. S. v. § 2325 BGB dar; die Gemeinnützigkeit nimmt der Zuwendung nicht den unentgeltlichen Charakter. Unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB kann sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch subsidiär gegen die begünstigte Organisation richten. Die verbreitete Annahme „Spenden an Gemeinnützige“ seien pflichtteilsneutral, ist nicht richtig.
8. BE FREIUNG VON DER ERBSCHAFTSTEUER
Erbschaftsteuerlich sind Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG begünstigt: Steuerfrei bleiben Erwerbe von Todes wegen zugunsten von Körperschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen. Maßgeblich ist ein auf Dauer angelegter Zustand bis zum Erbfall; eine bloße Selbstbezeichnung als „gemeinnützig“ reicht nicht.
„Testamentarische Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)“
Von der unmittelbaren testamentarischen Begünstigung zu unterscheiden ist die nachträgliche Weitergabe durch die Erben. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ermöglicht ein rückwirkendes Erlöschen der Erbschaftsteuer, wenn der Erwerber innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer Vermögen an eine nach §§ 52 – 54 AO gemeinnützige inländische Stiftung oder an Bund, Länder oder Gemeinden weitergibt; dies soll das „Spenden aus dem Nachlass“ erleichtern.
9. FORM UND VERWAHRUNG
Form und Verwahrung des Testaments sind gerade bei gemeinnützigen Testamenten nicht zu unterschätzen. Ein eigenhändiges – also vollständiges handschriftliches – Testament ist anfälliger für Form- und Bezeichnungsfehler und das Risiko, übersehen oder vernichtet zu werden. Denn schließlich wird kaum eine Organisation unmittelbaren Zugang zur Wohnung des Verstorbenen und zu dessen Unterlagen haben; den ersten Zugang haben meist die (enterbten) Verwandten.
- 1Herder Verlag 2021. ↩︎
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