Anforderungen an die Telefon und Internetverbindung in der Kanzlei zur elektronischen Übermittlung
Leitsatz Auer-Reinsdorff:
Die Kanzlei kann sich nur dann erfolgreich auf eine vorübergehende Unmöglichkeit der technischen Übermittlung berufen, wenn sie das zügige Bemühen um Abhilfe nachweist sowie für naheliegende Ersatzlösungen Sorge trägt, namentlich durch einen mobilen Hotspot zur Überbrückung von Störungen der Telefon- und Internetverbindung. Auf Anforderung ist das ausnahmsweise wegen vorübergehender Störung mit allgemeinen Verfahren übermittelte Dokument elektronisch nachzureichen, um Fristen zu wahren. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeschrift vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht worden ist.

Dr. Astrid Auer-Reinsdorff | Rechtsanwältin Berlin & Lissabon | Fachanwältin IT-Recht | Schatzmeisterin Berliner Anwaltsverein | www.kanzlei-auer.de
Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende An-träge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-sammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver-züglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Die am 23. März 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 ent-spricht nicht den Vorgaben des § 55d Satz 1 VwGO, weil sie nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt worden ist. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nach § 55d Satz 3 VwGO zulässige Ersatzeinreichung, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht entsprechend § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist. Soweit er hierzu vorträgt,„Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert“, ist mit diesem Vortrag, ungeachtet der Frage, ob die hierzu von ihm abgegebene anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist,

