Arbeitnehmerüberlassung versus praca tymczasowa
Wo haben es die Zeitarbeitsagenturen einfacher – in Deutschland oder in Polen?
Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland eine über 50-jährige gesetzlich verankerte rechtliche Tradition (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG ist am 7. August 1972 verkündet worden). Der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung ist für alle Agierenden klar definiert und auf dem Arbeitsmarkt nicht mit anderen Formen der Personalüberlassung zu verwechseln.

Sabina Ociepa | Rechtsanwältin/RAK Berlin und EU-Anwältin/OIRP Poznan | Kancelaria Prawna Sabina Ociepa | www.kancelaria-ociepa.pl
Das Gesetz erlebte mehrere Reformen, insbesondere seit 2010 zwei bedeutsame. Im Kern blieb das Gesetz unverändert mit dem Ziel des Gesetzgebers, die arbeitsrechtliche Lage der Leiharbeitnehmer zu schützen und die Akteure der Arbeitnehmerüberlassungsszene von der stabilen und nicht vorläufigen Anstellung zu überzeugen. Die Reform aus dem Jahre 2017 regulierte den Begriff der „Vorläufigkeit“ vermutlich auf Dauer, denn entgegen den Annahmen wurde die Überlassung in Deutschland nicht befristet praktiziert (und das im Einklang mit bis April 2017 geltenden Vorschriften des AÜG). Seit 2017 darf der Leiharbeitnehmer nur 18 Monate überlassen werden.
Das neue Highlight der Gesetzesänderungen ist Anfang 2025 gekommen und hat zu dem schon lange gewünschten Bürokratieabbau bei den Unternehmern beigetragen – das Schriftformerfordernis bei Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge wurde endlich abgeschafft!
Dafür ist die Arbeitnehmerüberlassung (praca tymczasowa) in Polen ein junges Kind. Das Gesetz (Ustawa o zatrudnianiu pracownikow tymczasowych) stammt vom 9. Juli 2003, in Kraft getreten ist es am 1. Januar 2004, erstaunlicherweise noch vor dem Erlass der RL über die Leiharbeit 2008/104/EG vom 19. November 2008. Das polnische Gesetz wurde aber bereits bei seiner Verfassung an die Erfordernisse der europäischen Rechtsnormen angepasst und so findet man in ihm auch den Gleichbehandlungsgrundsatz und die zeitliche Einschränkung für die Überlassung des Leiharbeitnehmers.
Trotz des gleichen Bausteins und Richtungsangabe für die Gesetzeswerke in beiden Ländern, d. h. der RL über die Leiharbeit 2008/104/EG, sieht die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland und in Polen unterschiedlich aus, insbesondere aus Sicht der Zeitarbeitsagentur (Verleiher). Die Unterschiede sind aufgrund von Diskrepanzen in der Aufsichtsstrenge über die sogenannte Glaubwürdigkeit des Verleihers und der Vorgehensweise der Verleiher in den arbeitsrechtlichen Beziehungen zu den Leiharbeitnehmern entstanden und sind deutlich spürbar für die Verleiher beim Thema der Aufrechterhaltung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSERLAUBNIS
Der Verleiher in Deutschland muss damit rechnen, bei der Beantragung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Zeit und Geld zu investieren. Den Antrag stellt man bei einer von drei Agenturen für Arbeit, je nach der Zuständigkeit (Kiel, Düsseldorf oder Nürnberg) und neben den üblichen Formalitäten, wie die Ausfüllung des Antragsformulars, ist der Verleiher verpflichtet, diverse andere Unterlagen einzureichen, die von seiner Glaubwürdigkeit in personeller, finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht zeugen. Diese Voraussetzungen gelten sowohl für Antragssteller aus Deutschland als auch aus anderen EU-Ländern, denn jede Zeitarbeitsagentur, die eine Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland betreiben möchte, muss sich mit einer von der deutschen Behörde ausgestellten Erlaubnis ausweisen. Mit dem Antrag sind auch zwei Musterverträge vorzulegen – der Vertrag mit dem Entleiher über die Überlassung und der Leiharbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer. Die Gebühr für die erste Erlaubnis beträgt 377,00 Euro.
„Die in der polnischen Verwaltung verbreitete Digitalisierung verlangt nur die elektronische Antragsstellung“
Dagegen ist die Prozedur der Beantragung der Erlaubnis in Polen viel einfacher und schneller. Die in der polnischen Verwaltung verbreitete Digitalisierung verlangt sogar nur die elektronische Antragsstellung. Dem Antrag sind neuerdings Unterlagen wie Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherung sowie Führungszeugnis der Geschäftsführer beizufügen. Kosten? In diesem Jahr gestiegen auf 1000 PLN (ca. 250,00 Euro).
ERLAUBNIS IN DER HAND – WIE LANGE GILT SIE?
Die deutsche Agentur für Arbeit erteilt befristete oder unbefristete Erlaubnisse, wobei die Letzten ein Resultat der mehrjährigen Anwesenheit auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt der Zeitarbeitsagentur sind. Die ersten drei Erlaubnisse gelten immer befristet für ein Jahr, nach einer dreifachen Verlängerung der Erlaubnis darf man einen Antrag auf unbefristete Erlaubnis stellen. Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, ob diese Erlaubnis zeitlich uneingeschränkt gelten soll, hängt von der Liste der Auflagen und Beanstandungen der Betriebskontrollen aus den letzten drei Jahren ab – ist die Liste kurz oder sind die gerügten Verstöße eher von einem kleinen Kaliber, so ist die Wahrscheinlichkeit auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis hoch.
Die polnische Erlaubnis dagegen wird von Beginn an ohne Gültigkeitsdatum ausgestellt, d. h., sie gilt so lange, bis sie im Wege einer Entscheidung der Behörde nicht widerrufen oder zurückgenommen wird. Diese fehlende Befristung der Erlaubnis ist gegenüber dem mühsamen deutschen Verlängerungsprozess eine Erleichterung und entlastet den Verleiher von der Überwachung der Fristen und von Betriebskontrollen, die stets mit der Verlängerung der Erlaubnis verbunden sind.
AUFSICHT – BIG BROTHER ÜBERWACHT
Aktive Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland bedeutet, dass der Verleiher bei jedem zweiten Verlängerungsantrag oder sogar öfter kontrolliert wird.
Mit der Kontrolle ist nicht die Überprüfung der Antragsunterlagen auf ihre Richtigkeit gemeint, sondern eine sog. Betriebskontrolle der arbeitsrechtlichen Unterlagen, beginnend mit den geschlossenen Verträgen mit Entleihern und Leiharbeitnehmern, über Zeiterfassung, Arbeitszeitkontoführung, bis auf Entgeltabrechnung, Urlaubsauszahlung und Kündigung. Unter die Lupe genommen wird der Zeitraum der tatsächlichen Überlassung, so dass die Bundesagentur für Arbeit auch rückwirkend auf die Unterlagen blickt. Diese Überprüfung der vergangenen Überlassungen und Entgeltabrechnungen führt in Deutschland zu einer dauerhaften Kontrolle der Überlassungen und lässt dem Verleiher kaum Raum für unerlaubtes Handeln. Die Personalakten der Leiharbeitnehmer werden zum Gegenstand der Kontrolle, und zwar in Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Leiharbeitnehmer, die gerechte Anrechnung und Auszahlung der Vergütung.
„Aktive Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland bedeutet, dass der Verleiher bei jedem zweiten Verlängerungsantrag oder sogar öfter kontrolliert wird“
In welchem anderen Bereich des Arbeitsmarkts findet man eine so detaillierte Überwachung der Arbeitgeber? Die Rechte der Leiharbeitnehmer, insbesondere das Recht auf die Gleichbehandlung, sind in Deutschland an erster Stelle unter den Zielen des Gesetzgebers, so dass das positive Ergebnis der Betriebskontrolle der Bundesagentur für Arbeit ein nicht abzuerkennendes Zeichen für eine Zuverlässigkeit als Arbeitgeber/Verleiher ist.
Die Aufsicht der Zeitarbeitsagenturen in Polen im Vergleich zu den deutschen Betriebskontrollen fällt sehr schwach aus. Die einzige Kontrolle der Verleiher besteht in der Pflicht der statistischen Meldung der Aktivitäten in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche anhand eines vorgegebenen Formulars. Diese Meldung ist jährlich jeweils Ende Januar an die zuständige Arbeitsbehörde zu senden. Sie dient eher dem Nachweis der aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Arbeitsvermittlung als einer materiellen Kontrolle der Arbeitsrechte oder der Vergehen der Verleiher. Somit schlafen die Besitzer der polnischen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deutlich besser als die Besitzer der deutschen.
GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ UND DESSEN UMGEHUNG
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Leitmotiv der RL über die Leiharbeit und er wird in beiden Gesetzen widergespiegelt (siehe Art. 15 Ustawa o zatrudnianiu pracownikow tymczasowych und Art. 8 Abs. I des AÜG), jedoch nur in Deutschland ist die Aushebelung dieses Grundsatzes rechtlich zugelassen und sogar massenweise praktiziert. Denn durch die Öffnungsklausel gem. Art. 8 Abs. 4 AÜG dürfen die Verleiher einen Tarifvertrag anwenden, der von dem Gleichstellungsgrundsatz abweicht, unter der Bedingung, dass dieser Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung festgesetzten Mindestlöhne nicht unterschreitet. Es gilt also in Deutschland grundsätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Mindestlohngrenze in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche, es sei denn, man schließt sich dem Tarifvertrag an. Inzwischen kann man nicht mehr von einem schlechten Ruf der Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland sprechen, die umfangreiche Rechtsprechung der EuGH und BAG zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz und davon abweichenden Tarifverträgen räumte viele rechtliche Zweifel an deren Geltung aus. Heutzutage ist der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) und dessen Tarifvertrag (bzw. noch geltende BAP und IGZ) eine Institution, die trotz der Vertretung der Interessen der Verleiher die Leiharbeitnehmer und deren Rechte nie aus den Augen verliert.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz unter polnischen Verhältnissen wird durch eine kurze Abfrage beim Entleiher ausgeübt, Tarifverträge sind in Polen die Minderheit und spielen eine sehr geringe Rolle. So kann der Verleiher die allgemein geltenden Arbeitsbedingungen dem aktuellen Mindestlohn in Polen bzw. den Vorschriften des polnischen Arbeitsgesetzbuches bezüglich der Zuschläge für Nachtarbeit, Feier- und Sonntage bzw. Überstunden entnehmen.
FAZIT
Der Vergleich der Schwierigkeiten der Verleiher zwischen polnischen und deutschen Zeitarbeitsagenturen zeigt im Ergebnis eindeutig: „The winner is … Polen“. Das Erlangen der Erlaubnis nimmt nicht viel Zeit in Anspruch und läuft unkompliziert, die Aufrechterhaltung der Erlaubnis ist für die polnischen Verleiher auch eher unproblematisch, die Anzahl der Kontrollen geringer als in Deutschland. Das alles hält die polnischen Zeitarbeitsagenturen nicht davon ab, erfolgreich in Deutschland im Einklang mit dem AÜG Leiharbeitnehmer zu überlassen.

