Die Erbschaftsteuererklärung in der anwaltlichen Praxis
Von der Bewertung bis zur Bestandskraft: Praxistipps und Fehlerquellen
Die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung erscheint zunächst als reine Rechenübung. In der Praxis liegen die größten Fehlerquellen jedoch häufig nicht in der Steuerberechnung, sondern in Bewertungsfragen und dem richtigen Umgang mit Steuerbescheiden. Während Fehler bei der Bewertung oftmals noch korrigiert werden können, führen verfahrensrechtliche Versäumnisse nicht selten zu bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Entscheidend ist daher vor allem eine sorgfältige verfahrensrechtliche Begleitung des Mandats.

STEUERBARKEIT ERKENNEN
Eine häufige Fehlerquelle liegt im Übersehen von steuerbaren Sachverhalten. Insbesondere Forderungsverzichte,1Vgl. MüKoInsO/Freudenberg, 5. Aufl. 2025, InsO § 134 Rn. 31. die unentgeltliche Bestellung oder der unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht,2Burandt/Rojahn/Najdecki, 4. Aufl. 2022, BGB § 516 Rn. 4. zinslose/ niedrigverzinste Darlehen3Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, ErbSt-SchenkSt, 2. Steuerrecht Rn. 16. sowie Abfindungssachverhalte in Gesellschaften, sowie disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften können schenkungsteuerliche Folgen auslösen.
Für die anwaltliche Praxis empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung, ob Leistung und Gegenleistung tatsächlich gleichwertig sind. Weichen die Werte erheblich voneinander ab (mehr als 20 Prozent), sollte die Annahme einer gemischten Schenkung geprüft werden.4BFH v. 5.7.2018 – II B 122/17, BStBl. II 2018, 660. Die Feststellung einer (gemischten) Schenkung kann dann auch im Bereich der Grunderwerbsteuer Relevanz entfalten.5BeckOK GrEStG/Zapf, 6. Ed. 1.5.2026, GrEStG § 3 Rn. 656 ff.
IMMOBILIENBEWERTUNG
Gerade in Berlin und Umgebung stellen Immobilien häufig den wertvollsten Nachlassgegenstand dar und prägen damit maßgeblich die Höhe der Erbschaftsteuer.
Bei Immobilien kommen je nach Art und Nutzung unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung. Während unbebaute Grundstücke grundsätzlich anhand der Bodenrichtwerte bewertet werden, erfolgt die Bewertung bebauter Grundstücke abhängig von ihrer Nutzung insbesondere im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Dabei orientiert sich die steuerliche Bewertung nicht zwingend am tatsächlich erzielbaren Marktpreis.
In der anwaltlichen Beratung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob die der Bewertung zugrunde liegenden Angaben, insbesondere zu Grundstücksgröße, Wohnfläche, Nutzung, Baujahr oder Modernisierungen, zutreffend erfasst wurden. Fehler bei diesen Parametern wirken sich unmittelbar auf den festgestellten Grundbesitzwert aus.
Zu beachten ist in der Immobilienbewertung weiterhin, dass hier nicht zwingend die vom BewG festgesetzten Werte und Multiplikatoren Anwendung finden. Die Gutachterausschüsse der jeweiligen Bundesländer veröffentlichen nämlich nicht nur Bodenrichtwerte, sondern eine Vielzahl von Parametern für das Sachwertund Ertragswertverfahren. Dazu gehören insbesondere Vergleichs-, Regional-, und Sachwertfaktoren, Liegenschaftszinssätze und Kapitalisierungsfaktoren. Diese Veröffentlichungen haben eine hohe Bindungswirkung, denn für die Beteiligten sind die Vorgaben des Gutachterausschusses verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.6Vgl. BFH v. 24.8.22 – II R 14/20, BStBl. II 23, 693 Tz. 20; KSS/Schaffner § 183 BewG Rz. 3; Rössler/Troll/Halaczinsky § 183 BewG Rz. 10; Leingärtner/ Krumm, 50. EL Mai 2026, Rn. 14e, beck-online.
Ergibt die Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten der Immobilie, dass der tatsächliche gemeine Wert unter dem nach BewG ermittelten Wert liegt, kann ein niedriger gemeiner Wert nachgewiesen werden, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG. Hierfür wird in der Regel ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erforderlich sein.
Für die anwaltliche Praxis empfiehlt sich daher die frühzeitige Prüfung der Bewertungsgrundlagen und die Dokumentation objektspezifischer Besonderheiten. Bei erheblichen Wertabweichungen sollte eine Kosten-Nutzen- Abwägung zwischen den Gutachterkosten und dem voraussichtlich erzielbaren Steuervorteil, also der Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, vorgenommen werden.
GRUNDLAGENBESCHEID VOR ERBSCHAFTSTEUERBESCHEID
Ein häufig unterschätzter Bereich in der erbschaftsrechtlichen Beratung ist das Steuerverfahrensrecht. Gerade bei Immobilien, Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteilen werden Besteuerungsgrundlagen in gesonderten Feststellungsbescheiden, §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, festgestellt. Diese Grundlagenbescheide binden den späteren Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO.
Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn Fehler erst bei Erhalt des Erbschaftsteuerbescheids erkannt werden und die Korrekturmöglichkeiten gegen den Feststellungsbescheid bereits verfristet sind. Für die anwaltliche Beratung ist daher entscheidend, zunächst die Ursache des Fehlers zu identifizieren. Beruht die zu hohe Steuer auf einem unzutreffenden Grundstückswert, muss regelmäßig der Feststellungsbescheid überprüft werden. Wurde dagegen ein zutreffend festgestellter Wert lediglich fehlerhaft in den Erbschaftsteuerbescheid übernommen, genügt ein Vorgehen gegen den Folgebescheid.
Für die anwaltliche Praxis empfiehlt es sich daher, Feststellungsbescheide bereits bei ihrem Erlass sorgfältig zu prüfen und nicht erst die spätere Steuerfestsetzung. Nur so lässt sich vermeiden, dass Rechtsbehelfe gegen den falschen Bescheid eingelegt und Korrekturmöglichkeiten ungenutzt gelassen werden.
BESTANDSKRAFT SCHLÄGT MATERIELLE RECHTMÄSSIGKEIT
Wichtigster verfahrensrechtlicher Schritt ist die Meldung des Erbfalls (oder der Schenkung) binnen drei Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses, § 30 ErbStG.
Daneben verdient die Bestandskraft von Steuerbescheiden besondere Aufmerksamkeit. Fehler in Steuerbescheiden sind nämlich nicht zwingend endgültig.
Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) kann ein Steuerbescheid umfassend überprüft werden. Zu beachten ist jedoch, dass beim Einspruchsverfahren, im Unterschied zu Änderungen von Amts wegen, kein Verböserungsverbot besteht.7Klein/Rätke, 19. Aufl. 2025, AO § 367 Rn. 6. Nach Ablauf der Einspruchsfrist tritt dann zunächst formelle Bestandskraft ein.
Dennoch kommen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist, unter bestimmten Voraussetzungen, Korrekturmöglichkeiten in Betracht, z. B. § 129, §§ 164 ff. AO, diese Korrekturnormen können aber nur Anwendung finden, wenn die sog. Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. In der Praxis wird häufig übersehen, dass deren Beginn bei Erbfällen an die Kenntnis des Erwerbers vom Erbfall anknüpfen kann, § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO, und dass bei Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen nach § 13a ErbStG die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres nach Kenntniserlangung des Finanzamts von maßgeblichen Änderungen, die die Begünstigung entfallen lassen könnten, endet, vgl. § 13a Abs. 7 ErbStG.
Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung tritt die endgültige materielle Bestandskraft ein, danach können Steuerbescheide nur noch in Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden, §§ 174,175 AO. Mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist kann daher auch ein materiell- rechtlich fehlerhafter Steuerbescheid bestandskräftig werden, in diesem Fall ist der Steuerpflichtige grundsätzlich zur Zahlung der fehlerhaft festgesetzten Steuer verpflichtet.8T/K/L Vor § 172 Rn. 1; BeckOK AO/von Freeden, 36. Ed. 1.4.2026, AO § 172 Rn. 17; Melchior – Beck’sches Steuer- u. Bilanzrechtslexikon | Festsetzungsverjährung Rn. 2 ff.
„Mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist kann auch ein materiell-rechtlich fehlerhafter Steuerbescheid bestandskräftig werden“
Weiterhin ist zu beachten, dass ein fristgemäßer Einspruch nicht automatisch die Fälligkeit der Steuer hemmt, § 361 Abs. 1 Satz 1 AO. Vielmehr bleibt die Steuer auch während eines laufenden Einspruchsverfahrens fällig, es sei denn, es wird zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Bei der Bemessung der Höhe des Aussetzungsantrags sollte sorgfältig abgewogen werden, in welchem Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen. Wird die Aussetzung zu weitgehend beantragt und bleibt der Einspruch in diesem Teil erfolglos, können Aussetzungszinsen nach § 240 AO entstehen.
FAZIT FÜR DIE ANWALTLICHE PRAXIS
„In der Praxis entscheidet oft das Steuerverfahrensrecht über unseren Beratungserfolg“
Bei der Erbschaftsteuererklärung stehen häufig Bewertungsfragen, Freibeträge und Steuerbegünstigungen im Vordergrund. In der Praxis entscheidet jedoch oft das Steuerverfahrensrecht über unseren Beratungserfolg.
Wer das Steuerverfahrensrecht im Blick behält, Grundlagen- und Folgebescheide sauber voneinander trennt, Verjährungsfristen beachtet und Steuerbescheide zeitnah kontrolliert, kann zahlreiche Fehlerquellen vermeiden.
Die eigentliche Herausforderung liegt daher oftmals nicht in der Berechnung der Erbschaftsteuer, sondern im rechtzeitigen Erkennen der verfahrensrechtlichen Stellschrauben und entsprechenden Problembewusstsein.
- 1Vgl. MüKoInsO/Freudenberg, 5. Aufl. 2025, InsO § 134 Rn. 31. ↩︎
- 2Burandt/Rojahn/Najdecki, 4. Aufl. 2022, BGB § 516 Rn. 4. ↩︎
- 3Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, ErbSt-SchenkSt, 2. Steuerrecht Rn. 16. ↩︎
- 4BFH v. 5.7.2018 – II B 122/17, BStBl. II 2018, 660. ↩︎
- 5BeckOK GrEStG/Zapf, 6. Ed. 1.5.2026, GrEStG § 3 Rn. 656 ff. ↩︎
- 6Vgl. BFH v. 24.8.22 – II R 14/20, BStBl. II 23, 693 Tz. 20; KSS/Schaffner § 183 BewG Rz. 3; Rössler/Troll/Halaczinsky § 183 BewG Rz. 10; Leingärtner/ Krumm, 50. EL Mai 2026, Rn. 14e, beck-online. ↩︎
- 7Klein/Rätke, 19. Aufl. 2025, AO § 367 Rn. 6. ↩︎
- 8T/K/L Vor § 172 Rn. 1; BeckOK AO/von Freeden, 36. Ed. 1.4.2026, AO § 172 Rn. 17; Melchior – Beck’sches Steuer- u. Bilanzrechtslexikon | Festsetzungsverjährung Rn. 2 ff. ↩︎

