Bis dass der Vertrag uns scheidet

Warum der Ehevertrag weniger unromantisch ist, als sein Ruf vermuten lässt

„Alle glücklichen Familien gleichen einander, jede unglückliche Familie ist auf ihre eigene Weise unglücklich.“ Mit diesem berühmten Satz beginnt Tolstois Anna Karenina. Für Familienrechtler ließe sich hinzufügen: Auch glückliche Familien unterscheiden sich wirtschaftlich ganz erheblich voneinander.

Robert Miermeister | LL.M. (New York) | Rechtsanwalt und Mediator | MIERMEISTER LEGAL | www.miermeister.legal

Die eine Ehe verbindet zwei Angestellte mit ähnlichem Einkommen. In der nächsten gründet einer ein Unternehmen, während der andere die Kinder betreut. Anderswo treffen Immobilienvermögen auf Schulden, Erbschaften auf Patchworkfamilien oder zwei vollständig unabhängige Karrieren aufeinander. Das Gesetz kennt all diese Geschichten nicht. Es stellt zunächst dieselben Regeln bereit.

Wer heiratet, denkt dabei selten an das Bürgerliche Gesetzbuch. Und noch seltener an Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Das ist menschlich verständlich. Bemerkenswert ist allerdings, dass mit dem „Ja“ zueinander zugleich ein umfangreiches gesetzliches Regelungssystem akzeptiert wird, dessen Inhalt die wenigsten Ehegatten im Einzelnen kennen.

Der Ehevertrag hat dagegen bis heute einen eigentümlich schlechten Ruf. Wer ihn anspricht, erweckt schnell den Eindruck, bereits vor der Hochzeit über die Scheidung nachzudenken. Dabei kann gerade das Gegenteil richtig sein.

DIE EHE OHNE VERTRAG GIBT ES NICHT

Die vermeintliche Alternative „Ehevertrag oder kein Vertrag“ existiert rechtlich nicht wirklich.

„Die Liebe schreibt ihre eigenen Regeln. Das Gesetz tut es auch“

Wer keinen Ehevertrag schließt, entscheidet sich schlicht dafür, die gesetzlichen Regelungen gelten zu lassen. Ehegatten leben dann grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dabei entsteht entgegen einem verbreiteten Missverständnis kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen. Relevant wird der Zugewinn insbesondere bei Beendigung des Güterstandes: Vereinfacht gesagt wird verglichen, welchen Zugewinn beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Die Differenz ist grundsätzlich auszugleichen.

Das gesetzliche Modell ist für viele Ehen sinnvoll. Es passt aber nicht zwangsläufig zu jeder Lebenswirklichkeit. Das gilt etwa bei Unternehmern, größeren Immobilienvermögen, unterschiedlichen Ausgangsvermögen, Patchworkfamilien oder internationalen Bezügen. § 1408 BGB erlaubt Ehegatten deshalb ausdrücklich, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag zu regeln – vor der Eheschließung ebenso wie während der Ehe.

Die entscheidende Frage lautet also nicht: Brauchen wir einen Ehevertrag? Sondern: Passen die gesetzlichen Regeln zu unserem Leben?

GÜTERTRENNUNG IST NICHT ALLES

Ehevertrag wird häufig mit Gütertrennung gleichgesetzt. Das greift zu kurz. Gerade in der anwaltlichen Gestaltungspraxis ist oftmals die modifizierte Zugewinngemeinschaft das interessantere Instrument. Dabei bleibt der gesetzliche Güterstand grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte oder Konstellationen werden jedoch gesondert behandelt.

So können beispielsweise Unternehmensbeteiligungen oder bestimmte Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Das kann insbesondere für Unternehmer wichtig sein. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Geld gerichtet. Steckt der wesentliche wirtschaftliche Wert in einem Unternehmen, kann eine hohe Ausgleichsforderung erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen.

Gute Vertragsgestaltung schützt deshalb schutzwürdige Vermögenswerte, ohne den anderen Ehegatten wirtschaftlich vollständig auszuschließen. Denkbar sind etwa Herausnahmen einzelner Vermögensgegenstände, Bewertungsregelungen oder Stundungen. Ein Ehevertrag ist damit kein Alles-oder-nichts-Instrument. Gerade seine Flexibilität macht ihn interessant.

WO DIE VERTRAGSFREIHEIT ENDET

Die Vertragsfreiheit im Familienrecht ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner grundlegenden Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen deutlich gemacht, dass die Privatautonomie dort Grenzen finden kann, wo eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Vereinbarungen, durch die zentrale Scheidungsfolgen weitgehend zu lasten nur eines Ehegatten ausgeschlossen werden und bereits bei Vertragsschluss eine strukturelle Unterlegenheit besteht. Ein klassisches Beispiel ist die Konstellation, in der ein Ehegatte aufgrund der gemeinsamen Familienplanung seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder aufgeben oder erheblich reduzieren soll, während gleichzeitig Versorgungsausgleich und wesentliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen werden.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung. Vermögensverhältnisse, Rollenverteilung, wirtschaftliche Abhängigkeiten und die Verhandlungssituation können ebenso relevant sein wie die Folgen des Vertrages. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht allein macht einen Ehevertrag jedoch nicht unwirksam. Auch Gütertrennung und der Schutz unternehmerischen Vermögens sind grundsätzlich zulässig. Gute Gestaltung schützt legitime Interessen, ohne eheliche Solidarität vollständig abzubedingen.

VERSORGUNGSAUSGLEICH MITDENKEN

Besondere Sorgfalt verdient der Versorgungsausgleich. Grundsätzlich werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Scheidungsfall zwischen den Ehegatten geteilt. Ehegatten können auch hierzu Vereinbarungen treffen und den Versorgungsausgleich modifizieren oder unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.

Doch gerade hier können langfristige Auswirkungen leicht unterschätzt werden. Wer wegen gemeinsamer Kinder mehrere Jahre nicht oder nur in Teilzeit arbeitet, erzielt nicht lediglich ein geringeres laufendes Einkommen. Häufig entstehen zugleich erhebliche Unterschiede bei der Altersvorsorge. Ein ersatzloser Verzicht kann deshalb eine ganz andere wirtschaftliche Bedeutung haben als bei zwei Ehegatten, die während der gesamten Ehe in vergleichbarem Umfang berufstätig bleiben.

Ähnliches gilt für den nachehelichen Unterhalt. Auch hier eröffnet das Gesetz erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Eine pauschale Regelung nach dem Muster „jeder verzichtet auf alles“ ist jedoch nicht zwangsläufig Ausdruck besonderer Vorsorge. Der Vertrag sollte zur tatsächlichen Lebensplanung passen – und nicht zu einer hypothetischen Ehe, die später niemand geführt hat.

DER RICHTIGE ZEITPUNKT

Der Abend vor der Hochzeit ist vermutlich der denkbar schlechteste Zeitpunkt, um einen Ehevertrag zu verhandeln. Nicht nur emotional. Auch rechtlich können erheblicher Zeitdruck und eine besonders ungleiche Verhandlungssituation bei einer späteren Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen. Sinnvoll ist daher eine frühzeitige und transparente Gestaltung. Einkommen, Vermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Altersvorsorge und wesentliche Verbindlichkeiten sollten auf den Tisch.

Dabei muss ein Ehevertrag keineswegs vor der Hochzeit geschlossen werden. Er kann auch während der Ehe vereinbart und später angepasst werden. Das ist oft sinnvoll: Kinder werden geboren, Unternehmen gegründet, Karrieren unterbrochen oder Vermögen geerbt. Ein einst ausgewogener Vertrag muss zwanzig Jahre später nicht unverändert passen.

NICHT NUR AN DIE SCHEIDUNG DENKEN

Familienrechtliche Gestaltung endet außerdem nicht bei der Frage, was im Falle einer Scheidung geschieht. Wer den Güterstand verändert, kann damit zugleich erbrechtliche Konsequenzen auslösen. Gesetzliches Ehegattenerbrecht, Pflichtteilsrecht, Zugewinnausgleich und testamentarische Gestaltung greifen ineinander. Gerade bei Unternehmerfamilien, größeren Immobilienvermögen und Patchworkkonstellationen sollte ein Ehevertrag deshalb nicht isoliert entworfen werden.

Häufig gehören Ehevertrag, Testament und gegebenenfalls Erbvertrag auf denselben juristischen Planungstisch. Auch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln und ehevertragliche Regelungen sollten miteinander harmonieren.

UND WAS WÜRDE TOLSTOI SAGEN?

Tolstoi schrieb über glückliche und unglückliche Familien. Das Familienrecht beschäftigt sich naturgemäß häufiger mit den letzteren. Vielleicht liegt darin eines der Missverständnisse über Eheverträge. Sie werden meist erst dann wahrgenommen, wenn eine Ehe bereits gescheitert ist. Ihr eigentlicher Wert zeigt sich aber viel früher: in einem Moment, in dem zwei Menschen noch gemeinsam entscheiden können, welche Regeln sie für fair halten.

„Auch die glücklichste Ehe verdient Regeln für ihr Unglück“

Das klingt zunächst wenig romantisch. Aber vielleicht besteht die erwachsenere Form der Romantik gerade darin, nicht davon auszugehen, dass Liebe jede wirtschaftliche Frage von selbst beantworten wird.

Ein guter Ehevertrag schreibt das Ende einer Geschichte nicht vor. Er sorgt lediglich dafür, dass – sollte sie anders enden als erhofft – nicht der Gesetzgeber allein das letzte Kapitel schreibt.

Heft 10 | 2026 | 75. Jahrgang