Besteuerung der Prozess- und Verzugszinsen

Haben Sie heute schon dem Bundesrechnungshof bei der Behebung eventueller Vollzugsdefizite geholfen?

I. DER BUNDESRECHNUNGSHOF EMPFIEHLT, DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN DELEGIERT, DIE ANWALTSCHAFT FÜHRT AUS?

Der Bundesrechnungshof (BRH) befürchtet weiterhin Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Prozess- und Verzugszinsen. Daher richtet er sich nun mithilfe einer Aufklärungskampagne des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auch an uns, an die Anwaltschaft!

Márk Dombi, LL.M. | Rechtsanwalt & Strafverteidiger, Master of Laws (Wirtschaftsstrafrecht) | www.zkkh.de

Bild: Thomas Hedrich

Zur besseren Lesbarkeit wird im Beitrag das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Das BMF wandte sich am 6. September 20231Vgl. BMF v. 6.9.2023, IV C 1 – S 2252/19/10012 :024 (nachfolgend ohne weitere Nennung in der Fußnote). an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerkammer und an den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und bat ausdrücklich darum, dass diese in den eigenen Infobriefen an ihre Mitglieder auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hinweisen mögen. Die im Privatbereich entstehenden Prozess- und Verzugszinsen, die eine Besteuerung an der Quelle (denklogisch) nicht ermöglichen, seien in der Einkommensteuererklärung des Empfängers als Kapitalerträge zu deklarieren. Die örtlichen Rechtsanwaltskammern haben inzwischen das Schreiben veröffentlicht.

Zwar erklärt das BMF ausdrücklich, dass es nicht davon ausgehe, dass die Erklärung dieser Einkünfte wissentlich unterbleibe, sondern, dass die Steuerpflichtigen und(!) ihre Berater möglicherweise „irrtümlich“ davon ausgehen, dass diese Kapitaleinkünfte steuerfrei seien.

Trotzdem ist eine solche „Bitte“ des BMF unüblich. Schließlich werden die Anwaltschaft und die steuerlichen Berater aufgefordert, ihre Mandanten aktiv nach einem Obsiegen im Prozess darüber aufzuklären, dass die Prozess- und Verzugszinsen als zu versteuernde Einkünfte erklärungspflichtig sind. Zur Weiterleitung dieser außertaubertordentlich wertvollen Informationen an ihre Mitglieder werden die Empfänger des besagten BMF-Schreibens „gebeten“.

II. EMPÖREND?

Durchatmen. Wenn sich die kämpferische Anwaltsseele genügend echauffiert und die Gedanken nach dem Motto: „Was will bitte das BMF von mir?“. „Warum von mir?“ wieder passé sind, sollte man den Sachverhalt einfach nüchtern betrachten:

– Sind Prozess- und Vollzugszinsen tatsächlich zu versteuern?
– Was soll ich jetzt meinen Mandanten sagen?

1. Sind Prozess- und Vollzugszinsen tatsächlich zu versteuern?

Grundsätzlich steht diese Frage schon seit Jahren außer Diskussion. Zuletzt hat sich das Finanzministerium Thüringen dazu geäußert.2 FinMin Thüringen, Meldung v. 17.10.2023. https://finanzen.thueringen.de/ aktuelles/medieninfo/detailseite/finanzministerin-heike-taubertordentlichinformiert-prozess-und-verzugszinsen-zwischen-verfahrensbeteiligtensind- steuerpflichtig-und-muessen-in-der-einkommensteuererklaerungdes- empfaengers-angegeben-werden (zuletzt abgerufen am 24.11.2023). Auch der BFH3BFH v. 24.5.2011, VIII R 3/09, BStBl 2012 II S. 254, Rz. 13. hat sich mit der Frage bereits mehrfach befasst und deutliche Rahmenbedingungen aufgestellt:

„a) Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB wie auch Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG […].“ und durch Beschluss vom 17.5.2021:4BFH v. 17.5.2021, VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353, Rz. 11.

„Zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG zur Einkommensteuer heranzuziehenden Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 8 EStG). […] Auch Prozesszinsen i.S. des § 236 AO werden wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist. Für die einkommensteuerliche Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG macht es daher weder einen Unterschied, ob die Pflicht zur Abgeltung der Kapitalnutzung auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht, noch, ob es sich bei den Prozesszinsen der Sache nach um eine besondere Art des Schadensersatzes handelt. […]“

(Hervorhebungen durch den Verfasser) Der BRH hat es auch schon vor Jahren erkannt und in den Bemerkungen5Vgl. BT-Drucks. 19/25350 v. 8.12.2020, S. 111 f. vom 8. Dezember 2020 die Problematik aufgezeigt und eine Empfehlung ausgesprochen.

2. Was soll ich jetzt meinen Mandanten sagen?

a) Grundprinzipien – Wie ticke ich als Anwalt

Das Anwaltsdasein ist kein normaler Job, sondern eine Passion. Getreu diesem Prinzip möchte jeder Anwalt den Mandanten möglichst ein „Rundum-sorglos-Paket“ gewährleisten. Damit ist keine grenzenlose, sondern eine adäquate und qualitative Beratung, die alle Facetten des konkreten Mandantenbegehrens beleuchtet, anstandsgemäß behandelt, die auftretenden (Folge-)Probleme überbrückt und gegebenenfalls auch noch präventive Effekte erzeugt.

Zugleich gehört es zu den berufsrechtlichen Pflichten, die Angelegenheit des Mandanten so zu betreuen, dass dieser dadurch keine Schäden erleidet. Obwohl ein Mandat mit Zweckerreichung – oder gegebenenfalls sogar vorzeitig – endet, besteht stets noch eine Art Nachbetreuungspflicht, die von dem Anwalt zu erfüllen ist. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats zählt dazu etwa die Aufklärung des Mandanten über die drohende Verjährung eines Anspruchs oder, nach dem Prozessende bzw. der Zweckerreichung, die zügige Weiterleitung von (gerichtlichen) Schriftstücken an den Mandanten.

b) Erwartung/Bitte des BMF an die Anwaltschaft

Die Bitte des BMF an die Anwaltschaft suggeriert, dass ein Rechtsberater nach dem Obsiegen seines Mandanten in einem Prozess, also überwiegend nach Beendigung des Mandates (Zweckerreichung) im Rahmen der Nachsorge zusätzlich verpflichtet ist, einen Hinweis über die Steuerpflichtigkeit der Prozess- und Verzugszinsen zu erteilen. Die Frage, ob dieser aktiv zu erteilende Hinweis schon zur Nachbetreuung oder noch zur eigentlichen Bearbeitung des Mandates gehören soll, kann an dieser Stelle nicht ausführlich beleuchtet werden. Das BMF stellt in seinem besagten Schreiben eindeutig auf den Zeitpunkt nach dem Obsiegen in einem Prozess ab.

Im Weiteren vertritt das BMF in dem Schreiben vom 6. September 2023 die Ansicht, dass das Unterlassen einer solchen Erklärung bisher nicht „wissentlich“, sondern „irrtümlich“ erfolgt sei. Mit dieser offenen Formulierung lässt das BMF den Endverbraucher und seine Berater ein wenig auf sich gestellt, ob die Steuerpflichtigen bei Nichterklärung schon etwa an der Tür zu § 378 AO oder gar zu § 370 AO klopfen. Mitunter ist es nicht unbeachtlich, dass Prozess- und Verzugszinsen – je nach Einzelfall – einen stolzen Endbetrag ausmachen können, insbesondere, wenn man die aktuelle Entwicklung des Basiszinssatzes6https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/ basiszinssatz-607820 (Zuletzt abgerufen am 24.11.2023). berücksichtigt. Kleinere Zinseinkünfte könnten wiederum durch den jeweiligen Freibetrag für Kapitalertragsteuer ausgeglichen werden; dies ändert an der allgemeinen Erklärungspflicht solcher Kapitaleinkünfte jedoch noch nichts.

c) Ergebnis

Am Ende ist es so wie immer. Das Schreiben des BMF muss einfach praktisch betrachtet werden. Mit der gewählten Formulierung will das BMF die Steuerpflichtigen dazu animieren, die Erklärung von solchen Einkünften vorzunehmen bzw. nachzuholen. Mit der Aufklärungsarbeit sorgt das BMF gleichzeitig auch dafür, dass es seine Verpflichtungen gegenüber dem BRH erfüllt. Auf diese Weise werden auch die Befürchtungen des BRH wegen des besagten Vollzugsdefizits reduziert. Eine Art Kompromisslösung.

„Am Ende ist es so wie immer. Das Schreiben des BMF muss einfach praktisch betrachtet werden“

Also gut für alle? Na ja, am Ende soll die Anwaltschaft für die Aufklärung (umsonst) sorgen und nicht, wie es vom BRH ursprünglich angedacht war und dem BMF mal früher empfohlen wurde, die Justizverwaltungen, die gegebenenfalls eine elektronische Übermittlungspflicht an die Finanzbehörden hätten bekommen können.7Vgl. BT-Drucks. 19/25350 v. 8.12.2020, S. 111 f. Dazu kam es aus guten Gründen noch nicht. Stattdessen hat das BMF etwa die Anleitungen zu den Steuervordrucken (KAP) mit den Angaben zu den Prozess- und Verzugszinsen ergänzt und plante mal, auch die Steuervordrucke anzupassen, um eine gesonderte Abfrage der Zinsen zu ermöglichen.8Ebd. Nunmehr gesellt sich die derzeitige Aufklärungskampagne auf Veranlassung des BRH dazu, in welcher die Anwaltschaft eine wichtige Rolle spielt.

III. AUSSICHT

Ein Anwalt, der seine bisherige Kompetenz und erbrachte Leistung abrunden will und ein Bedürfnis hat, das ihm anvertraute Mandat anständig abzuschließen, wird den Hinweis erteilen (müssen). In der anwaltlichen Beratungspraxis ist es ohnehin von erheblicher Bedeutung, als kompetenter und pflichtbewusster Berater, der sogar über den Tellerrand schauend beraten kann, in guter Erinnerung zu bleiben. Auch hat ein kurzer Satz am Ende eines Anwaltsbriefs kein Potenzial, das ganze Tagesgeschäft zu ruinieren.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 01/02 | 2024 | 73. Jahrgang

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  • 1
    Vgl. BMF v. 6.9.2023, IV C 1 – S 2252/19/10012 :024 (nachfolgend ohne weitere Nennung in der Fußnote).
  • 2
    FinMin Thüringen, Meldung v. 17.10.2023. https://finanzen.thueringen.de/ aktuelles/medieninfo/detailseite/finanzministerin-heike-taubertordentlichinformiert-prozess-und-verzugszinsen-zwischen-verfahrensbeteiligtensind- steuerpflichtig-und-muessen-in-der-einkommensteuererklaerungdes- empfaengers-angegeben-werden (zuletzt abgerufen am 24.11.2023).
  • 3
    BFH v. 24.5.2011, VIII R 3/09, BStBl 2012 II S. 254, Rz. 13.
  • 4
    BFH v. 17.5.2021, VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353, Rz. 11.
  • 5
    Vgl. BT-Drucks. 19/25350 v. 8.12.2020, S. 111 f.
  • 6
    https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/ basiszinssatz-607820 (Zuletzt abgerufen am 24.11.2023).
  • 7
    Vgl. BT-Drucks. 19/25350 v. 8.12.2020, S. 111 f.
  • 8
    Ebd.