Begrüßungsrede zum Berliner Anwaltsessen 2025
Viele Reden, die wir in den vergangenen Monaten hören durften, begannen mit den Zeilen: Wir leben in schwierigen Zeiten. Dem kann man wohl kaum widersprechen. Abgesehen von den vielfältigen politischen Problemen sieht sich auch die Justiz und die Anwaltschaft äußerst komplexen, teilweise disruptiven Entwicklungen ausgesetzt. Führen diese zu einer ernsthaften Gefahr für den Rechtsstaat? Ich denke, wir können diese Frage – vorsichtig optimistisch – verneinen. Denn wir verfügen über ein Rechtssystem, dass dynamisch genug sein sollte, um mit den komplexen und herausfordernden rechtspolitischen Entwicklungen Schritt zu halten. Vieles bereits Erreichte – etwa die erfolgreichen Bemühungen zur Resilienz des Bundesverfassungsgerichts – ist in diesem Zusammenhang positiv hervorzuheben.
Uwe Freyschmidt | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht | Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins
Andererseits warten wir in anderen, nicht minder wichtigen Bereichen schon sehr lange auf zeitgemäße und flächendeckende Ergebnisse, etwa in Bezug auf die Digitalisierung der Justiz. Es erscheint, jedenfalls aus Sicht der Anwaltschaft, schlicht nicht verständlich, dass die Frist für die bundesweite Einführung der elektronischen Gerichtsakte um ein weiteres Jahr verlängert werden musste. Immer noch werden an vielen deutschen Gerichten die von Anwältinnen und Anwälten elektronisch eingereichten Schriftsätze ausgedruckt und zur Papierakte genommen. Das bedeutet jeweils Mehraufwand und Zeitverlust. Viele europäische Länder haben längst ein sicheres und zeitgemäßes Level der digitalen Aktenführung etabliert. Der deutschen Justiz muss es nun endlich gelingen, dem europäischen Standard trotz der in den Bundesländern unterschiedlichen Voraussetzungen landesweit gerecht zu werden. Das gilt übrigens auch – dies nur als Randbemerkung – für die Erforderlichkeit einer elektronischen Dokumentation der strafrechtlichen Hauptverhandlung, die in nahezu allen europäischen Ländern längst zum Justizalltag gehört.
Erfreulicherweise haben wir alle – Justiz wie Anwaltschaft – zwischenzeitlich die rasant wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz (KI oder AI) erkannt. Kaum ein Tag, in dem sich in unseren E-Mail-Accounts nicht eine Werbung für eine Fortbildung in diesem Bereich findet. Doch abseits der verblüffend hohen Leistungsfähigkeit der KI-Anbieter stellen sich für viele Kolleginnen und Kollegen aus dem Blickwinkel ihres Kanzleialltags immer noch wesentliche Fragen, etwa: Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ist der Einsatz von KI erlaubt? Welcher hardware- und softwaretechnischen Bedingungen bedarf es, um KI in der Kanzlei rechtskonform einzusetzen? Welche Auswirkungen wird der Einsatz von KI auf den Rechtsmarkt haben, etwa in Bezug auf die herkömmliche stundenbezogene Abrechnung spezifischer Anwaltstätigkeiten? Welche Rechtsbereiche werden besonders von dem zukünftigen Einsatz von KI betroffen sein?

Das Thema ist ebenso spannend wie herausfordernd. Im Bereich der Anwaltschaft fällt den Anwaltsverbänden die ebenso schwierige wie verdienstvolle Aufgabe zu, die komplexe Entwicklung im Bereich der KI transparent zu begleiten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass gerade kleinere Anwaltskanzleien eine ebenso pragmatische wie rechtssichere Unterstützung benötigen, um nicht gegenüber den schon lange auf Inhouse-Lösungen setzenden Großkanzleien immer mehr ins Hintertreffen zu geraten. Derzeit hat sich noch kein Standard etabliert, der zu vertretbaren Kosten die Möglichkeit einer datenschutzrechtlich sicheren Nutzung von KI gewährleistet, wobei dies angesichts der rasanten Entwicklung in diesem Bereich morgen schon anders sein kann. Soweit ich das beurteilen kann, haben sich die Verbände – Kammern wie Vereine – dem Thema mit großem Engagement angenommen. Lassen Sie uns dieses Engagement bewahren, um gerade kleinen und mittelständischen Kanzleien den Übergang zum sinnvollen und sicheren Einsatz von KI zu erleichtern.
Gestatten Sie mir, noch ein Thema anzusprechen, das aktuell zu einem Gegenstand politischer und gesellschaftlicher Auseinandersetzungen geworden ist: Die Rede ist von der Bedeutung und den Grenzen der Meinungsfreiheit. Lassen Sie uns kurz die Frage aufwerfen: Gibt es Anlass, die Grenzen der Meinungsfreiheit neu zu ziehen? Und was könnte dies für die Anwaltschaft bedeuten?
Als Juristinnen und Juristen sollte uns eigentlich selbstverständlich erscheinen, dass wir die Grenzziehung in diesem Bereich nur mit Blick auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung ihrer Ausgestaltung durch die Lehre und Rechtsprechung, insbesondere des BverfG, vorzunehmen haben. Das BverfG hat der Meinungsfreiheit stets herausragende Bedeutung eingeräumt. Sie alle werden die bekannte Passage aus dem Lüth-Urteil des Jahres 1958 kennen: „Die Meinungsfreiheit ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt; sie ist für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend, denn sie ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist.“ Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Ohne die Möglichkeit, Kritik zu üben, Missstände zu benennen und Alternativen zu fordern, gibt es keine demokratische Öffentlichkeit – und damit keine demokratische Kontrolle. Das gilt aber, wenig überraschend, für alle Seiten des demokratischen Spektrums – nicht nur für die jeweils eigene.
Die Meinungsfreiheit schützt mithin nicht die Beliebtheit von Meinungen, sondern gerade ihre Minderheitenfähigkeit. Auf den – ohnehin nur subjektiv greifbaren – Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit einer Äußerung kommt es nicht an. Das BverfG hat immer wieder deutlich gemacht, dass auch provokante, überspitzte oder sogar verletzende Aussagen geschützt sind, solange sie nicht strafbar sind.
Wir müssen also, um die vom BverfG geforderte Grenzziehung vorzunehmen, uns mit den rechtlichen Voraussetzungen der Äußerungsdelikte beschäftigen. Damit kommen wir zwangsläufig zu einer abwägenden Gewichtung der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite. Der Gesichtspunkt der Machtkritik bleibt in diese Abwägung eingebunden, erlaubt aber nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung, insbesondere von Amtsträgern. Wer andere etwa im Sinne einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik beleidigt, der kann und soll mit den Mitteln des Strafrechts belangt werden. Selbstverständlich sind auch Äußerungen, die volksverhetzenden Charakter haben, als strafrechtlich relevant zu verfolgen. Dies sind die klaren juristischen Leitplanken, die uns die Rechtsprechung des BverfG und die Lehre seit Jahren vorgegeben haben.
Nun aber kommt seit einigen Jahren ein Unbehagen in die Debatte: Denn trotz dieser klaren Vorgaben gibt es noch reichlich Fälle von schärfster Kritik und persönlich und politisch unflätigen Bemerkungen, insbesondere im Bereich der – zudem häufig anonymen – Social-Media- Beiträge, die eben nicht als strafbar zu bewerten sind und damit per se sanktionslos bleiben. Es gibt daher Bestrebungen, diese massenhaften Fälle oftmals hasserfüllter digitaler Meinungsäußerungen angesichts ihrer oftmals formalen Straflosigkeit gleichwohl sanktionierbar zu machen.
So sehr ich die Motivation dieser Bestrebungen verstehe, möchte ich ihnen dennoch im Lichte der skizzierten Rechtsprechung widersprechen. Denn gerade wir Juristinnen und Juristen sollten uns der Versuchung widersetzen, emotional aufgeladene, rechtlich aber eher konturlose Überlegungen an die Stelle bereits bestehender konkreter rechtlicher Maßstäbe zu setzen. Auch und gerade im Zeitalter digital schnell und weit verbreiteter Meinungsäußerungen sollten wir den nüchternen Blick dafür bewahren, dass es wesentlicher Bestandteil unserer Demokratie ist, auch Meinungen auszuhalten, die uns nicht gefallen. Die Meinungsfreiheit endet auch im Internet dort – und nur dort –, wo das Strafrecht beginnt und nicht dort, wo es gesellschaftlich oder politisch unbequem wird.
Was heißt das für die Anwaltschaft, insbesondere auch für die Agenda der Anwaltsverbände? Es ist unsere Aufgabe, unsere Mitglieder über die letztlich von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Meinungsfreiheit zu informieren. Es gibt wesentliche Entscheidungen, ich denke hier z. B. an das noch recht aktuelle Urteil des BverfG im Fall Künast, die wir als Juristinnen und Juristen zur Versachlichung in die Debatte einbringen sollten. Wir sind dabei aufgefordert, uns auf der Grundlage eines pragmatischen Blicks auf die Thematik die Frage zu stellen, ob im Bereich des digitalen Hasses noch Strafbarkeitslücken bestehen und es insoweit tatsächlich weiteren Reformbedarf für konkrete Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Grenzen der Meinungsfreiheit gibt. Dieser rechtlich geführten Diskussion sehe ich mit Spannung entgegen. Der Berliner Anwaltsverein – und ich gehe davon aus, auch der Deutsche Anwaltverein – werden sich gern daran beteiligen.











