Anwaltliche Vorsicht und Rechtsmittelverfahren im Mietprozess

Lässt ein Rechtsmittel „Heilungsmöglichkeiten“ zu?1Schriftliche Fassung des Vortrages im Arbeitskreis Miet- und Wohnungseigentumsrecht im BAV v. 1.10.2024.

Im Wohnraum- und Gewerberaummietprozess gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozessrechts. Jeder Prozessanwalt muss die „Klaviatur“ der formellen Vorschriften und Anforderungen an den Sachvortrag gemäß §§ 128 ff. ZPO beherrschen.2Zu den Pflichten des Anwalts beim Prozessvortrag vgl. BGH v. 10.12.2015 – IX ZR 272/14, NJW 2016, 957; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 130 Rn. 1. Fristen, Formalien, Anträge und eindeutige Formulierungen sowie prozessuale Klarstellungen gehören dazu.3Der Prozessanwalt soll zur eigenen Absicherung und aus Gründen der Vollständigkeit auch Rechtsausführungen machen – der oftmals erwähnte Grundsatz „iudex novit curia“, nur das Gericht hat über die rechtliche Bewertung zu befinden – bedeutet i. d. R. einen „Trugschluss“. Darüber hinaus müssen die Grundstrukturen des Beweisrechts beherrscht werden. Weitere prozessuale Besonderheiten prägen das Berufungsverfahren.4Hirtz/Oberheim/Siebert/Siebert, Berufung im Zivilprozess, Kap. 4 Rn. 36 ff. Bereits im Vorfeld einer Klage oder Klageerwiderung muss sich der Prozessbevollmächtigte darüber im Klaren sein, dass der Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts im Wohnraummietrecht – anders als im Arbeitsgerichtsprozess – keine zweite Tatsacheninstanz ist und daher nur eingeschränkt erfolgt. In dem Beitrag sollen einige praxisrelevante Punkte u. a. prozessual und beweisrechtlich aufgegriffen werden.5Zur Informationsverantwortung im Zivilprozess instruktiv Hau, ZfPW 2022, 154, 160 ff.

Kai-Uwe Agatsy | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht | Kanzlei im Bötzowviertel | www.kanzlei-im-boetzowviertel.de

Exklusiv für Mitglieder | Heft 01/02 | 2025 | 74. Jahrgang

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    Schriftliche Fassung des Vortrages im Arbeitskreis Miet- und Wohnungseigentumsrecht im BAV v. 1.10.2024.
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    Zu den Pflichten des Anwalts beim Prozessvortrag vgl. BGH v. 10.12.2015 – IX ZR 272/14, NJW 2016, 957; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 130 Rn. 1.
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    Der Prozessanwalt soll zur eigenen Absicherung und aus Gründen der Vollständigkeit auch Rechtsausführungen machen – der oftmals erwähnte Grundsatz „iudex novit curia“, nur das Gericht hat über die rechtliche Bewertung zu befinden – bedeutet i. d. R. einen „Trugschluss“.
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    Hirtz/Oberheim/Siebert/Siebert, Berufung im Zivilprozess, Kap. 4 Rn. 36 ff.
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    Zur Informationsverantwortung im Zivilprozess instruktiv Hau, ZfPW 2022, 154, 160 ff.