Auch Abberufung schützt vor Haftung nicht

BGH weitet das Haftungsrisiko von Geschäftsführern in der Krise erheblich aus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen – teilweise schon jetzt als „Paukenschlag“ bezeichneten – Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22)1Abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/ document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20206/22&nr=138492. entschieden, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.2Die nachfolgende Besprechung konzentriert sich – unter Außerachtlassung der im Urteil breit diskutierten Besonderheiten bei Prozessen im Rahmen von Insolvenzverfahren – lediglich auf diese Aspekte.

Dr. Volker Beissenhirtz | Rechtsanwalt & Partner | gunnercooke GmbH | https://gunnercooke.de/

Exklusiv für Mitglieder | Heft 10 | 2024 | 73. Jahrgang

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    Abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/ document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20206/22&nr=138492.
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    Die nachfolgende Besprechung konzentriert sich – unter Außerachtlassung der im Urteil breit diskutierten Besonderheiten bei Prozessen im Rahmen von Insolvenzverfahren – lediglich auf diese Aspekte.