Die Berlin Declaration
Impulse für die internationale Vertragspraxis
Im September 2026 stellt Berlin die Bühne für den internationalen Rechtsvergleich. Seit 1932 kommt die International Academy of Comparative Law (IACL/AIDC) im vierjährigen Turnus zusammen. Der Kongress zielt darauf ab, die ganze Welt, alle Disziplinen, Methoden, Prinzipien und Werte des Rechts zusammenzubringen. In diesem Sinne handelt es sich um einen wahrhaften Weltkongress des Rechts. In Deutschland traf sich die Akademie zuletzt 1962 in Hamburg parallel zur Eröffnung des Max- Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, vor vier Jahren, im Jahr 2022, in Asunción (Paraguay). Dieses Jahr richtet die Humboldt-Universität vom 28. September bis 2. Oktober den 22. Weltkongress aus, in dessen Rahmen auch die Berlin Declaration on the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts verabschiedet werden soll. Die von Prof. Dr. Eckart Brödermann (Hamburg) und Prof. Dr. Juan Carlos Mendoza Matamoros (Guatemala) initiierte Erklärung verfolgt das Ziel, die UNIDROIT Principles im internationalen Rechtsverkehr stärker zu verankern.

Katja Conradt | Abogado (ICAM nº 94520) | Rechtsanwältin (RAK Stuttgart 20306) | Fachanwältin für internationales Wirtschaftsrecht | Head of Practice Group M&A / Commercial Spain | Niederlassungsleiterin Palma de Mallorca | www.roedl.com
EIN TRANSNATIONALES REGELWERK FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE VERTRÄGE
Die Frage nach dem anwendbaren Recht gehört zu den klassischen Konfliktthemen bei internationalen Verträgen. Nicht selten bevorzugt jede Vertragspartei die eigene Rechtsordnung. Die UNIDROIT Principles bieten hierfür einen alternativen Ansatz. Sie stellen ein von internationalen Expertinnen und Experten entwickeltes Regelwerk für internationale Handelsverträge dar, das keiner nationalen Rechtsordnung zuzurechnen ist.
Die Berlin Declaration hebt hervor, dass die UNIDROIT Principles dazu beitragen können, Unterschiede zwischen den großen Rechtsfamilien des Common Law und des Civil Law zu überbrücken. Sie verfolgt damit das Ziel, die Suche nach gemeinsamen, international anschlussfähigen Lösungen im Vertragsrecht zu erleichtern und die praktische Nutzung des Regelwerks zu fördern.
ANWENDUNGSFELDER IN DER PRAXIS
Die Erklärung benennt insbesondere drei Einsatzmöglichkeiten:
Erstens können die UNIDROIT Principles, insbesondere in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, als neutrales Regelwerk für internationale Verträge vereinbart werden.
Zweitens können sie das UN-Kaufrecht (CISG) ergänzen. In der Vertragspraxis und in Schiedsverfahren werden die UNIDROIT Principles häufig zur Konkretisierung allgemeiner Grundsätze des CISG herangezogen und können bei der Behandlung von Fragen hilfreich sein, die vom Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt werden.
Drittens können sie in Gerichts- und Schiedsverfahren als Auslegungshilfe oder als Ausdruck international anerkannter Grundsätze des Vertragsrechts dienen.
Die Erklärung lädt ihre Adressaten daher ein, sich mit den UNIDROIT Principles vertraut zu machen, die UNIDROIT Principles innerhalb ihrer Organisationen zu diskutieren und in ihren jeweiligen Netzwerken bekannter zu machen.
CHANCEN UND GRENZEN
Für eine stärkere Nutzung der UNIDROIT Principles sprechen mehrere Argumente. Hervorzuheben ist vor allem ihre Neutralität. Da sie keinem nationalen Rechtssystem zugeordnet sind, können sie die Akzeptanz bei internationalen Vertragspartnern erhöhen und Verhandlungen über die Rechtswahl erleichtern.
„Hervorzuheben ist vor allem ihre Neutralität“
Zudem liegen die UNIDROIT Principles inzwischen in 17 Sprachen vor und werden durch umfangreiche Kommentierungen und Erläuterungen ergänzt, die teilweise unmittelbar in den Regelungstext integriert sind. Die bewusst klare und verständliche Sprache ermöglicht es auch Praktikern, sich schnell und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit einem nationalen Rechtssystem in die Regelungen einzuarbeiten. Inhaltlich enthalten die UNIDROIT Principles moderne und praxisnahe Regelungen, etwa zu Leistungsstörungen, sowie Nachverhandlungspflichten bei einer schwerwiegenden Veränderung der Vertragsgrundlagen. Damit schaffen sie einen international anschlussfähigen und zugleich praktikablen Regelungsrahmen, der sich besonders für grenzüberschreitende Verträge eignet.
„Wo Vertragsbeziehungen Grenzen überschreiten, muss es das Vertragsrecht nicht. Als gemeinsamer Nenner der wichtigsten Rechtsordnungen bilden die UNIDROIT Principles eine rechtliche Brücke und damit eine sinnvolle und pragmatische Lösung sowohl für die Vertragsgestaltung als auch Anwendung“, so Fachanwältin für internationales Wirtschaftsrecht, Christine Dempe, LL.M. (Norwich), von der Hamburger Kanzlei Brödermann Jahn.
Auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit werden die UNIDROIT Principles seit Jahren als Auslegungshilfe, ergänzendes Regelwerk und in Einzelfällen als vereinbartes Vertragsstatut herangezogen. Ihre Flexibilität und internationale Ausrichtung machen sie insbesondere für grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen attraktiv.
Gleichwohl sind ihre Grenzen zu beachten. Die UNIDROIT Principles haben den Charakter von Soft Law. Ihre Anwendung setzt grundsätzlich eine entsprechende Parteivereinbarung voraus; alternativ können sie als Hilfsmittel der Vertragsauslegung und Rechtsfindung herangezogen werden.
„Die UNIDROIT Principles haben den Charakter von Soft Law“
Besondere praktische Bedeutung hat dabei die Unterscheidung zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit. Nach der Rom-I-Verordnung können die Parteien eines Vertrags grundsätzlich nur das Recht eines Staates als Vertragsstatut wählen. Die UNIDROIT Principles können daher vor staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht als eigenständiges Vertragsstatut gewählt werden. In der Praxis empfiehlt sich deshalb häufig ihre Kombination mit einer Rechtswahl zugunsten eines staatlichen Rechts oder ihre Einbeziehung als Vertragsinhalt. Größere Gestaltungsspielräume bestehen demgegenüber in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.
Darüber hinaus bleiben zwingende Vorschriften nationaler Rechtsordnungen sowie des Unionsrechts unberührt. Schließlich ersetzen die UNIDROIT Principles kein umfassendes Zivilgesetzbuch und erfassen nicht sämtliche Fragestellungen des Privatrechts.
VERHÄLTNIS ZUM CISG
In der Praxis stellt sich häufig die Frage nach dem Verhältnis der UNIDROIT Principles zum CISG. Beide Regelwerke verfolgen unterschiedliche Ansätze und stehen nicht in einem Konkurrenzverhältnis.
Während das CISG als völkerrechtliches Übereinkommen speziell den internationalen Warenkauf regelt, enthalten die UNIDROIT Principles allgemeine Regeln des Vertragsrechts. Sie erfassen damit einen deutlich breiteren Anwendungsbereich und können auch bei anderen Vertragstypen herangezogen werden. Gerade deshalb werden sie auch in Ergänzung zum CISG herangezogen.
DIE BERLIN DECLARATION IM KONTEXT DES WELTKONGRESSES
Die Verabschiedung der Berlin Declaration erfolgt im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Bestehen von UNIDROIT und begleitet einen internationalen Forschungsbericht zur praktischen Umsetzung der UNIDROIT Principles. Zu den bisherigen Unterstützern zählen unter anderem die Union Internationale des Avocats (UIA), die Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA), der Deutsch-Griechische Juristenverein (DGJV) sowie das Asian European Arbitration Centre.
Der Berliner Weltkongress bietet damit eine geeignete Plattform, um die Diskussion über die Rolle transnationaler Vertragsregeln in einer zunehmend globalisierten Wirtschaft fortzuführen und einem internationalen Fachpublikum vorzustellen.
BEDEUTUNG FÜR DIE ANWALTSCHAFT
Die UNIDROIT Principles sind seit ihrer Erstveröffentlichung im Jahr 1994 Bestandteil der internationalen Diskussion über die Vereinheitlichung und Modernisierung des Vertragsrechts. Insbesondere in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und bei der Gestaltung grenzüberschreitender Verträge haben sie sich als wichtiger Referenzrahmen etabliert. Gleichwohl sind ihre Möglichkeiten in Deutschland außerhalb spezialisierter Kreise vielfach noch wenig bekannt.
Die Berlin Declaration versteht sich daher weniger als rechtspolitische Forderung denn als Aufruf zur informierten Auseinandersetzung mit einem Instrument, das in geeigneten Fällen eine sinnvolle Alternative oder Ergänzung zu nationalen Rechtsordnungen darstellen kann. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die international tätige Mandanten beraten, gehört die Kenntnis der UNIDROIT Principles zunehmend zum Handwerkszeug qualifizierter Vertragsberatung.
Zugleich könnte eine stärkere Verankerung des Regelwerks in Ausbildung und Praxis einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Rechtsstandorts Deutschland leisten.

