Altersrente in der Berufsständischen Versorgung

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin informiert

1. EINLEITUNG

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin wurde am 8. Februar 1998 durch das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (GVBl. S. 9 ff.) als öffentlichrechtliche Körperschaft für die Berliner Anwaltschaft errichtet. Mit dem Versorgungswerk sorgt die Berliner Anwaltschaft selbstverwaltet und eigenverantwortlich für das Alter, Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen vor. Jedes Mitglied zahlt bis zum Eintritt des Versorgungs- bzw. Rentenfalls einkommensbezogene Beiträge. Berufsspezifisch abhängig beschäftigte Mitglieder haben Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dr. Rolf Schnitzler | Rechtsanwalt | Geschäftsführer Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin | www.b-rav.dehttp://www.b-rav.de

„Alle Beiträge stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar und sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar“

Das Versorgungswerk erhält – anders als die Deutsche Rentenversicherung – keine staatlichen Zuschüsse aus Steuermitteln; es erbringt die Leistungen ausschließlich aus den von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen und den daraus erwirtschafteten Erträgen. Alle Beiträge, sowohl Pflicht- als auch freiwillige Zusatzbeiträge, stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar und sind bereits seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, und zwar bis zu 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten. Und dies – anders als bei vielen privaten Zusatzabsicherungen – frei von Vertriebskosten und Provisionen. Von staatlicher Förderung, wie sie bei der Riesterrente gewährt wird, können Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken nach einem Urteil des BFH hingegen keinen Gebrauch machen.

2. AKTUELLE DATEN

Per 31. Dezember 2023 erhielten 435 Mitglieder Altersrente vom Versorgungswerk.

Der Entwicklung der vergangenen zehn Jahre zufolge erwartet das Versorgungswerk weiter einen dynamischen Anstieg der Zahl der Leistungsempfänger.

3. VERFAHREN

Mit Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze hat jedes Mitglied Anspruch auf lebenslange Altersrente. Abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres Die Rente wird auf Antrag bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei gezahlt, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann beibehalten werden. Mit Eintritt des Rentenfalles endet die Beitragspflicht.

Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente

Frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr oder aber, falls die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2010 begonnen hat, vom vollendeten 62. Lebensjahr an kann auf Antrag vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gewährt werden.

Bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente sinkt die Anwartschaft um einen Abschlag. Er beträgt für jeden Kalendermonat, um den der Rentenbeginn vor das vollendete 65. Lebensjahr vorgezogen wird:

  • im 65. Lebensjahr 0,50 %,
  • im 64. Lebensjahr 0,45 %,
  • im 63. Lebensjahr 0,40 %,
  • im 62. Lebensjahr 0,35 % und
  • im 61. Lebensjahr 0,30 %

Wer nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 70. Lebensjahres in Rente geht, erhält für die bis dahin nicht in Anspruch genommenen Rentenzahlungen und für die über das 65. Lebensjahr hinaus entrichteten Beiträge eine erhöhte Altersrente. Ledigenzuschlag Die Altersrente erhöht sich um einen Ledigenzuschlag, wenn bei ihrem Beginn eine Anwartschaft auf Hinter bliebenenversorgung nicht besteht. Die Höhe ist in der Satzung geburtsjahrabhängig geregelt. Für alle Mitglieder ab Jahrgang 1960 beträgt der Ledigenzuschlag 15 %.

10 % Zuschlag bei Verzicht auf die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente

Einen Zuschlag von 10 % erhält, wer bei Beginn der Altersrente auf die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente verzichtet, die Altersversorgung des Ehegatten oder Lebenspartners in Höhe der eigenen Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente nachweist und das Einverständnis des Ehegatten oder Lebenspartners in öffentlich-beglaubigter Form beibringt.

Rentenzahlung

Die Bearbeitungszeit eines Rentenantrags beträgt in etwa drei Monate. Eine Antragstellung ist sowohl formlos als auch per Formular (abrufbar unter https://www.b-rav. de/service/#formulare) möglich. Die Rentenhöhe wird nach §§ 17, 19 und 19 A der Satzung ermittelt. Über den Antrag wird durch Bescheid entschieden. Die Rentenzahlung beginnt frühestens zum Monatsersten des auf den Antragseingang folgenden Monats, rückwirkend erfolgt keine Zahlung.

4. MÖGLICHKEITEN ZUR ERHÖHUNG DER ANWARTSCHAFT AUF ALTERSRENTE

Nachversicherung

Die Nachversicherung einer ursprünglich versicherungsfreien Beschäftigung, zum Beispiel als Referendar/ in, kann auf Antrag des Nachzuversichernden beim ehemaligen Dienstherrn im Versorgungswerk gemäß § 186 SGB VI durchgeführt werden. Hierfür gilt regelmäßig eine kurze Frist von einem Jahr. Der ehemalige Dienstherr – regelmäßig die Ausbildungsbehörde – zahlt Beiträge nach Maßgabe der beitragspflichtigen Einnahmen aus der im Nachversicherungszeitraum ausgeübten Beschäftigung. Bei Detailfragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes.

Das Versorgungswerk nimmt die Beträge als rechtzeitig entrichtete Beiträge (§ 35 der Satzung) entgegen und der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherung als Mitglied. Nachversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk erhöhen die Anwartschaft auf Altersrente, so wie jeder gezahlte Beitrag diese Wirkung hat.

Erhöhter Pflichtbeitrag Durch schriftliche Erklärung des Mitglieds kann der Pflichtbeitrag auf sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehntel des jeweils höchsten Beitrags der allgemeinen Rentenversicherung mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat verändert werden. Durch die Leistung eines erhöhten Pflichtbeitrags erhöht sich ebenfalls die Anwartschaft auf Altersrente.

Freiwilliger Zusatzbeitrag

Jeder (zusätzlich) eingezahlte Euro erhöht die Anwartschaft auf Altersrente und die korrespondierende Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung. Pro Jahr können durch die Mitglieder Beiträge bis zu 200 % des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Für die Entrichtung ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes maßgeblich (§ 32 der Satzung). Bei der Ermittlung des individuell möglichen Zusatzbeitrages über die Pflichtbeiträge hinaus helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle gern.

5. RENDITE UND LEISTUNGSVERBESSERUNGEN

Das Versorgungswerk unterhält – anders als die gesetzliche Rente mit ihrem Umlageverfahren – ein kapitalgedecktes System. Das heißt, die von den Mitgliedern geleisteten Beiträge werden am Kapitalmarkt gewinnbringend angelegt und generieren entsprechende Erträge. Aus den Beiträgen und Erträgen speisen sich die späteren Versorgungsleistungen. Bei der Berechnung der Anwartschaften legt das Versorgungswerk bereits eine Annahme zugrunde, wie viel Rendite auf das angelegte Kapital erzielt wird.

„Mit Rechnungszins (2,25 %) und Dynamisierung (2 %) bekommen die Mitglieder eine Gesamtverzinsung von 4,25 %“

Dieser sogenannte Rechnungszins liegt für Beiträge ab dem Jahr 2010 derzeit bei 2,25 % p.a. (für Beiträge, die vor 2010 geleistet wurden, gilt ein höherer Rechnungszins). Gelingt es dem Versorgungswerk, in einem Jahr eine über dem Rechnungszins liegende Nettorendite zu erzielen (z. B. 4,25 % wie im Jahr 2022), so sind diese Überschüsse vorrangig für Leistungsverbesserungen (für die Anwartschaften und Renten), die sogenannte Dynamisierung, zu verwenden. Diese wird auf Grundlage des Jahresabschlusses nach Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung beschlossen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt. Auf diese Weise wird der tatsächlich erwirtschaftete Ertrag, der den bereits vorab in die Verrentung der Beiträge einkalkulierten Rechnungszins übersteigt, an die Mitglieder weitergegeben. Konkret konnten daher zum 1. Januar 2024 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab 2010 (denen ein Rechnungszins von 2,25 % zugrunde liegt) aufgrund des deutlich besseren Renditeergebnisses (4,25 %) um 2 % gesteigert werden. Mit Rechnungszins (2,25 %) und Dynamisierung (2 %) kommen die Mitglieder, gleich ob als Beitragszahler oder Rentenbezieher, in den Genuss einer Gesamtverzinsung von 4,25 %.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 04 | 2024 | 73. Jahrgang

Sie sind bereits Mitglied – hier anmelden  | Online lesen und Mitglied werden – hier registrieren
Nehmen Sie unsere zahlreichen Vorteile in Anspruch, stärken Sie unseren gemeinsamen Einfluss in Politik und Wirtschaft, arbeiten Sie mit uns an einer gemeinsamen und starken Berliner Anwaltschaft.