Aktuelle Rechtsprechung zum Erbrecht

Richterschaft und Anwaltschaft im Dialog

Am 26. Mai 2025 fand im DAV-Haus in der Littenstraße erneut die inzwischen etablierte Präsenzveranstaltung „Richterschaft und Anwaltschaft im Dialog“ statt. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen folgten der Einladung, um sich über aktuelle Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbrecht zu informieren. Wie in den vergangenen Jahren vermittelte Dr. Ezra Zivier, Richter am Kammergericht, einen umfassenden Überblick über die jüngste Rechtsprechung von Kammergericht und BGH.

Tina von Kiedrowski | Rechtsanwältin | von Kiedrowski Rechtsanwälte | www.ranke31.de
Dr. Dietmar Kurze, Dr. Ezra Zivier, Tina von Kiedrowski

NOTARIELLES NACHLASSVERZEICHNIS: PRÄZISIERTE ERMITTLUNGSPFLICHTEN, BGH VOM 7. MÄRZ 2024 (I ZB 40/23)

Zu Beginn widmete sich Dr. Zivier dem Dauerbrenner „Notarielles Nachlassverzeichnis“ gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Für die anwaltliche Praxis bildet es oft den einzigen Hebel, um über dürftige privatschriftliche Angaben von Erben hinaus substantielle Erkenntnisse über den Nachlass zu gewinnen.

Der BGH hat im Beschluss vom 7. März 2024 (I ZB 40/23) die Anforderungen an die Ermittlungspflichten von Notaren nochmals nahezu lehrbuchartig dargelegt: Notare müssen den Nachlassbestand eigenständig feststellen und dessen Richtigkeit eigenverantwortlich bestätigen. Ein bloßes Beurkunden der Angaben des Erben genügt ebenso wenig wie eine rein formale Plausibilitätsprüfung. Ausgangspunkt ist das pflichtgemäße Ermessen, angelegt am objektiven Maßstab eines Dritten und der Verhältnismäßigkeit.

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte auf weiteren Klärungsbedarf hindeuten – etwa im Hinblick auf Schenkungen oder ungewöhnliche Geldbewegungen –, sind erweiterte Nachforschungen geboten. Die Ermittlung „ins Blaue hinein” in alle denkbaren Richtungen ist hingegen nicht erforderlich. Einem Beleganspruch gegenüber Dritten kann nachgegangen werden.

Mit Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses erlischt grundsätzlich der Auskunftsanspruch; weitergehende Ergänzungen sind nur über eine eidesstattliche Versicherung abzusichern. BGH und Kammergericht (u. a. Beschluss v. 27.9.2023, 19 U 4/23; v. 5.3.2025, 19 W 4/25) fordern somit eine aktivere Rolle der Notare (reine Beurkundung der Angaben des Erben und „Formalverzeichnisse“ genügen nicht).

Auch wenn mit der Auskunftserteilung kein Anspruch auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände verbunden ist, müssen die wesentlichen wertbildenden Faktoren mitgeteilt und folglich auch von dem Notar ermittelt werden, da diese Angaben erforderlich sind, damit der Pflichtteilsberechtigte die Werthaltigkeit der Nachlassgegenstände nachvollziehen kann. Die bloße Angabe „Der Wert der Rechtsanwaltskanzlei des Erblassers sei symbolisch mit 1,00 € anzugeben“ reicht daher nicht aus.

ERMITTLUNGSAUFWAND KEIN GRUND ZUR VERWEIGERUNG: BGH VOM 19. JUNI 2024 (IV ZB 13/23)

Nach neuerer Entscheidung des BGH kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht mit Hinweis auf den damit verbundenen Aufwand verweigert werden. Selbst bei lückenhaften Angaben des Erben hat der Notar eigenverantwortlich zu recherchieren, etwa bei möglichen Schenkungen durch Einsichtnahme in Kontoauszüge für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor dem Erbfall. Zeit- oder Arbeitsaufwand für Ermittlungen allein reichen nicht aus, um sich auf § 15 Abs. 1 BnotO zu berufen oder das Amt zu verweigern.

„Der mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verbundene Zeitaufwand [w…] stellt […] keinen ausreichenden Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO für die Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars dar“

Anhaltspunkte für solche Nachforschungen können sich beispielsweise aus Angaben des Erben oder anderer befragter Personen und aus im Nachlass befindlichen Unterlagen – beispielsweise Überweisungen von bekannten Konten des Erblassers auf bislang unbekannte Konten – ergeben.

PFLICHTTEILSENTZIEHUNG: KONKRETISIERUNG IM TESTAMENT ERFORDERLICH: KG, BESCHLUSS VOM 18. DEZEMBER 2023 – 19 W 157/23

Für die wirksame Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB ist es erforderlich, dass das Testament einen konkret nachvollziehbaren Entziehungsgrund angibt. Zwar müssen nicht sämtliche Einzelheiten des Tathergangs geschildert werden, doch reicht eine bloß pauschale Behauptung nicht aus. Im entschiedenen Fall hielt das Kammergericht die substantiierte Angabe über wiederholte Verurteilungen des Abkömmlings zu Freiheitsstrafen für ausreichend konkret. Der Erblasser hatte im notariellen Testament angegeben, sein Sohn sei „mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr ohne Bewährung“ verurteilt worden, unter anderem wegen schweren Betruges.

Gesellschaftliche Wertungen zum „Verzeihen“ oder zu strafrechtlichen Konsequenzen sind für die Wirksamkeit der Entziehungsanordnung unbeachtlich; es zählt allein der Erblasserwille.

KEINE ERBEINSETZUNG OHNE ANDEUTUNG – KG ZUR AUSLEGUNG BEDINGTER NACHERBFOLGE BEI FEHLENDER BERUFSAUSBILDUNG: KG, URTEIL VOM 24. NOVEMBER 2022 – 19 U 39/21; BGH-HINWEISBESCHLUSS VOM 24. JANUAR 2024 (IV ZR 404/22)

In einem Testament hatte der Erblasser als Bedingung für die Nacherbschaft festgelegt: Die Kinder („Abkömmlinge“) sollen nur dann erben, wenn sie „einen ordentlichen Beruf erlernt“ haben. Was aber, wenn diese Bedingung nicht oder nicht bei allen erfüllt ist? Und: Kann man aus dem Testament herauslesen, dass der Nacherbfall einfach mit dem Tod der Vorerbin eintreten soll, wenn die Bedingung nicht greift?

Das KG hat entschieden, dass, wenn eine Erbeinsetzung im Testament von einer Bedingung (z. B. abgeschlossene Berufsausbildung) abhängen soll, muss diese Bedingung im Testament selbst klar und ausdrücklich erkennbar sein (sog. Andeutungstheorie). Nur was im Testament selbst wenigstens angedeutet ist, kann auch ausgelegt werden.

Fehlt diese Andeutung, ist keine ergänzende Auslegung oder „Vermutung“ des Erblasserwillens zulässig. Für die Auslegung eines Testaments ist dabei ausschließlich der Text der Urkunde maßgeblich und außerhalb des Testaments getroffene Absprachen (wie Briefe, „Reisetestamente“) müssen grundsätzlich außen vor bleiben. Dieses enge Auslegungsverständnis hat der BGH ausdrücklich bestätigt, und präzisiert, dass externe Erklärungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich im Testament andeutungsweise wiederfinden.

Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass keine Grundlage für eine ergänzende Auslegung dahingehend bestand, dass der Nacherbfall ersatzweise mit dem Tod der Vorerbin eintreten solle.

BINDENDES EHEGATTENTESTAMENT UND LEBZEITIGES EIGENINTERESSE: KG, HINWEISBESCHLUSS VOM 5. AUGUST 2024 – 19 U 36/23

Eine Schenkung kann gem. § 2287 BGB rückabgewickelt werden, wenn sie die Rechte eines durch ein bindendes Ehegattentestament eingesetzten Erben beeinträchtigen soll. Nur bei einem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers – etwa zur eigenen Versorgung oder einer sittlichen Pflicht – ist das Rechtsgeschäft nicht rechtsmissbräuchlich. Anderenfalls obliegt es dem Beschenkten, substantiiert darzustellen, welches Eigeninteresse vorlag. Das bloße Bestreiten des Beeinträchtigungsinteresses und die bloße Behauptung finanzieller Not der Beschenkten reicht dafür nicht.

„Eine Beeinträchtigungsabsicht ist (…) immer dann anzunehmen, wenn ein beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Verfügung fehlt“

STUFENKLAGE UND TEILURTEIL: OLG KARLSRUHE, URTEIL VOM 12. DEZEMBER 2023 – 14 U 135/23

Bei einer Stufenklage verbleibt ein Teilurteil (z. B. auf Zahlung eines Mindestpflichtteils) unzulässig, solange der Nachlasswert nicht unstreitig feststeht. Die Vorlage von Wertgutachten oder Nachlassverzeichnis macht den Wert nicht per se unstreitig – besteht weiter Streit über die Höhe, darf kein Teilurteil ergehen.

TESTAMENTSKOPIE ALS ERBNACHWEIS: KG, URTEIL VOM 5. MAI 2025 – 19 U 21/24

Eine handschriftliche Testamentskopie kann – sofern der Inhalt und die Existenz des Originals glaubhaft dargelegt sind – zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Der Verlust des Originals steht der Wirksamkeit nicht entgegen, solange kein Anhalt für Vernichtung in Widerrufsabsicht oder Fälschungsverdacht besteht. Die Gerichte betonen die Nachweispflicht der die Kopie vorlegenden Person, erkennen aber bei plausibler Beweisführung auch die Testamentskopie an.

„Auch eine Testamentskopie kann Erbrecht begründen“

FLEXIBLE AUSLEGUNG GEMEINSAMES TODESUNGLÜCK: KG, BESCHLUSS VOM 8. MÄRZ 2025 – 19 W 2/25

Das Kammergericht interpretiert die Formulierung „nur im Fall eines gemeinsamen Todesunglücks“ in gemeinschaftlichen Testamenten großzügig. Gemeint kann damit nicht nur ein Unfall, sondern jeder Fall sein, in dem beide Ehegatten in kurzem Abstand – hier 13 Tage – versterben, auch ohne Kausalzusammenhang. Maßgeblich ist, was die Eheleute vernünftigerweise unter diesen Umständen gewollt hätten: Im Zweifel bleibt die im Testament benannte Erbfolge bestehen, statt sich streng an den Wortlaut („gemeinsames Todesunglück“) zu halten.

„Gemeinsames Todesunglück schließt zeitlichen Abstand nicht aus“

ANFECHTUNG BEI BERLINER TESTAMENT: KG, BESCHLUSS VOM 25. MÄRZ 2025, 19 W 19/25

Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) durch den überlebenden Partner berührt nicht automatisch die Verfügungen des vorverstorbenen Teils. Im entschiedenen Fall blieb die Erbeinsetzung des überlebenden Elternteils als Vorerbe trotz Wiederverheiratung bestehen; die Anfechtung betraf nur dessen eigene Verfügung. Nur wenn ein eigener Anfechtungsgrund in der Person des erstverstorbenen Ehegatten vorliegt, kann die letztwillige Verfügung aufgehoben werden. Die Wiederverheiratungsklausel führt dabei nicht per se dazu, dass der überlebende Ehegatte leer ausgeht – entscheidend bleibt der wirkliche oder hypothetische Wille beider Beteiligten zur Zeit der Testamentserrichtung.

Heft 09 | 2025 | 74. Jahrgang