Anforderungen an die Telefon und Internetverbindung in der Kanzlei zur elektronischen Übermittlung
Leitsatz Auer-Reinsdorff:
Die Kanzlei kann sich nur dann erfolgreich auf eine vorübergehende Unmöglichkeit der technischen Übermittlung berufen, wenn sie das zügige Bemühen um Abhilfe nachweist sowie für naheliegende Ersatzlösungen Sorge trägt, namentlich durch einen mobilen Hotspot zur Überbrückung von Störungen der Telefon- und Internetverbindung. Auf Anforderung ist das ausnahmsweise wegen vorübergehender Störung mit allgemeinen Verfahren übermittelte Dokument elektronisch nachzureichen, um Fristen zu wahren. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeschrift vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht worden ist.