Baustellen der Digitalisierung des Rechtsverkehrs
Europas digitale Justiz
Den Auftakt des diesjährigen Deutschen Anwaltstags bildete die Online-Konferenz der ARGE IWR zum Thema „Baustellen der Digitalisierung des Rechtsverkehrs“. Die Veranstaltung versammelte hochkarätige Referenten aus Wissenschaft, EU-Institutionen, dem Bundesministerium der Justiz und der Anwaltschaft, um eine Bestandsaufnahme der digitalen Transformation im Justizwesen in der EU vorzunehmen, Schwachpunkte zu erörtern und Zukunftsperspektiven aufzuzeigen. Die große Resonanz unterstrich die hohe Relevanz des Themas.

Cristina Dein | Advogada | Lissabon | DEIN ADVOGADOS | www.dein.pt
(Moderation und inhaltliche Gestaltung der Veranstaltung)
DIGITALE INSELLANDSCHAFTEN
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr tätig sind, stellt die uneinheitliche Digitalisierung des Rechtsverkehrs in der EU eine tägliche Herausforderung dar. Diese manifestiert sich in konkreten Problemen bei der grenzüberschreitenden Zustellung, der Beweisaufnahme, bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen sowie der Zirkulation elektronischer Urkunden. Eine im Vorfeld durchgeführte Umfrage unter den DAV-Auslandsvereinen (Italien, Frankreich, Spanien, Niederlande, Belgien, Polen und Portugal) bestätigte die Divergenzen. Probleme werden vorwiegend bei grenzüberschreitenden Zustellungen, der Beweisaufnahme, dem (fehlenden) Zugang zu ausländischen Justizplattformen und der Notwendigkeit von Übersetzungen gesehen. Dass gerade kleinere oder wirtschaftlich schwächere Länder (z. B. Österreich oder Portugal) die Digitalisierung früh als Chance für erhebliche Effizienzgewinne bei überschaubarem Aufwand erkannten, erklärt u.a. auch die hohe Priorität, die das Thema für die Europäische Kommission genießt.
DIGITALISIERUNG DER JUSTIZIELLEN KOOPERATION IN DER EU
Professor Dr. Dr. Burkhard Hess (Univ.-Prof. für Zivilverfahrensrecht an der Universität Wien) bezeichnete einleitend die Digitalisierung als größte Herausforderung für die deutsche Ziviljustiz seit der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts 1879. Er beschrieb den deutschen Ansatz als „fragmentiert, teuer, wenig effektiv und langsam“ und wies auf einen wachsenden Wettbewerb der Justizsysteme hin, bei dem digital fortschrittliche Gerichte wie das Einheitliche Patentgericht Verfahren anziehen. Im Gegensatz dazu verfolge die EU-Kommission einen strategischeren Ansatz, und dies auch schon bedeutend länger. Aktuell laufen die E-Justice-Strategy 2024–2029 und die DigitalJustice@2030.
EUROPÄISCHES JUSTIZPORTAL UND E-CODEX
Das Europäische Justizportal dient als digitaler Eingangspunkt für die justizielle Kooperation in Europa, mit Onlineformularen zu den wichtigsten Rechtsinstrumenten der europäischen Kooperation, wodurch schon jetzt Übersetzungskosten erspart werden, obgleich die Formulare noch nicht online versendet werden können. Die meisten Abrufe werden im Bereich der Zustellung von Dokumenten verzeichnet. Das technologische Rückgrat bildet e-CODEX, ein dezentrales System zur Vernetzung nationaler IT-Infrastrukturen. Professor Hess sieht die Digitalisierung des Rechtsverkehrs auf europäischer Ebene als hilfreiche Unterstützung für Anwälte angesichts des deutlichen Anstiegs grenzübergreifender Verfahren in den letzten Jahren.
DIE DIGITALISIERUNG DER BEWEISUND ZUSTELLUNGSVERORDNUNGEN
Die Digitalisierungs-VO (EU) 2023/2844 bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die Transformation des europäischen Rechtsverkehrs. Basierend auf e-CODEX sind seit Mai 2025 insbesondere die EU-Zustellungsund die EU-Beweisverordnung konsequent auf die Digitalisierung umgestellt worden. Gemäß Artikel 7 der EuBewVO (2022) ist die digitale Kommunikation zwischen den Gerichten nun der „Regelfall“, wodurch die rechtliche Grundlage für eine medienbruchfreie Kooperation geschaffen wurde. Beweismittel, die nicht digitalisiert übermittelt werden können (z. B. Blutproben/DNA), sind auf dem schnellsten, angemessenen, alternativen Weg zu übermitteln. Darüber hinaus gibt die Digitalisierungs- VO einen gestaffelten Zeitplan bis 2031 für die durchgehende Digitalisierung weiterer zentraler Rechtsakte vor, darunter das Europäische Mahnverfahren sowie die Insolvenz- und Erbrechtsverordnungen. Für zukünftige Rechtsakte gilt „Digital by Design“.
REALITÄTSCHECK
Ein „Realitätscheck“ anhand von zwei Gerichtsentscheidungen verdeutlichte die Kluft zwischen europäischem Recht und nationaler Praxis. Im ersten Fall blockierte der österreichische OGH (v. 18.8.2025, 2 Ob 60/25) eine grenzüberschreitende Videovernehmung mit dem Argument der öffentlich-rechtlichen Zeugnispflicht, die ein persönliches Erscheinen des Zeugen vor Gericht erfordere. Professor Hess kritisierte das Urteil. Die europäische Beweisverordnung stellt den Videobeweis nicht unter Rechtshilfevorbehalt und hätte eine Videovernehmung ermöglicht. Im zweiten Fall stellte sich vor dem EuGH die Frage, inwieweit ein nationaler „Ordre public“-Vorbehalt eine Beweiserhebung im Rahmen der EuBewVO noch beschränken kann. Inzwischen hat der EuGH diese Frage entschieden: Mit Urteil vom 16. Juli 2026 stellte er in der Rechtssache C-196/24 [Aucrinde] klar, dass sich ein ersuchtes Gericht nicht auf sein nationales materielles Recht berufen darf, um ein Ersuchen auf Beweisaufnahme abzulehnen.
ZUKUNFTSVISION
Als Vision für die Zukunft skizzierte Professor Hess einen direkten elektronischen Zugangspunkt über das Europäische Justizportal, der es Bürgern und Anwälten ermöglichen würde, direkt mit Justizbehörden in der gesamten EU zu kommunizieren. Angesichts der digitalen Erwartungshaltung der Bevölkerung und des ehrgeizigen Zeitplans der EU-Digitalisierungsverordnung sei klar: „Die Justiz kann nicht warten.“
DIE BRÜSSELER AGENDA: EIN SECHS-PUNKTE-PLAN FÜR DIE DIGITALE JUSTIZ
Professor Dr. Staudenmayer (Referatsleiter Digitaler Übergang und Juristische Fortbildung der DG Justiz und Verbraucher) präsentierte die umfassende Digitalisierungsagenda der Europäischen Kommission, die auf den Strategien „DigitalJustice@2030“ und der „European Judicial Training Strategy“ basiert. Die übergeordneten Ziele sind die Steigerung von Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie die Krisenresilienz der Justiz. Die Agenda gliedert sich in sechs zentrale Arbeitsstränge.
Erfahrungsaustausch: Erstellung eines transparenten Überblicks über den Digitalisierungsstand in den Mitgliedstaaten, um den gegenseitigen Austausch zu fördern.
„IT-Korb“: Schaffung eines Pools bewährter digitaler Werkzeuge. Mitgliedstaaten können diese Tools übernehmen, um Entwicklungskosten zu sparen und die technische Kompatibilität zu erhöhen.
KI in der Justiz: Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Webinare und Leitlinien bei der sicheren und regelkonformen Einführung von KI-Hochrisikoanwendungen im Justizwesen.
European Legal Data Space: Alles Recht und Fallrecht soll digitalisiert, recherchierbar (über die Identifier ELI und ECLI) und für die Entwicklung von Legal- Tech-Anwendungen in der EU anonymisiert verfügbar gemacht werden.
Cross-border Videoconferencing: Obwohl die Digitalisierungs- VO eine Rechtsgrundlage schafft (Art. 5), bestehen praktische Interoperabilitätsprobleme. Die Kommission plant daher eine unverbindliche Leitlinie für die öffentliche Beschaffung von Videokonferenzsystemen. Diese soll technische Mindeststandards definieren und so eine De-facto-Konvergenz der Systeme bewirken.
Financing: Die Digitalisierung wird durch das Justizprogramm und einen Fonds ab 2028 unterstützt.
DER ZENTRALE EUROPÄISCHE ZUGANGSPUNKT
2028 UND ZUKÜNFTIG Professor Staudenmayer hob die Bedeutung des Zentralen Europäischen Zugangspunkts hervor, der im Rahmen der Implementierung der Digitalisierungs-VO ab 2028 vollständig digitalisierte Verfahren – von der Klageeinreichung bis zum Urteil – für die dort harmonisierten Verfahren anbieten soll. Die langfristige Vision der Kommission geht jedoch weit darüber hinaus: Dieser Zugangspunkt soll künftig für sämtliche grenzüberschreitenden Verfahren genutzt werden können. In Verbindung mit Videokonferenzen würde dies eine vollständig digitale Verfahrensdurchführung ermöglichen, die physische Anwesenheit und Reisen überflüssig macht und so für maximale Effizienz und Krisenresilienz sorgt. Die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über die konkrete Umsetzung dieses ambitionierten Ziels sollen ab 2028 nach dem Start des Zentralen Europäischen Zugangspunktes beginnen. Detailfragen sollen bereits ab dem kommenden Jahr im Rahmen einer Studie untersucht werden.
DIE DEUTSCHE PERSPEKTIVE: NACHHOLBEDARF UND FÖDERALE HÜRDEN
Aus nationaler Sicht erläuterte Malte Büttner vom Bundesministerium der Justiz (Leiter für die Nationale und Europäische Justizdigitalisierung) die Koordinationsprobleme, die sich aus dem Föderalismus ergeben. Er bestätigte den Nachholbedarf, der in Deutschland bei der Justizdigitalisierung besteht. In den letzten Jahren sei jedoch viel erreicht worden, unter anderem sei es gelungen, im Rahmen der Digitalisierung der Zustellungs-VO pünktlich über 600 deutsche Amtsgerichte an e-CODEX anzuschließen. Eine Herausforderung bleibe die Umwandlung von Nachrichten aus dem EU-System in das deutsche EGVP-Format und umgekehrt. Hier seien bessere Lösungen als die derzeitige „Umwandlungslösung“ denkbar. Der Durchbruch in der Digitalisierung der Justiz ist der Digitalisierungs-VO und der Bereitstellung einer Referenzimplementierung seitens der EU zuzuschreiben. Der Elektronische Europäische Zugangspunkt wird mit Spannung erwartet. Hierauf müsse sich die deutsche Justiz noch vorbereiten.
DIE ANWALTLICHE PRAXIS: WO DER DIGITALE SCHUH WIRKLICH DRÜCKT
Den Blick aus der anwaltlichen Praxis steuerte Dr. David Einhaus (Freiburg) bei. Als Rechtsanwalt und Avvocato mit Schwerpunkt im deutsch-italienischen Rechtsverkehr ist er täglich mit den Herausforderungen des uneinheitlichen Digitalisierungsstands konfrontiert. Er stellte den rechtlichen Möglichkeiten die praktische Realität gegenüber: Trotz der eIDAS-VO und der darauf aufbauenden Digitalisierungs-VO sei ein durchgehend effizientes Verfahren im Bereich der Zustellungen und Zwangsvollstreckung noch nicht erreicht. Als zentrales Hindernis nannte er den Medienbruch. Die Formulare des Europäischen Justizportals seien hilfreich, sodann scheitere es jedoch an der fehlenden digitalen Einreichung. In Problemfällen, wie bei der Vollstreckung elektronischer EU-Titel in Deutschland, sei die Kreativität des Anwalts gefragt. Sein abschließendes Plädoyer lautete daher: Die entscheidenden Erfolgsfaktoren für den gesamten Prozess seien weniger neue EU-Vorgaben als vielmehr deren konsequente nationale Umsetzung sowie eine umfassende und praxisnahe Ausbildung aller juristischen Akteure. Da der Vortrag von Dr. Einhaus in ausführlicher Form als Beitrag in der IWRZ erscheinen wird, sei für eine vertiefte Darstellung auf diese kommende Publikation verwiesen.
„Die entscheidenden Erfolgsfaktoren (…) sind weniger neue EU-Vorgaben als vielmehr deren konsequente nationale Umsetzung sowie eine umfassende und praxisnahe Ausbildung aller juristischen Akteure“
PRAXISFRAGEN IM FOKUS
Eine zentrale Frage aus der Praxis betraf die Weigerung deutscher Gerichte, die Teilnahme eines Anwalts an Videoverhandlungen aus dem Ausland zuzulassen, mit dem Argument, die Sitzungspolizei nicht auf fremdem Hoheitsgebiet ausüben zu können. Professor Staudenmayer verwies auf die Digitalisierungs-VO, die eine Rechtsgrundlage für Videokonferenzen geschaffen habe, auch außerhalb der harmonisierten Rechtsakte. Der Richter habe einen weiten Ermessensspielraum und müsse im Einzelfall über die Eignung entscheiden, wobei technische Kompatibilität und Sicherheitsaspekte eine Rolle spielten.
Auf die Frage, ob man auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Zivilverfahrensrecht sei, antwortete Professor Hess, dass e-CODEX lediglich nationale Insellösungen verknüpfe, aber kein einheitliches Recht schaffe. Er sehe aber große Chancen, die Justiz durch digitale Direktzustellung und Videovernehmungen von Zeugen zu effektuieren, da es bei der Sachverhaltsaufklärung nicht zwingend auf ein physisches „Justizsetting“ ankomme. Ein einheitliches Zivilverfahrensrecht sehe er jedoch nicht kommen. Professor Hess wies des Weiteren darauf hin, dass Schwierigkeiten bei der Anschriftenermittlung im Rahmen der EuZVO bereits in deren Artikel 7 adressiert werden, welcher ein Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung vorsieht. Im Anwendungsbereich der Beweis- und Zustellungs-VOe (Art. 8 EuBewVO und Art. 7 EuZVO) gilt die Gleichstellung elektronischer Urkunden.
Für praktische Hürden im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr empfahl Professor Staudenmayer das European Judicial Network sowie die Kontaktaufnahme mit den zuständigen nationalen Stellen, deren Daten über das Justizportal verfügbar sind. Bei grundlegenden Problemen könne auch die Generaldirektion Ziviljustiz, Referat A2, der Kommission kontaktiert werden.
DIGITALISIERUNG DER JUSTIZ: BRÜSSELER TEMPO, NATIONALE BREMSE?
Die EU treibt die Digitalisierung der Justiz mit einem verbindlichen Rechtsrahmen und straffen Fristen energisch voran. Der Erfolg dieser Agenda hängt jedoch von der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab, wo die praktische Anwendung oft hinter den in den EU-Verordnungen bereits vorgesehenen Möglichkeiten zurückbleibt. Die Veranstaltung machte deutlich: Das Kernproblem sind nicht fehlende Regeln, sondern die zögerliche Umsetzung sowie mangelnde Kenntnisse und Ausbildung in der nationalen Praxis. Für die Anwaltschaft entsteht daraus die Aufgabe, die neuen digitalen Wege konsequent zu nutzen und einzufordern.
„Das Kernproblem sind nicht fehlende Regeln, sondern die zögerliche Umsetzung sowie mangelnde Kenntnisse und Ausbildung in der nationalen Praxis“
Schließlich geht es dabei nicht nur um eine Steigerung der Effizienz, sondern letztlich um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Justiz selbst.

