Big Brother Schengen

Das Inlandscreening im GEAS und der Ausbau der digitalen Festung Europa

„This pact kills! Vote no.“1‚This pact kills!‘: protests as European parliament votes to tighten migration laws – video report, The Guardian, 10.4.2024 20:46 CEST. Von Protest begleitet verabschiedete das Europäische Parlament am 10. April 2024 die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asyl-Systems (GEAS). Nach acht Jahren Verhandlung: elf Rechtsakte, davon zehn Verordnungen und eine Richtlinie. Eine Großbaustelle. 2Endres de Oliveira, Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Ein Kompromiss und seine Folgen, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2023/2024 Seit dem 12. Juni sind die meisten Regelungen anwendbar. War es das Ziel, die seit Jahrzehnten bestehenden Herausforderungen der solidarischen Verantwortungsteilung anzugehen und Lösungsvorschläge unter Einhaltung von menschenrechtlichen Aufnahme- und Verfahrensstandards festzulegen, so ist im Ergebnis doch vor allem die Aushöhlung des Flüchtlingsschutzes festzuhalten.

Herta-Cristina Mirea | Refugee Law Clinic Berlin e. V. | Charlotte Moritz | Refugee Law Clinic Berlin e. V. | www.rlc-berlin.org

SCREENING ALS „NEUE SORTIERMASCHINE“3Mau: Sortiermaschine – Die Neuerfindung der Grenze im 21. Jahrhundert, 2021, München.

Ein Bestandteil der GEAS-Reform ist die Einführung des sogenannten Screenings, ein europaweit standardisiertes Überprüfungsverfahren auf Grundlage der Verordnung EU 2024/1356 (SVO). Dieses soll Prozesse beschleunigen und Sekundärmigration verhindern.4Vgl. Erwägungsgrund (EG) 6, Satz 2 SVO. Umfassend zu dieser Zielsetzung bzgl. der GEAS-Reform Junghans in Kluth/Breidenbach/Junghans/Kolb, Das neue Migrationsrecht, 2024, S. 240 ff. Das Screening entscheidet darüber, ob Schutzsuchenden ein reguläres Asylverfahren zugestanden wird oder sie dem beschleunigten Asylgrenzverfahren zugewiesen werden. Es findet zum einen für Menschen aus Drittstaaten an den EU-Außengrenzen statt, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, angelehnt an die vielfach kritisierten Hotspots in Griechenland und Italien.5Hänsel/Kasparek, Hotspot-Lager als Blaupause für die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems?, 2020. Zum anderen normiert es die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, bereits an der Außengrenze kontrolliert worden zu sein.6Art. 5 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 SVO. Hierbei werden zahlreiche personenbezogene Daten erhoben, ausgewertet und gespeichert. Nachfolgend beschränken wir uns auf das Inlandsscreening, da es für Deutschland als binnen-europäischem Staat relevanter ist.7Das Außengrenzscreening wird in Deutschland aber an den internationalen Flug- und Seehäfen stattfinden.

SELEKTIVE KONTROLLEN

Neben Personen, die in Deutschland Asyl beantragen, wird auch gescreent, wer bei einer Kontrolle aufgegriffen wird und sich unerlaubt im Hoheitsgebiet aufhält. Wie bereits die rechtswidrigen innereuropäischen Grenzkontrollen8H. T. gegen Deutschland und Griechenland, EGMR, 15.10.2024; Basu gegen Deutschland, EGMR, 18.10.2022; zur Rechtswidrigkeit von Binnengrenzkontrollen aktuell: VG Koblenz v. 27.4.2026 – 3 K 650/25.KO. in Zügen gezeigt haben, betrifft dies überwiegend migrantisierte Personen.9Thompson, „Racial Profiling”, institutioneller Rassismus und Interventionsmöglichkeiten, 27.4.2020, Bundeszenttale für politische Bildung; Barskanmaz, Menschenrechtliche Grundlagen polizeilicher Praxis in Hunold/Singelnstein, Rassismus in der Polizei. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme, Heidelberg 2022, S. 73 – 75. Die Regelung kann diese Praxis fördern. Es gibt weiterhin weder eine rechtliche Definition des Racial Profiling noch bundesweit in Landesgesetzen ausdrückliche Verbote.10Abgesehen von dem verfassungsrechtlichen Verbot in Art. 3 Abs. 3 GG. Deutschland bleibt damit hinter seiner Pflicht zurück, gemäß der Empfehlung Nr. 36 des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung aktive Maßnahmen zu ergreifen, um von ihren Institutionen herrührenden rassistischen Praktiken ein Ende zu setzen.11Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum internationalen Übereinkommen vom 7.3.1969 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Das ist umso bedenklicher, weil die Ausweitung der Datenerhebung und -speicherung im Kontext bereits vorhandener Mechanismen zur Mobilitätskontrolle erfolgt und diese konsolidiert.12Priebe, An der Grenze nichts Neues?: Zu den Schattenseiten der Screening- Prozedur im Rahmen des GEAS, VerfBlog, 3.6.2025, Zugriff 30.4.2026; Quintel, Data Protection, Migration and Border Control: The GDPR, the Law Enforcement Directive and Beyond, Oxford 2023.

IM NETZ DES DATENKOLOSSES: IMMER MEHR SPEICHERUNG UND ABGLEICH

Das im Hoheitsgebiet maximal dreitägige Verfahren dient insbesondere der Prüfung der Identität und gegebenenfalls von der Person ausgehenden Bedrohungen. Außerdem umfasst es eine Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung (Art. 14 – 16 SVO). Bezüglich der Erfassung personenbezogener, einschließlich biometrischer, Daten, wie Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, bestehen für die Drittstaatsangehörigen Mitwirkungspfl ichten gemäß Art. 9 der SVO. Die Daten werden von den zuständigen Polizeivollzugsbehörden und Landesgesundheitsämtern im sog. Überprüfungsformular vermerkt.13Vgl. § 71 Abs. 4a AufenthG, Art. 17 I lit. h SVO.

Die erhobenen Daten werden abhängig vom jeweiligen Verfahren teilweise jahrelang gespeichert und mit zahlreichen nationalen und europäischen Datenbanken abgeglichen.

Neben dem Ausländerzentralregister (AZR), dem Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem „Amtshilfe“ (AFIS-A) und dem Bundeszentralregister (BZR) werden die Daten auf nationaler Ebene insbesondere mit Datenbeständen unterschiedlicher Sicherheitsbehörden im Rahmen des sog. Asylkonsulationsverfahrens abgeglichen. Je nach Speicheranlass wird nun im AZR hinterlegt, ob die Sicherheitskontrolle zu Datenbanktreffern geführt hat, ob Vulnerabilitäten bestehen und ob Mitwirkungspflichten eingehalten wurden.14Priebe, Die neue EU-Screening-Verordnung: Mehr Kontrolle, weniger Rechte?, ZAR 2025, 112. Auf das AZR können wiederum zahlreiche (Sicherheits-) Behörden zugreifen. So werden ursprünglich für migrationsspezifische Zwecke errichtete Datenbanken immer mehr für polizei- und sicherheitsrechtliche Interessen benutzt, Migration und Kriminalisierung immer weitreichender rassistisch verknüpft.15Amelung, “Crimmigration Control” across Borders: The Convergence of Migration and Crime Control through Transnational Biometric Databases. 2023, Historical Social Research, 46(3), 151 – 177.

Das gilt auch für die EU-Ebene. Bisher fand der Abgleich mit EURODAC, dem Schengener Informationssytem (SIS), 1995 als Ausgleich zur Abschaffung der Binnengrenzkontrollen errichtet, dem Visainformationssystem (VIS) und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) statt. In diesem Jahr kommen das Entry/Exit System (EES) und das Reiseinformations- und -autorisierungssystem (ETIAS) hinzu. Während das EES die automatisierte Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Fingerabdrücken und Gesichtsbildaufnahmen, an den Schengen-Außengrenzen ermöglicht, unterzieht das ETIAS visafreie Drittstaatsangehörige einer elektronischen Vorabprüfung anhand biografischer Daten. Der Datenaustausch durch IT-Systeme und unterstützte Arbeitsprozesse zur Informations- und Wissensverbreitung, die Interoperabilität dieser Datenbanken, soll insbesondere irreguläre Migration bekämpfen.16https://germany.representation.ec.europa.eu/news/irregulare-migrationbesser-kontrollieren-aufbau-des-europaischen-reiseinformationsund-2018-07-06_de, Zugriff 30.4.2026.

CHARTA-RECHTE UNTERM TISCH

Mit der GEAS-Reform werden behördliche Befugnisse ausgeweitet, immer mehr sensible Daten von Drittstaatsangehörigen aus ganz unterschiedlichen Lebensaspekten und ohne Kontext zusammengeführt. Mit Erfassung der Informationen der Drittstaatsangehörigen und deren Vermerk im Überprüfungsformular liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten und ein Eingriff in den Schutz der Privatsphäre sowie den Datenschutz (Art. 7, 8 GRCh) vor.

Für solche Eingriffe bedarf es einer Rechtfertigung und damit vor allem der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung. Eine rechtfertigende Einwilligung ist zweifelhaft, weil sie freiwillig erfolgen muss. Zwar bestehen nach Art. 11 SVO Informationspflichten, dem faktischen Zwang zur Antragstellung sowie aus Angst vor behördlichen Konsequenzen setzen diese jedoch nichts entgegen. Selbst wenn sich für die Datenverarbeitung mit Blick auf die Identitätsklärung oder Sicherheitsinteressen legitime Zwecke finden ließen, dürfte das Begründen der Geeignetheit und der Erforderlichkeit wie auch die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots zu einer größeren Herausforderung avancieren.17Vavoula/Niovi, The ‘Puzzle’ of EU Large-Scale Information Systems for Third-Country Nationals: Surveillance of Movement and Its Challenges for Privacy and Personal Data Protection, 21 ff., 2019.

Dabei deuten die Preisgabe besonders schützenswerter Daten wie Gesundheitszustand, Familien- und Sexualleben oder auch der weltanschaulichen und religiösen Einstellung sowie das Recht auf Asyl begründende Verfolgungsrisiko zunächst auf einen erhöhten Schutzbedarf hin.18Eichenhofer/Priebe, Digitalisierung und Migrationsrecht – Eine Einführung in die Grundprobleme, 2023, ZAR, S. 395 (401). Auch verlangt Art. 8 II 1 GrCh, dass die Daten ausschließlich für festgelegte Zwecke verarbeitet werden. So müssen Datenspeicherung und -zugriff von Sicherheitsbehörden auf die konkrete Bedrohung der öffentlichen Sicherheit beschränkt sein. Gerade die breite Interoperabilität der Datenbanken führt jedoch dazu, dass Informationen über den ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung hinaus Behörden zur Verfügung gestellt werden.19Pfitzner, A new Eutopia – Understanding Common European Asylum System (CEAS) and the criminalisation of migration in Europe, 2024 in Contemporary Challenges: The Global Crime, Justice and Security Journal, Vol. 5.

ZUMINDEST RECHTSSCHUTZ?

Obwohl Art. 11 I lit. d) der SVO sogar explizit feststellt, dass die DSGVO während des Screenings anwendbar ist, vernachlässigt sie die Ausarbeitung von Berechtigungskonzepten oder Vorgaben im Sinne der Einhaltung grundrechtlichen Datenschutzes. Lediglich eine Abstufung der behördlichen Zugriffsbefugnisse und ein zu Empfehlungen berechtigtes Grundrechtemonitoring (Art. 10 der SVO) sind vorgesehen. Zudem lässt die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs gegen das Screening- „Ergebnis“ zu wünschen übrig: In der SVO ist keiner vorgesehen. Und das, obwohl die nach dem Screening getroffene Entscheidung, welchem Verfahren die Person zugeordnet wird, erhebliche prozessuale Nachteile, wie beschleunigte Verfahren oder verkürzte Fristen mit sich bringen kann.20Guild/Apatzidou, EU Pact Instruments on Asylum and Minimum Human Rights Standards, EU Migration Blog, Zugriff am 28.4.2026. Ob diese Rechtsschutzlücke mit Art. 47 GrCh oder Art. 13 EMRK vereinbar ist, ist zweifelhaft.

IN A NUTSHELL

Die GEAS-Reform erweitert die digitale Überwachungsinfrastruktur der EU und verstärkt damit die systematische Kriminalisierung und Entrechtung geflüchteter und migrierender Menschen. Solange effektiver Rechtsschutz fehlt, Datenbanken zweckentfremdet werden und nicht ernsthaft gegen Racial Profiling vorgegangen wird, sagen Deutschland und die EU erneut Adé zu den Werten, die sie zu verteidigen behaupten.

Heft 07-08 | 2026 | 75. Jahrgang

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    ‚This pact kills!‘: protests as European parliament votes to tighten migration laws – video report, The Guardian, 10.4.2024 20:46 CEST.
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    Endres de Oliveira, Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems: Ein Kompromiss und seine Folgen, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2023/2024
  • 3
    Mau: Sortiermaschine – Die Neuerfindung der Grenze im 21. Jahrhundert, 2021, München.
  • 4
    Vgl. Erwägungsgrund (EG) 6, Satz 2 SVO. Umfassend zu dieser Zielsetzung bzgl. der GEAS-Reform Junghans in Kluth/Breidenbach/Junghans/Kolb, Das neue Migrationsrecht, 2024, S. 240 ff.
  • 5
    Hänsel/Kasparek, Hotspot-Lager als Blaupause für die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems?, 2020.
  • 6
    Art. 5 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 SVO.
  • 7
    Das Außengrenzscreening wird in Deutschland aber an den internationalen Flug- und Seehäfen stattfinden.
  • 8
    H. T. gegen Deutschland und Griechenland, EGMR, 15.10.2024; Basu gegen Deutschland, EGMR, 18.10.2022; zur Rechtswidrigkeit von Binnengrenzkontrollen aktuell: VG Koblenz v. 27.4.2026 – 3 K 650/25.KO.
  • 9
    Thompson, „Racial Profiling”, institutioneller Rassismus und Interventionsmöglichkeiten, 27.4.2020, Bundeszenttale für politische Bildung; Barskanmaz, Menschenrechtliche Grundlagen polizeilicher Praxis in Hunold/Singelnstein, Rassismus in der Polizei. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme, Heidelberg 2022, S. 73 – 75.
  • 10
    Abgesehen von dem verfassungsrechtlichen Verbot in Art. 3 Abs. 3 GG.
  • 11
    Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum internationalen Übereinkommen vom 7.3.1969 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.
  • 12
    Priebe, An der Grenze nichts Neues?: Zu den Schattenseiten der Screening- Prozedur im Rahmen des GEAS, VerfBlog, 3.6.2025, Zugriff 30.4.2026; Quintel, Data Protection, Migration and Border Control: The GDPR, the Law Enforcement Directive and Beyond, Oxford 2023.
  • 13
    Vgl. § 71 Abs. 4a AufenthG, Art. 17 I lit. h SVO.
  • 14
    Priebe, Die neue EU-Screening-Verordnung: Mehr Kontrolle, weniger Rechte?, ZAR 2025, 112.
  • 15
    Amelung, “Crimmigration Control” across Borders: The Convergence of Migration and Crime Control through Transnational Biometric Databases. 2023, Historical Social Research, 46(3), 151 – 177.
  • 16
  • 17
    Vavoula/Niovi, The ‘Puzzle’ of EU Large-Scale Information Systems for Third-Country Nationals: Surveillance of Movement and Its Challenges for Privacy and Personal Data Protection, 21 ff., 2019.
  • 18
    Eichenhofer/Priebe, Digitalisierung und Migrationsrecht – Eine Einführung in die Grundprobleme, 2023, ZAR, S. 395 (401).
  • 19
    Pfitzner, A new Eutopia – Understanding Common European Asylum System (CEAS) and the criminalisation of migration in Europe, 2024 in Contemporary Challenges: The Global Crime, Justice and Security Journal, Vol. 5.
  • 20
    Guild/Apatzidou, EU Pact Instruments on Asylum and Minimum Human Rights Standards, EU Migration Blog, Zugriff am 28.4.2026.