Arbeitsstrafrecht – Bedeutung und Rechtsfolgen

Was ist Arbeitsstrafrecht und was gehört dazu?

I. EINLEITUNG

Arbeitsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts, das alle spezifischen arbeitsmarktbezogenen Strafund Bußgeldbestimmungen erfasst. Es bezieht sich im Wesentlichen auf Pflichten, die an den Arbeitgeberstatus anknüpfen. Arbeitsstrafrecht ist deshalb Arbeitgeberstrafrecht.

Ulrich Rigo | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Kanzlei-Rigo.de

Im StGB selbst finden sich nur vier Normen, die dem Arbeitgeberstrafrecht zugeordnet werden:

  •  § 201a Verletzung der höchstpersönlichen Lebensbereiche durch Bildaufnahmen
  •  § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft (BGH vom 20.12.2022 – 2 StR 232/221)
  •  § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Zentrale Norm!) – § 291 Wucher

Arbeitgeberstrafrecht ist im wesentlichen Nebenstrafrecht. Damit sind Strafrechtsnormen außerhalb des StGB gemeint. Unter Strafrechtsnormen wird auch das Ordnungswidrigkeitenrecht verstanden. Das hat es in sich. Die wichtigsten sanktionierten Tatbestände sind: –

  • Schwarzarbeit, §§ 10, 10a SchwarzArbG
  • Illegale Ausländerbeschäftigung, § 404 SGB III
  • Illegale Arbeitnehmerüberlassung, §§ 15, 15a, 16 AÜG
  • Illegale Arbeitnehmerentsendung, § 23 AEntG
  • Verstoß gegen Mindestlohn, § 21 MiLoG
  • Verstoß gegen den Arbeitsschutz, §§ 25, 26 ArbSchG
  • Verstoß gegen das ArbZG, §§ 22, 23
  • Neu: Ignorieren des Hinweisgeberschutzgesetzes, § 40 HinSchG, Bußgelder bis 50.000 Euro! Verstöße gegen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, § 24 LkSG Bußgelder bis 800.000 Euro!

Hinzu kommen beschäftigungsspezifische Tatbestände des MuSchG, des JArbSchG, des AltersteilzeitG, des HAG, Straftaten gegen das BetrVG, § 119 und strafbewährter Datenschutz, § 42 BDSG. Weitere Teile des materiellen Arbeitgeberstrafrechts sind der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, GeschGehGEG, insbesondere der Sozialdatenschutz und das Steuerstrafrecht in Form der LSt-Hinterziehung, § 370 AO i.V.m. § 41 EStG.

II. BEDEUTUNG

Noch 1992 stellte Hahn in seiner Monografie ein weiter stark zurückgedrängtes Arbeitsstrafrecht fest. Diese Feststellung ist indes längst überholt, wie die fortlaufende Implementierung zahlreicher neuer Straf- und Bußgeldvorschriften, zum Beispiel das SchwarzArbG, AEntG, ArbZG, ArbSchG, MiLoG, die Verschärfung des § 266a StGB (2019) und jüngst das LkSG sowie das HinSchG belegen.

Das Arbeitgeberstrafrecht soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht allein dem Schutz von Arbeitnehmern, sondern auch dem von Mitbewerbern und der Bekämpfung der Schattenwirtschaft dienen. Unausgesprochen dient es aber immer mehr der Verwirklichung woker politischer Ideale zu Lasten der Unternehmen. Bestes Beispiel ist das LkSG

BEDEUTUNG FÜR DAS ARBEITSRECHT

Das Wirtschaftsstrafrecht zeichnet sich durch eine Kombination von Strafrecht und einem anderen Rechtsgebiet aus, im Arbeitsstrafrecht ist es das Arbeitsrecht.

Insbesondere ist Wissen um das Arbeitsstrafrecht in der Vorfeldberatung von Bedeutung, um Ermittlungsverfahren oder Schadenersatzforderungen durch Compliance vorzubeugen. Der Beitrag dient dazu, das Problembewusstsein zu wecken. Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, konkret auf die einzelnen Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts einzugehen. Hierzu verweise ich auf die zum Schluss aufgeführte Literatur, die dies ausführlich macht.

III. GRUNDLAGEN UND RECHTSPRECHUNG

1. BEGRIFF: ARBEITGEBER

Adressat des Arbeitsstrafrechts ist der „Arbeitgeber“, jedoch haben das Straf- und Bußgeldrecht keinen eigenständigen Arbeitgeberbegriff. Auch das Arbeitsrecht hat keine Legaldefinition. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitgeber (AG), wer mit einem Arbeitnehmer (AN) einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, aus dem er die Arbeitsleistung verlangen kann und zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Davon gibt es eine Abweichung in § 6 Abs. 2 AGG: AG ist auch der, der Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigt. Dann gibt es noch die gesetzliche Fiktion in § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 AÜG, nach der ein Arbeitsverhältnis zwischen Leih-AN und Entleiher zustande kommen kann. Schließlich rückt im Insolvenzrecht der Verwalter mit Eröffnungsbeschluss in die Rechte und Pflichten des AG ein.

Die herrschende Meinung sagt nun, dass sich im Strafrecht der AG-Begriff nach dem Sozialversicherungsrecht in Kombination mit der Rechtsprechung des BAG bestimmt. Warum ist das von Bedeutung? Im Strafrecht müssen nämlich in der Anklage konkrete Ausführungen zur AG- und AN-Eigenschaft nach §§ 200 Abs. 1 Satz 1, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO bzw. § 66 Abs. 3 OWiG gemacht werden. Die Frage: Bin ich als Unternehmer Arbeitgeber, ist damit Dreh- und Angelpunkt und betrifft ein Kernproblem des Arbeitsstrafrechts

„Die Frage: Bin ich als Unternehmer Arbeitgeber, ist damit Dreh- und Angelpunkt und betrifft ein Kernproblem des Arbeitsstrafrechts?“

Letzten Endes muss für die jeweilige Norm geprüft werden, welcher der anerkannten Arbeitgeberbegriffe (Arbeits-, Sozialversicherungs- oder Steuerrecht) heranzuziehen ist. Es ist der Praxis nicht selten, dass Ermittlungsbehörden den für sie gerade günstigen AG-Begriff anwenden. Wichtige Rechtsprechung zum AG-Begriff findet sich in den Entscheidungen BGH vom 24.06.2015 – 1 StR 76/15 –, vom 05.06.2013 –1 StR 626/12 – und OLG Celle vom 03.07.2013 – 1 Ws 123/13.

2. BEGRIFF: ARBEITNEHMER

Im Arbeitsrecht gibt es eine allgemeine Definition erst ab dem 01.04.2017 über den neuen § 611a BGB. Das Sozialrecht benutzt den Beschäftigtenbegriff, der wesentlich für das SGB III (Arbeitsförderung), § 404 Bußgeldvorschriften und das SchwarzArbG ist. Es geht bekanntermaßen um persönliche Abhängigkeit und einen Indizienkatalog. Im Steuerrecht gibt es keine Legaldefinition. In § 19 Abs. 1 EstG heißt es nur, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind vor allem Löhne und Gehälter zu rechnen. In diesem Sinne sind auch der GmbH-Geschäftsführer und der Vorstand einer Aktiengesellschaft Arbeitnehmer. Bei der Abgrenzung von Scheinselbständigen und freien Mitarbeitern stützt sich der BGH auf die von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsprechung; maßgebend bleibe aber stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so jüngst der BGH vom 8.3.2023 – 1 StR 188/22, in dem es um freie Mitarbeit oder Scheinselbständigkeit in einer Anwaltskanzlei ging.

IV. HAFTUNG VON UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERANTWORTLICHEN

1. HAFTUNG VON UNTERNEHMEN

a) Strafrecht – Verbandssanktionsrecht?

In Deutschland gibt trotz einiger Ansätze (noch) keine „Strafbarkeit“ von Unternehmen. Juristische Personen (j.P.) können lege lata, anders als in den USA, nicht angeklagt werden. Im deutschen Strafrecht sind j.P. nach der bestehenden Strafrechtsdogmatik handlungs- und schuldunfähig und damit nicht straffähig.

b) Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldrecht

Im geltenden Recht gibt es jedoch einschneidende Regelungen, sofern Leitungspersonen durch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten unternehmensbezogene Pflichten verletzt haben oder eine j.P. hierdurch bereichert wurde. Die Bebußung des Unternehmens erfolgt über § 30 OWiG. Nach § 29a Abs. 2 OWiG kann die Einziehung gegen Unternehmen als Begünstigte angeordnet werden.

2. HAFTUNG VON UNTERNEHMENSVERANTWORTLICHEN

Da j.P. nicht handlungs- oder deliktsfähig sind, ist eine Anknüpfung an eine natürliche Person erforderlich. Die Zurechnung der Organ- und Vertreterhaftung erfolgt durch § 14 StGB bzw. den wortgleichen § 9 OWiG. § 14 Abs. 1 StGB stellt Handeln als gesetzlicher Vertreter und Abs. 2 bei Beauftragung unter Strafe. Ein Beauftragter ist wie der Arbeitgeber straf- und bußgeldrechtlich verantwortlich und zivilrechtlich haftbar, doch bejahen Ermittlungsbehörden häufig vorschnell eine Beauftragung, so zum Beispiel BGH vom 12.9. 2012 – 5 StR 363/12.

§ 14 Abs. 3 StGB sagt, dass die Absätze 1 und 2 auch bei fehlerhafter Organbestellung oder Beauftragung anzuwenden sind, also zum Beispiel bei einem faktischen Geschäftsführer einer GmbH. Faktischer Geschäftsführer ist, wer, ohne formell wirksam zur Geschäftsführung berufen zu sein, die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter übernimmt und ausübt.

Schließlich gibt es über § 13 StGB noch die sog. Geschäftsherrenhaftung des AG oder aber vergleichbarer Personen im Unternehmen durch Unterlassen. Danach trifft, nach der Entscheidung BGH vom 17.7.2009 – 5 StR 394/08, einen Compliance Officer grundsätzlich die Garantenpflicht, betriebsbezogene Straftaten von Betriebsangehörigen zu unterbinden, sonst macht er sich strafbar. Im Fall ging es um den Innenvisionsleiter der BSR, der der Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug schuldig gesprochen wurde. Geschädigt worden war ein Berliner, dem weit überhöhte Straßenreinigungsgebühren in Rechnung gestellt wurden.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist § 130 OWiG „Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“ von Bedeutung. Diese Vorschrift wird auch die Muttervorschrift der Compliance genannt, weil sie eine Generalverantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns setzt. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift für die Haftung des Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber, wenn eine konkrete Zuwiderhandlung nach § 30 OWiG nicht zugerechnet werden kann. Die Feststellung eines Täters ist bei § 130 OWiG nicht erforderlich, die Aufsichtspflichtverletzung kann daher auch nur in einem Organisationsmangel liegen.

Die Theorie des betrieblichen Zusammenhangs besagt, dass Inhaber auch Pflichten aus Allgemeindelikten treffen können, wenn diese im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens stehen. Die Überwachungspflicht des AG steht dabei in der Wechselwirkung zwischen notwendiger Compliance einerseits und dem Datenschutzrecht andererseits. Fehlende oder unzureichende Compliance kann gravierende schadenersatzrechtliche Folgen für den Vorstand persönlich haben, so zum Beispiel im Fall eines Siemens-Vorstandsmitglieds, das zur Zahlung von 15 Mio. Euro verurteilt wurde, LG München I vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10. Das LG München I sah eine faktische Verpflichtung jeder Aktiengesellschaft (§ 91 Abs. 2 AktG), GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) oder Genossenschaft (§ 34 Abs. 1 GenG), eine kriminalpräventive Compliance einzurichten.

Aus der Rechtsprechung zu § 130 OWiG lassen sich folgende Schlussfolgerungen hinsichtlich der Aufsichtsmaßnahmen der Leitungsebene ziehen:

  • Sorgfältige Auswahl geeigneter und zuverlässiger Mitarbeiter
  • Je nach Betriebsgröße sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen („Compliance Officer“) plus interne Revision bzw. Compliance-Abteilung
  • Bei Pflichtendelegation Überwachung der zur Aufsicht eingesetzten Person (Germanwings Pilot)
  • Aufklärung über rechtlich gebotenes Verhalten • Stichprobenartige Kontrolle bzw. Geschäftsprüfung
    Sicherstellung ordnungsgemäßer Zustand der Betriebsmittel, insbesondere Bau- u. Transportbereich
  • Reaktion auf festgestellte Verstöße bis hin zur Kündigung, denn sonst Unterlassungstäterschaft [Quelle: Petri, AE 2016, 192]

Aus dem Bußgeldbescheid bzw. Urteil muss bei Anwendung des § 130 OWiG unzweifelhaft hervorgehen, welche konkret erforderlichen Compliance-Maßnahmen im Rahmen gehöriger Aufsicht hätten ergriffen werden müssen, weil sonst Mangel des Bußgeldbescheids bzw. Urteils vorliegt. Erforderlich sind Feststellungen zur Betriebsaufbauorganisation, zur Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebs sowie zu Art und Umfang der vom Betroffenen durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

V. SCHLUSSBEMERKUNG

Es zeichnet sich m. E. ein unguter Trend ab, durch den Unternehmen immer mehr belastet werden, siehe das LkSG. Der VDMA-Präsident wurde kürzlich in einem WELT-Interview gefragt, ob in Brüssel das Verständnis verloren gehe, dass der Gesetzgeber den Rahmen setzen, aber den Unternehmen ansonsten Freiheit lassen sollte. Die Antwort lautete: „Absolut“.

Ayn Rand malte in „Der freie Mensch“ dystopisch das Menetekel eines Streiks, nicht etwa der Arbeiter, sondern der Unternehmer gegen zunehmende staatliche Eingriffe in die unternehmerischen Freiheiten an die Wand. Dieses Buch über die Freiheit sollte jeder, auch in Brüssel, einmal gelesen haben.

VI. LITERATUR

Brüssow/Petri, Arbeitsstrafrecht, 344 Seiten, 3. Auflage 2021, Beck Verlag.

Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 554 Seiten, 3. Auflage 2021, C.F. Müller. Sagan/Schmidt, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Ein Überblick aus der Perspektive des Arbeitsrechts, NZA-RR 2022, 281.

Baade/Hößl, Arbeits- und compliancerechtlicher Hand lungsbedarf unter dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz, DStR 2023, 1265.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 10/2023 | 72. Jahrgang