Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum Familienrecht

Richter- und Anwaltschaft im Dialog

In unserer beliebten Reihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ durften wir ein weiteres Mal den Ausführungen der Vorsitzenden Richterin des 17. Senats, Frau Heike Hennemann, zur aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts zum Familienrecht folgen – und wie immer waren die hierfür vorgesehenen zwei Stunden deutlich zu kurz, um im Einzelnen auf die vielen interessanten Entscheidungen des Kammergerichts einzugehen. Die von Frau Hennemann vorgenommene Schwerpunktsetzung im Vortrag hat letztlich das widergespiegelt, was die derzeitige Situation am Kammergericht prägt: Familienstreitsachen sind weiter rückläufig, während die „grünen Akten“, die Kindschaftssachen, die familiengerichtlichen Senate mehr und mehr beschäftigen.

Heike Hennemann
Gabriele Linde | Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht | Sprecherin des Arbeitskreises Familienrecht

Augenfällig ist dabei, dass sich das Kammergericht zunehmend mit massiver Gewalt ausgehend von einem Elternteil gegen das andere auseinandersetzen musste, wie die folgenden Entscheidungen zeigen.

So hatte der 16. Senat sich in seinem Beschluss vom 19.9.2024, 16 UF 108/24 (FamRZ 2025, 524) mit einem Vater zu beschäftigen, der Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte, der Mutter die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Zwar räumte der Vater ein, der Mutter eine klaffende Kopfwunde zugeführt und sie mit einem Elektrokabel stranguliert zu haben. Hinreichenden Anlass für einen Sorgerechtsentzug sah der Vater hierdurch aber nicht, zumal die strafrechtliche Verurteilung aufgrund der Berufung des Vaters noch nicht rechtskräftig war. Das Kammergericht hat dies als unbeachtlich angesehen und festgestellt, dass von der Mutter als dem Opfer schwerer häuslicher Gewalt nicht erwartet werden könne, dass sie mit dem Vater weiter kooperiere. Bezug genommen wurde hierbei auch auf die Wertungen der „Istanbul- Konvention“.

Um die elterliche Sorge, § 1671 Abs. 1 BGB, ging es auch im Beschluss des 17. Senats vom 18.6.2024, 17 UF 32/24 (n. v.). Hier hatte der Vater der Mutter ein Schädel- Hirn-Trauma, diverse Blutergüsse und weitere Verletzungen zugefügt, weshalb das Kammergericht wiederum unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention, insbesondere Art. 31, eine weitere Kooperation für die Mutter mit dem Vater als unzumutbar ansah und dem Vater die Sorge entzog. Den Einwand des Vaters, die Mutter habe den Umgang in der Vergangenheit immer wieder erschwert, plane den Umzug nach Australien und habe zudem ein Drogenproblem, erkannte das Gericht angesichts der massiven häuslichen Gewalt nicht an, sondern verwies auf die erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Eine mögliche eingeschränkte Bindungsintoleranz stand in diesem Fall der Sorgeübertragung also nicht entgegen – im Gegenteil heißt es unter Bezugnahme auf den EGMR: „Mütter, die erlebte häusliche Gewalt als Grund für eine Ablehnung von Umgangskontakten und eine Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorbringen, sind von den Gerichten nicht als unkooperativ oder als ungeeignete Mütter anzusehen, die sanktioniert werden müssten“. Die Bindungstoleranz darf bei häuslicher Gewalt mithin nicht infrage gestellt werden. Bemerkenswert an diesem Beschluss ist weiter, dass das Kammergericht die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht, die regelmäßig als Minusmaßnahme zum Sorgerechtsentzug angesehen wird, ebenfalls als unzumutbar eingestuft hat, da diese eine „erforderliche Restkooperation“ verlange und zudem die Gefahr bestehe, dass der Vater hierdurch weiter Kontrolle über die Mutter ausübt. Dabei wog auch schwer, dass der Vater zunächst die Ausübung der Gewalt leugnete und „seine daraus folgende Verantwortung nicht anerkennt“.

„Grundsätzlich warf Frau Hennemann die Frage auf, wie mit traumatisierten Elternteilen infolge häuslicher Gewalt im Verfahren umzugehen sei“

Grundsätzlich warf Frau Hennemann die Frage auf, wie mit traumatisierten Elternteilen infolge häuslicher Gewalt im Verfahren umzugehen sei. Dabei formulierte sie ganz klar, dass ein Verfahren so gestaltet werden müsse, dass es dem Schutz des Opfers diene, beispielsweise durch separate Anhörung der Eltern. So diese anwaltlich vertreten sind, ist dies umsetzbar –, was aber ist, wenn kein Rechtsbeistand vorhanden ist? Frau Hennemann brachte hier den Gedanken der „Pendelerörterung“ auf –, sicher sinnvoll, aber vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs auch nicht unproblematisch.

Ausgehend von dem Beschluss des 17. Senats vom 11.4.2024, 17 UF 119/23, (n. v.), wies Frau Hennemann nicht nur auf die Tücken des technischen Fortschritts, sondern auch die notwendige Kooperation mit den Ermittlungsbehörden gerade bei schweren Straftaten hin: In dem Fall ging es um das Kind syrischer Staatsangehöriger – die Mutter reiste mit Zustimmung des Vaters nach Deutschland und stellte hier Antrag auf Asyl, der Vater, der seitdem keinen Kontakt mehr zum Kind hatte, begehrte begleiteten Umgang in Deutschland. Dabei erhob die Mutter nicht nur erhebliche Gewaltvorwürfe gegen den Vater, die für sie jeden Kontakt unmöglich machten. Sie gab auch an, dass der Vater der Mutter damit gedroht habe, sie zu töten und das Kind in den Libanon zu entführen, wenn er den Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes erfahre. Das LKA teilte auf Anfrage des Senats mit, dass es eine konkrete Gefährdung der Mutter durch den Vater sehe. Der Vater sei nach dortigen Erkenntnissen dem Drogenmilieu zuzuordnen und verfüge über logistische und finanzielle Mittel, die eine Entführung des Kindes auch bei einem begleiteten Umgang höchst wahrscheinlich machen würden. Angesichts dieser Ausgangslage komme Umgang in keiner Form in Betracht, selbst Videotelefonate wurden als zu risikobehaftet eingeordnet.

Das Problem des technischen Fortschritts stellt sich nicht nur bei derart aufsehenerregenden Konstellationen, sondern letztlich bei jedem Umgangskontakt, der von einem Elternteil genutzt wird, um Kontrolle auszuüben. Tracking Software und Ortungssysteme sind heute kostengünstig für jedermann zu haben. Frau Hennemann hat insoweit völlig zu Recht auf die Tücken hingewiesen, die sich in familienrechtlichen Auseinandersetzungen aus diesen Neuerungen ergeben können.

„Tracking Software und Ortungssysteme sind heute kostengünstig für jedermann zu haben“

In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des 17. Senats vom 7.1.2025, 17 UF 117/24, (n. v.) hervorzuheben, die sich mit der Verwendbarkeit heimlicher Audioaufzeichnungen beschäftigt. Das Amtsgericht hatte eine einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz erlassen, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, massive körperliche Gewalt erlitten zu haben und beleidigt worden zu sein. Bezug genommen wurde hier auf eine in einem Parallelverfahren vorgespielte Audioaufnahme, aus der sich die Angaben der Antragstellerin teilweise bestätigten. Der Antragsgegner begründete seine Beschwerde auf die Unverwertbarkeit der Aufnahme, die auch von der Antragstellerin provoziert worden sei, um diese gegen ihn zu verwenden. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück und verwies darauf, dass § 201 StGB grundsätzlich auch in familiengerichtlichen Verfahren zu beachten sei und eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme nicht ohne Weiteres verwertet werden könne, der Schutz des gesprochenen Wortes jedoch nicht schrankenlos sei. Abzuwägen sei das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort mit der Bedeutung der betroffenen Schutzgüter und dem Interesse an der Wahrheitsfindung und an der Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor erneuten Bedrohungen und Gewalthandlungen.

Ob die Einhaltung einer Auflage nach § 1666 BGB in Form der Teilnahme an einem Antigewalttraining durch ein Zwangsgeld gesichert werden kann, hatte der 17. Senat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 20.8.2024, 17 WF 87/24 (FamRZ 2024, 1876) zu entscheiden. Das Kammergericht hob die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Vater, der der Auflage, sich über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten beim Berliner Zentrum für Gewaltprävention e. V. (BZFG) nicht nachgekommen war, im Ergebnis auf. Hintergrund dieser Entscheidung war allerdings nicht, dass eine Beratungsauflage nicht grundsätzlich auf § 1666 BGB gestützt und dann auch nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 888 ZPO vollstreckt werden könne. Voraussetzung sei allerdings, dass ein Mindestmaß an freiwilliger Mitwirkung existiere. Hier hatte der Vater im Rahmen zweier Vorgespräche beim BZfG ausdrücklich eigene Anteile an der Situation negiert und seine Ausbrüche ausschließlich auf Provokationen seitens der Mutter zurückgeführt. Die Gruppenangebote seien für ihn daher nicht geeignet, eine Vollstreckung würde der Anordnung einer Therapie gleichkommen, was mit dem Persönlichkeitsrecht des betreffenden Elternteils nicht vereinbar sei. Die fehlende Umsetzung einer solchen Beratungsauflage bleibt gleichwohl nicht folgenlos, vielmehr führt das Kammergericht aus: „Dem Umstand, dass der Vater trotz strafrechtlicher Verurteilung und mehrfacher gerichtlicher Hinweise sein Fehlverhalten nicht einsehen will und seine Gewalttätigkeit unzutreffend als gerechtfertigt ansieht, ist daher durch Vollstreckung des Kontaktverbots und gegebenenfalls die Einschränkung des Umgangs Rechnung zu tragen“.

Und auch wenn an dieser Stelle kein Raum mehr für die präsentierten Beschlüsse fernab des Kindschaftsrechts bleibt, will ich doch auf die lesenswerte Entscheidung des 16. Senats zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages zwischen einer Thailänderin und einem Deutschen (16 UF 39/22, FamRZ 2025, 25) und das Skript von Frau Hennemann verweisen, das sie den Teilnehmern auch zu nicht veröffentlichten, aber aufschlussreichen Entscheidungen des Kammergerichts zur Verfügung gestellt hat.

Vielen Dank dafür.

Heft 10 | 2025 | 74. Jahrgang