Ablöse des TMG durch den DSA
Was sich mit dem Digital Services Act in Sachen Providerhaftung (nicht) ändert.
Am 19. Januar 2022 postete Thierry Breton, der EU-Kommissar für den Binnenmarkt und Dienstleistungen, auf X (ehemals Twitter): „It’s time to put some order in the digital ‚Wild West‘. A new sheriff is in town – and it goes by the name #DSA.”1 und kündigte damit den nunmehr seit dem 25. August 2023 in Kraft getretenen Digital Services Act an.2 Ziel der Verordnung ist es laut der Kommission, „einen sicheren digitalen Raum zu schaffen, in dem die Grundrechte der Nutzer geschützt werden, und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.“3

Jermaine Taylor | Wissenschaftlicher Mitarbeiter | HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB | www.haerting.de
Der Regelungsinhalt des Digital Services Act lässt sich dabei im Wesentlichen in zwei miteinander verbundene Themenkomplexe unterteilen: erweiterte Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste und Bestimmungen zu Haftungsprivilegierungen. Ergänzt wird die EU-Verordnung auf nationaler Ebene durch das geplante Digitale- Dienste-Gesetz. Dort wird mit der Bundesnetzagentur die nach Art. 49ff. DSA zu bestimmende nationale Koordinierungsstelle für die Durchsetzung des DSA benannt (vgl. § 12 DDG-E). Ferner werden die in Art. 52 DSA vorgesehenen Sanktionsvorschriften erlassen. Hierzu hat das Bundesministerium für Verkehr und Digitales am 4. August 2023 einen Referentenentwurf veröffentlicht.4 Da die aus dem Telemediengesetz beizubehaltende Vorschrift vollständig in das DDG übernommen werden sollen und die Vorschriften des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes durch den DSA überlagert werden, hebt das DDG diese Gesetze auf (Art. 37 DDG-E).
„Mit dem Außerkrafttreten des Telemediengesetzes wird zugleich der Begriff des ‚Telemediums‘ aufgegeben“
Mit dem Außerkrafttreten des Telemediengesetzes wird zugleich der Begriff des „Telemediums“ aufgegeben.5 Stattdessen wird nun der Begriff des „digitalen Dienstes“ verwendet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass vor dem Hintergrund harmonisierter Vorschriften kein Raum für einen rein national geprägten Begriff bleibe.6
I. FORTBESTEHEN DER HAFTUNGSPRIVILEGIERUNGEN ALS GRUNDSATZ
Die aktuell geltenden Regelungen für die Haftung von Diensteanbietern befinden sich in den §§ 7–10 TMG, die der Umsetzung der Art. 12 bis 14 der E-Commerce-Richtlinie dienen. Die Haftungsvorschriften der E-Commerce- Richtlinie werden durch Art. 89 DSA aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Richtlinie allerdings nach Art. 2 Abs. 3 DSA bestehen. Dabei wurde ein Großteil der Bestimmungen fast wortgleich in Art. 6–8 DSA übernommen. Insbesondere für Access- und Caching-Provider bleibt der Ausschluss der Haftung für rechtswidrige Inhalte erhalten, auch dann, wenn sie von diesen Kenntnis haben. Access-Provider (sog. Durchleistungsdienste) haften nur, sofern sie die Übermittlung veranlassen (Art. 4 DSA); Cachingdienste nur, sofern sie die Inhalte über das technisch Erforderliche hinaus verändern (Art. 5 DSA). (Kleinere) Änderungen zum Status quo ergeben sich allerdings vor allem für Hosting-Provider aus dem Zusammenspiel zwischen Haftungsprivilegierung und Verantwortungspflichten des DSA. In der Gesamtschau wird bezüglich der Providerhaftung an den Prinzipien der ECommerce- Richtlinie festgehalten.
„In der Gesamtschau wird bezüglich der Providerhaftung an den Prinzipien der E-Commerce-Richtlinie festgehalten“
Vorab hervorzuheben ist, dass der DSA – wie bereits zuvor die E-Commerce-Richtlinie – keine Bestimmungen darüber enthält, wann die Haftung eines Diensteanbieters begründet ist, sondern ausschließlich die Frage behandelt, wann ein Diensteanbieter sich auf die grundsätzliche Haftungsprivilegierung berufen kann. Die Frage der Haftung selbst richtet sich, wie dies ausdrücklich in Erwägungsgrund 17 klargestellt wird, weiterhin nach nationalem Recht. Ebenso wird weiterhin in Bezug auf die Frage, welche Inhalte rechtswidrig im Sinne des DSA sind, auf die Vorschriften des übrigen Unionsrechts und dem Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Soweit für die Rechtswidrigkeit der Widerspruch zu jeglicher Vorschrift genügt – „ungeachtet des genauen Gegenstandes oder der Art der betreffenden Rechtsvorschrift“ –, ist die Begriffsbestimmung des Art. 3 lit. h DSA weiter als der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 NetzDG, welcher nur bestimmte strafbare Inhalte erfasst.7
II. HAFTUNG FÜR HOSTING-PROVIDER
Die Haftungsprivilegierung aus Art. 12 E-Commerce- Richtlinie wurde in Art. 6 DSA übernommen. Danach haftet ein Hostingdiensteanbieter nicht für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat und sofern er diese bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit zügig entfernt. Weiterhin ist eine allgemeine Kenntnis davon, dass auf der Plattform des Anbieters auch rechtswidrige Inhalte veröffentlicht werden, nicht schädlich. Vielmehr ist nach wie vor eine sog. spezifische Kenntnis sowohl des konkreten Inhalts als auch dessen Rechtswidrigkeit erforderlich (Erwägungsgrund 22). Auch nach dem DSA besteht gemäß Art. 8 DSA für Hostingdiensteanbieter keine Pflicht zur Durchsuchung ihrer Dienste nach rechtswidrigen Inhalten.
1. Spezifische Kenntnis durch Nutzermeldungen über das neue Meldeverfahren
Relevant wird in Bezug auf die spezifische Kenntnis des Diensteanbieters allerdings die für alle Hostingdiensteanbieter eingeführte Pflicht zur Einrichtung von leicht zugänglichen und benutzerfreundlichen Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte nach Art. 16 DSA. Art. 16 Abs. 3 DSA sieht nämlich ausdrücklich vor, dass eine Meldung die Annahme der tatsächlichen Kenntnis in Bezug auf die Rechtswidrigkeit begründet, sofern sie ausreichende Informationen enthält, um einem sorgfältig handelnden Anbieter zu ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass der Inhalt eindeutig rechtswidrig ist. Hierfür muss das Meldeverfahren entsprechend der Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 DSA ausgestaltet sein. Diese relativ hohen Anforderungen an die Substantiierung der Meldung, welche zugleich die Haftungsprivilegierung der Anbieter erweitern, entsprechen denen, die der EuGH bereits in Bezug auf die E-Commerce- Richtlinie aufgestellt hat.8 Anders als § 3 NetzDG enthält der DSA keine feste Frist zur Beseitigung von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, sondert beschränkt sich in Art. 16 Abs. 6 DSA auf die Verpflichtung zur zeitnahen Bearbeitung der Meldung.
2. Good-Samaritan-Privileg für freiwillige Maßnahmen Neu ist dagegen die sog. „Good Samaritan“-Regelung in Art. 7 DSA, wonach die in den Art. 4–6 DSA vorgesehene Haftungsprivilegierung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Anbieter auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen zur Erkennung und Entfernung von rechtswidrigen Inhalten durchführt. Ziel dieser Vorschrift ist, nach Erwägungsgrund 26 Rechtsicherheit zu schaffen und zugleich zu vermeiden, dass Provider von proaktiven freiwilligen Maßnahmen abgeschreckt werden (Erwägungsgrund 26). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Anbieter andernfalls ein Interesse daran hätten, ihre Dienste in keinem Fall aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen, da sie sich sonst aufgrund ihrer Kenntnis nicht mehr auf die Haftungsprivilegierung berufen könnten. Dies liefe dem Zweck der Verordnung zuwider, rechtswidrige Inhalte im Internet zu minimieren. Eine auf diesen Ursprung zurückzuführende spezifische Kenntnis führt allerdings im Ergebnis dennoch zum Wegfall der Haftungsprivilegierung, sodass die erhoffte Anreizwirkung fraglich bleibt. Die Bestimmung ist an Section 230 (c) (2) des Communication Decency Act angelehnt,9 wobei sich das amerikanische Vorbild auch mit der Haftung gegenüber den Nutzern für zu Unrecht entfernte Inhalte befasst und diese weitgehend ausschließt. Insoweit wird im DSA in Erwägungsgrund 26 lediglich angeführt, dass die Anbieter bei der Verwendung automatisierter Werkzeuge sicherzustellen haben, dass diese hinreichend zuverlässig sind, um Fehlerquoten so weit wie möglich zu begrenzen und damit die ungerechtfertigte Entfernung rechtmäßiger Inhalte zu vermeiden. Dies trägt dem den gesamten DSA prägenden Anliegen Rechnung, das Bestreben, rechtswidrige Inhalte aus digitalen Räumen fernzuhalten, mit der in Art. 11 der EU-Grundrechtecharta verbürgten Meinungsfreiheit und dem Pluralismus der Medien in Einklang zu bringen.

