Ausgleichende Prämien gegen Preissteigerungen

Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen vom Arbeitgeber möglich

Vom Staat gab es 300 Euro steuerpflichtige Energiepreispauschale und nun könnte es bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfreie Prämien vom Arbeitgeber zum Ausgleich der Inflation geben. Diese Möglichkeit, seine Arbeitnehmer in inflationären Zeiten zu entlasten, hat der Bundestag mit seiner im Herbst 2022 beschlossenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Inflationsprämie amtlich gemacht. Seit dem 26. Oktober 2022 können die Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine oder mehrere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese Inflationszulagen dürfen bis zum 31. Dezember 2024 brutto gleich netto, also ohne steuerund sozialversicherungsrechtliche Abzüge, an alle Beschäftigten geleistet werden.

Beatrice Leißering-Bänsch | Steuerberaterin | Butenschön und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Gibt es einen Anspruch auf die Inflationsprämie? Der Arbeitgeber kann ganz allein entscheiden, ob er diese Inflationsausgleichsprämie generell zahlen kann und möchte, es sei denn, er wird ggf. noch tarifvertraglich dazu verpflichtet (bis zum Redaktionsschluss war kein Tarifvertragsbeschluss bekannt). Viele Unternehmen werden es sich auch krisenbedingt gar nicht leisten können, Zulagen über den Arbeitslohn hinaus zu zahlen. Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. „Viele Unternehmen werden es sich auch krisenbedingt gar nicht leisten können, Zulagen über den Arbeitslohn hinaus zu zahlen“ Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine Sonderzahlung mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezüge bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie haben Beschäftigte nicht. Inflationsausgleichsprämie: Wie erfolgt die Auszahlung? Arbeitgeber müssen auch nicht den vollen Betrag von 3.000 Euro ausschöpfen, sondern sind in ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie Beschäftigten gewähren können und wollen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich. Es werden keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf die Zahlung erhoben. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gesondert ausgewiesen werden, z.B. als Inflationsbonus, Inflationszulage oder -ausgleichsprämie. Wer bekommt die Inflationsprämie? Die Möglichkeit ist dabei unabhängig vom Anstellungsverhältnis, also auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte oder natürlich Mitarbeitende in Vollzeit gleichermaßen gegeben. Der Arbeitgeber kann jedoch die Prämie individuell bemessen, z.B. anteilig für Teilzeitkräfte oder mit geringeren Pauschalen für Auszubildende usw. Dabei müssen Arbeitgeber jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Ebenfalls ist ggf. an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung zu denken. Kommt es zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses und Beschäftigte mit tarifvertraglich geregelten Gehältern hätten dann einen entsprechenden Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. „Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine Sonderzahlung mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ Allen Unternehmen, die sich solche Extrazahlungen leisten können und die ihre Beschäftigten in diesen Zeiten der steigenden Preise unterstützen möchten, sei vielleicht empfohlen, „ihr Pulver nicht sofort vollständig zu verschießen“, sondern von der Möglichkeit der Zulage in Teilbeträgen bis zum Ende des Jahres 2024 Gebrauch zu machen. Steigende Preise sind auch im nächsten Jahr noch zu befürchten.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 01/02 | 2023 | 72. Jahrgang