Arbeitsgericht Hamm: Abtreibungs verbot gegenüber Chefarzt eines katholischen Krankenhauses ist zulässig
Urteil vom 8.8.2025 zum Aktenzeichen 2 Ca 182/25
DER FALL
Ein Chefarzt und Facharzt für Frauenheilkunde hatte eine Anstellung bei einem Klinikum in kirchlicher Trägerschaft. Zunächst befand sich das Klinikum in evangelischer Trägerschaft und erlaubte dem Arzt die Durchführung von Abtreibungen. Danach fusionierte das Klinikum mit einer katholischen Klinik. Das Klinikum verbot nach dieser Fusion dem Arzt per Dienstanweisung die Durchführung von Abtreibungen. Nur wenn die Abtreibung zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr für Mutter oder Kind notwendig war, durfte der Arzt Abtreibungen durchführen. Der Arzt hielt diese Untersagung für rechtswidrig. Er erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht Hamm auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Dienstanweisung.

Dr. Matthias Losert | LL.M. | Rechtsanwalt | Berlin
DIE VERTRAGLICHEN REGELUNGEN
Im Arbeitsvertrag wurde mit dem Arzt vereinbart, dass er den Weisungen des Krankenhausträgers Folge zu leisten habe. In der Dienstanweisung wurde ihm mitgeteilt, dass der Krankenhausträger wegen des christlich-ökumenischen Profils seines nunmehr geltenden Gesellschaftsvertrags verpflichtet sei, katholische Belange bei der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beachten.
Auch wurde dem Arzt verboten, Abtreibungen in seiner Praxis außerhalb der Klinik in Nebentätigkeit durchzuführen. Die Klinik stützte sich bei dem Verbot der Nebentätigkeiten auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung (KAVO) für Nordrhein-Westfalen. Nach § 10 KAVO NW ist die Genehmigung für Nebentätigkeiten zu untersagen, wenn die Nebentätigkeit „gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, die Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, sonstige kircheneigene Ordnungen oder sonstiges geltendes Recht verstoßen wird bzw. würde“.
DAS URTEIL
Das Arbeitsgericht urteilte, dass dieses Verbot rechtmäßig war. Das Arbeitsgericht führt dazu aus, dass Abtreibungen nach § 218 StGB aus medizinischen Gründen zwar nicht strafbar, aber rechtswidrig seien. Diese Regelung sei eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, dessen „Zeitgemäßheit“ das Arbeitsgericht nicht zu überprüfen habe.
„Das Arbeitsgericht führt aus, dass Abtreibungen nach § 218 StGB aus medizinischen Gründen zwar nicht strafbar, aber rechtswidrig seien“
Das Arbeitsgericht begründete sein Urteil wie folgt:
„Unter Berücksichtigung dessen war die Beklagte als Trägerin eines – nunmehr – katholisch geführten Krankenhauses aufgrund ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverständnisses (Art. 137 WRV i. V. m. Art. 140 GG) aber auch unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG berechtigt, den Kläger kraft Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) anzuweisen, künftig während der Arbeitszeit im Krankenhaus keine Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, es sei denn, Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Lebens sei akut bedroht und es gebe keine medizinische Möglichkeit, das Leben des ungeborenen Kindes zu retten.“
KEINE ENTGEGENSTEHENDEN EUROPARECHTLICHEN VORGABEN
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Loyalitätsverstoß eines wiederverheirateten Chefarztes nicht anderes ergebe. Denn hier sei nicht ein außerdienstliches Fehlverhalten zu bewerten, sondern allein eine im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers nach § 106 GewO erteilte Weisung.
BEWERTUNG DES URTEILS
Kirchenrechtliche Fragen
Das Arbeitsgericht verweist auf die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz vom 23.4.2024 mit dem Titel „Gott ist ein Freund des Lebens“, welche Abtreibung missbilligt. Diese Erklärung ist jedoch nur eine Empfehlung des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz und hat daher in der katholischen Kirche keine rechtliche Verbindlichkeit. Vielmehr ergibt sich das Abtreibungsverbot aus dem in der katholischen Weltkirche geltenden Recht, dem Corpus Iuris Canonici (CIC). In diesem befindet sich die Rechtsnorm des Can. 1397 § 2, die denjenigen mit der Strafe der Exkommunikation belegt, der eine Abtreibung vornimmt.
„Das Abtreibungsverbot ergibt sich aus dem in der katholischen Weltkirche geltenden Recht, dem Corpus Iuris Canonici (CIC)“
Die Deutsche Bischofskonferenz hat in der Abtreibungsfrage keine Gesetzgebungskompetenz, wie sich aus Can. 455 CIC ergibt. Selbst wenn die Deutsche Bischofskonferenz zu einer von der Haltung der römisch-katholischen Weltkirche abweichenden Bewertung der Abtreibungsfrage kommen würde, könnte diese Bewertung nicht das universalkirchlich geltende Abtreibungsverbot des Can. 1397 § 2 CIC außer Kraft setzen.
ARBEITSRECHTLICHE FRAGEN
Die Reichweite des Direktivrechts des Arbeitgebers wird vom Arbeitsgericht zutreffend ausgelegt. Ein Fahrzeughersteller etwa kann seinen Angestellten auch untersagen, neben Autos auch Motorräder herzustellen. Nichts anderes gilt im Bereich von Krankenhäusern.
VERFASSUNGSRECHTLICHE FRAGEN
Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz (GG) des betreffenden Arztes wäre nur zu beachten, wenn er zu einer Abtreibung gezwungen wird. Daher ist nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes niemand verpflichtet, an einer Abtreibung mitzuwirken, wenn die Abtreibung nicht zur Abwendung einer Todesgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung der Frau erforderlich ist.

