Ausbildungsplatzumlage Berlin
BerlAnwBl 2026
„WER HAT ANGST VOR DER ‚BÖSEN‘“ AUSBILDUNGSPLATZUMLAGE (IN BERLIN)?
Aktuell gibt es einen Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und SPD im Berliner Abgeordnetenhaus zur Errichtung eines Fonds zur Ausbildungsplatzförderung.1V. 2.7.2025 – Drucks. 19/2552. Dagegen richten sich heftige Proteste insbesondere der Berliner IHK, aber auch anderer Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände.

Wolfgang Daniels | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
ALLGEMEINER RAHMEN – NICHTS NEUES
Ausbildungsplatzumlagen sind keine neue „Erfindung“: 1975 wurde zwischen den zuständigen Sozialpartnern im Bauhauptgewerbe erstmals in der Bundesrepublik eine tarifliche und für allgemeinverbindlich erklärte Umlage in einem entsprechenden Tarifvertrag vereinbart, in Kraft getreten am 1. Januar 1976. Danach wurden zahlreiche weitere tarifliche Umlagen eingeführt,2Im Gerüstbau, im Garten- und Landschaftsbau, bei Steinmetz-, Dachdecker- und Schornsteinfegerbetrieben. 2024 erstmals auch im Organisationsbereich der IG Metall.3Zwischen ihr und der Tischler-Innung. In Berlin gibt es eine entsprechende (Umlage-)Verordnung für die Ausbildungsfinanzierung der Pflegeberufe417.10.2019 (GVBl 2019, 718 Nr. 2124-6-1, letzte Änderung v. 18.6.2020 (GVBl 2020 S. 604). aufgrund § 26 Abs. 2 und Abs. 3 PflBG.5V. 17.7.2017, zul. Geänd. d. Art. 3 G v.28.10.2025 BGBl I Nr. 259.
„Diverse solidarische Umlageverfahren sind in der Bundesrepublik seit Jahrzehnten gesetzlich geregelt und akzeptiert“
Auch sonst sind diverse solidarische Umlageverfahren in der Bundesrepublik seit Jahrzehnten gesetzlich geregelt und akzeptiert: Bezüglich der Kosten z. B., die ein Betrieb/ Unternehmen für Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld mit dem entsprechenden Zuschuss (§§ 18 – 20 MuSchG) erbringen muss, muss an die Krankenkassen ein entsprechender Betrag regelmäßig von allen Unternehmen gezahlt werden, unabhängig davon, ob dort Frauen beschäftigt werden oder nicht – sog. U 2-Verfahren. Aus dem entsprechend gebildeten Fonds erhalten die Unternehmen im Falle von Beschäftigungsverboten etc. eine Erstattung.6AufwendungsausgleichsG v 22.12.2005 (BGBl I S. 3686), zul. geänd. d. Art. 15 G v. 20.12.2022 (BGBl I 2759) i. V. m. § 241 SGB V.
Und: Aus der Verpflichtung jedes Arbeitgebers mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, „wenigstens 5 %“ davon mit „schwerbehinderten Menschen“ zu besetzen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), folgt bekanntlich bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Zahl eine Pflicht zur Zahlung einer „Ausgleichsabgabe“ in einen entsprechenden Fonds (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
VORGESCHICHTE
Die SPD/FDP-Bundesregierung beschloss bereits 1976 ein AusbildungsplatzFöG, inklusive einer entsprechenden Ausbildungsabgabe. Das BVerfG entschied 1980, dass mangels Zustimmung des Bundesrates das Gesetz verfassungswidrig sei.7BVerfGE 55, 274 ff. Der dann folgende weitere Versuch 2004 scheiterte an der fehlenden Zustimmung der Länder.
In Berlin vereinbarte die Koalition SPD, Bündnis 90/ Die GRÜNEN und DIE LINKE, eine Ausbildungsumlage schaffen zu wollen. Nach der notwendig gewordenen Nachwahl 2023 mit einer CDU/SPD-Regierung in Berlin wurde (erneut) im Koalitionsvertrag8V. 26.5.2023 S. 68. vereinbart, dass zunächst bis 30. April 2025 alle beteiligten Verwaltungen und Betriebe aufgefordert wurden, mindestens 2000 neue Ausbildungsverhältnisse abzuschließen. Sollte dies nicht gelingen, werde eine gesetzliche Ausbildungsumlage beschlossen werden. Auch nach Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2025 wurde diese Zahl deutlich nicht erreicht.
„Das Ziel, bis spätestens 31.12.2025 wenigstens 2000 neue Ausbildungsplätze zu besetzen, wurde nicht erreicht“
Deshalb haben nun die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf erstellt und vorgelegt. Er ist in 1. Lesung im Abgeordnetenhaus am 9. Oktober 2025 diskutiert9Plenarprotokoll 19/72 S. 7257 ff. und „federführend“ an den Hauptausschuss weitergeleitet worden.
WESENTLICHE INHALTE DES GESETZENTWURFS DER BEIDEN REGIERUNGSFRAKTIONEN
Die Kurzversion lautet: Ziel des Gesetzes ist, das Angebot an Ausbildungsplätzen zu erhöhen, die duale Ausbildung zu fördern, Betriebe bei der Ausbildung finanziell zu unterstützen und insgesamt die Ausbildungsquote zu steigern.10§ 1 Satz 1 GesE. Dafür müssen alle Arbeitgeber:innen, die wenigstens eine Person als Arbeitnehmer:in beschäftigen, jährlich einen bestimmten Betrag, der sich an der jährlichen Gesamtsumme ihrer Lohnkosten orientiert, max. 0,5 %, an eine neu zu bildende Ausbildungskasse in einen dort zu bildenden „Ausbildungsfonds“ einzahlen.11Berufsausbildungssicherungsabgabe § 6 GesE. Der zu zahlende Prozentsatz wird jährlich durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung, mit Unterstützung durch und nach Beratung mit einem Beirat, festgelegt.12Bestehend aus Vertreter:innen der IHK und der Wirtschaft.
„Ausbildende Verwaltungen und Betriebe/Unternehmen sollen Zahlungen aus diesem Ausbildungsfonds erhalten“
Alle Verwaltungen und Unternehmen/Betriebe, die selbst ausbilden, erhalten dafür aus diesem Fonds jährlich einen (pauschalierten) anteiligen Unterstützungsbetrag,13Ausbildungskosten-Ausgleich § 7 GesE. der mit dem einzuzahlenden Betrag verrechnet wird/ihn entsprechend vermindert. Dessen Höhe wird ebenfalls durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung nach Anhörung des Beirats jährlich bestimmt. Sie wird gezahlt, gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr: 100 % der Pauschale im 1. Lehrjahr, 50 % im 2. und 25 % im 3. Lehrjahr. Eine ebenfalls durch Rechtsverordnung noch festzulegende „Bagatellgrenze“ kann von der Abgabe befreien, ebenso die Anerkennung „besonderer Umstände des Einzelfalls“.14§ 8 Abs. 2 GesE., wozu auch z. B. drohende Insolvenz gehören kann.
ABWARTEN – ODER BESSER SELBST GESTALTEN? MÖGLICHKEIT Z. B. FÜR DIE RAK BERLIN!
„Branchenspezifische“ eigene – tarifliche oder gesetzliche – Ausgleichsfonds sind weiterhin zulässig15§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GesE. und, wegen vermuteter größerer Akzeptanz und Nähe, eher auch gewünscht. Dann gelten diese eigenen Regelungen und das hiesige Gesetz nicht.
„Gibt es branchenspezifische eigene Regelungen, gehen diese vor“
Dies betrifft aktuell also z. B. die tariflichen Regelungen im Bauhauptgewerbe16TV „Über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ v. 28.9.2018 i. d. F. v. 18.6.2025: Für jeden Beschäftigten monatlich 18,- Euro, § 17 Abs. 1 VTV. oder die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Pflegeberufe (s. oben). Der Vorteil besteht darin, dass durch die Einrichtung eines solchen eigenen Ausbildungsfonds die eingezahlten Beträge ebenso wie die Ausbildungskosten ausschließlich der eigenen Branche und damit der Förderung von Ausbildungsplätzen nur der Mitglieder dieser Branche zugutekommen. Die RAK Berlin müsste und sollte deshalb alsbald, d. h. vor Erlass des Gesetzes, einen eigenen Fonds einrichten. Dies könnte im Vorfeld der kommenden Kammerversammlung im März 2026 vorbereitet und dort zur Abstimmung gestellt werden?!
Rechtliche Problematik? Gesetzgebungskompetenz?
Die zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin hat 2022 durch ein Rechtsgutachten17Battis/Drohsel, Gutachten „zur Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für eine gesetzliche Regelung einer Ausbildungsplatzumlage“. klären lassen, dass dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für eine gesetzliche Regelung zur Ausbildungsplatzfinanzierung nach Art. 74 Ziff. 11 GG zusteht. Der Bund hat von seiner sonst vorrangigen Gesetzgebungskompetenz hier keinen Gebrauch gemacht: Weder das BBiG noch das BerBiFG regeln eine Ausbildungsplatzumlage. Es liegt auch kein „absichtsvoller Regelungsverzicht“ des Bundes vor.18Battis/Drohsel a. a. O. S. 14 f.
Parallele Regelung im Land Bremen
Zunächst wurde bereits ebenfalls ein Gutachten erstellt, um die Gesetzgebungskompetenz des Landes zu klären.19Barczak/Pieroth, Rechtliche Rahmenbedingungen zur Umsetzung eines Landesausbildungsfonds auf Grundlage eines Landesgesetzes. Gegen das dann im März 2023 vom Land Bremen verabschiedete „Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz“ klagten – bisher erfolglos20Urteil v. 16.12.2024 – St 5/23. – neben der IHK auch die Handwerks-, die hanseatische RAK sowie die Kammern der Zahnärzte, der Ärzte und der Apotheker Bremens im Normenkontrollverfahren vor dem Bremischen Staatsgerichtshof.
„Für die Länder Bremen und Berlin besteht eine Gesetzgebungskompetenz für eine solche gesetzliche Ausbildungsplatzförderung“
Die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung einer Ausbildungsabgabe zur Finanzierung eines entsprechenden Ausgleichs und weiterer Fördermaß nah men wurde für das Land Bremen dort bestätigt (nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). 2025 gibt es in Bremen für die Abgabe eine Quote von 0,27 % und einen Förderbetrag i. H. v. 2250 Euro.
Das Verfahren ist denkbar einfach: Bis 28. Februar eines Jahres müssen die Daten eingegeben werden; sie werden in der Regel nicht überprüft. Der Bescheid ergeht im Juni, Zahlungspflicht muss erfüllt werden bis Oktober. Einzelfallprüfungen und Auszahlungen erfolgen bis Jahresende. Alles kann digital erfolgen. Seit Beginn der Anwendung dieses Gesetzes wurden leider eine Vielzahl von Klagen angestrengt. Auch das OVG lehnte zwischenzeitlich den Normenkontrollantrag gegen die entsprechende Verordnung ab,218.10.2025 – 2 D 7/25 – PM. ließ aber die Revision zum BVerwG zu. Aktuell sind ca. dreihundert Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig!
ZUSAMMENFASSUNG
Aktuell gehen die Berliner Regierungsfraktionen von einer Gesetzgebungskompetenz Berlins aus und halten die Erhebung der Umlage von allen Arbeitgeber:innen zur Finanzierung der Unterstützung für ausbildende Betriebe in jeder Hinsicht für verfassungsgemäß.22Vgl. das „Faktenblatt Ausbildungsplatzumlage Berlin“ und „FAQ Ausbildungsplatzumlage“ jeweils der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales ff. Wirtschaftsverbände, allen voran die IHK Berlin wehren sich intensiv mit viel Öffentlichkeitsarbeit gegen diese Umlage – und damit auch gegen die finanzielle Unterstützung ausbildender Betriebe! Dagegen setzen sich die Gewerkschaften, seit vielen Jahren besonders der DGB intensiv für diese Umlage und Förderung ein – zu Recht: Ausbildung ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Die einen erfüllen sie, indem sie ausbilden (verbunden bekanntlich mit erheblichem zeitlichen Einsatz und auch Kosten), die anderen (wenigstens) durch Zahlung eines – tatsächlich eher geringen – Betrages. Damit sind die Lasten gerecht verteilt.
„Ausbildung ist eine gesellschaftliche Aufgabe“
Und, last not least: Wenn die RAK Berlin die Chance nutzen würde, ein eigenes System zu installieren, könnten spezielle Bedürfnisse der Berliner Anwaltschaft berücksichtigt werden!
- 1V. 2.7.2025 – Drucks. 19/2552.
- 2Im Gerüstbau, im Garten- und Landschaftsbau, bei Steinmetz-, Dachdecker- und Schornsteinfegerbetrieben.
- 3Zwischen ihr und der Tischler-Innung.
- 417.10.2019 (GVBl 2019, 718 Nr. 2124-6-1, letzte Änderung v. 18.6.2020 (GVBl 2020 S. 604).
- 5V. 17.7.2017, zul. Geänd. d. Art. 3 G v.28.10.2025 BGBl I Nr. 259.
- 6AufwendungsausgleichsG v 22.12.2005 (BGBl I S. 3686), zul. geänd. d. Art. 15 G v. 20.12.2022 (BGBl I 2759) i. V. m. § 241 SGB V.
- 7BVerfGE 55, 274 ff.
- 8V. 26.5.2023 S. 68.
- 9Plenarprotokoll 19/72 S. 7257 ff.
- 10§ 1 Satz 1 GesE.
- 11Berufsausbildungssicherungsabgabe § 6 GesE.
- 12Bestehend aus Vertreter:innen der IHK und der Wirtschaft.
- 13Ausbildungskosten-Ausgleich § 7 GesE.
- 14§ 8 Abs. 2 GesE., wozu auch z. B. drohende Insolvenz gehören kann.
- 15§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GesE.
- 16TV „Über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ v. 28.9.2018 i. d. F. v. 18.6.2025: Für jeden Beschäftigten monatlich 18,- Euro, § 17 Abs. 1 VTV.
- 17Battis/Drohsel, Gutachten „zur Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für eine gesetzliche Regelung einer Ausbildungsplatzumlage“.
- 18Battis/Drohsel a. a. O. S. 14 f.
- 19Barczak/Pieroth, Rechtliche Rahmenbedingungen zur Umsetzung eines Landesausbildungsfonds auf Grundlage eines Landesgesetzes.
- 20Urteil v. 16.12.2024 – St 5/23.
- 218.10.2025 – 2 D 7/25 – PM.
- 22Vgl. das „Faktenblatt Ausbildungsplatzumlage Berlin“ und „FAQ Ausbildungsplatzumlage“ jeweils der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales ff.

