BORA und FAO auch für Rechtsanwältinnen

Satzungsversammlung beschließt Vermeidung sprachlicher Diskriminierung.

Die 7. Satzungsversammlung hat sich am 29./30.04.2022 in ihrer 4. Sitzung mit großer Mehrheit entschieden, die Berufsordnungen zur Vermeidung sprachlicher Diskriminierung zu überarbeiten. Die Rechte und Pflichten richten sich aufgrund der daraufhin am 05.12.2022 von der Satzungsversammlung beschlossenen überarbeiteten Fassungen von BORA und FAO nun an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.06.2023 in Kraft.

Martina Zünkler | Rechtsanwältin in Berlin seit 1991 | Fachanwältin für Verwaltungsrecht, von 2000 bis 2007 Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Mitglied der Satzungsversammlung seit 2015 und Vorsitzende des Ausschusses 8

STATUS QUO VOR ÄNDERUNG

§ 12 BRAO formuliert (erst) seit der am 01.06.2007 in Kraft getretenen Fassung, dass die anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt“ ausgeübt wird (vgl. auch § 46 Abs. 4 Nr. 3 BRAO für die Syndikusrechtsanwälte und -rechtsanwältinnen). Die bis dahin geltenden Fassungen, zuletzt vom 09.09.1994, sahen nur die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ vor. Das hat die Rechtsanwaltskammern – wie auch im Fall der Autorin 1991 – verfassungsgemäß allerdings nicht daran gehindert, Rechtsanwältinnen auch schon früher als „Rechtsanwältin“ zuzulassen. Nach wie vor ist in den Einzelregelungen der BRAO jedoch nur „der Rechtsanwalt“ angesprochen. Auch die von der Satzungsversammlung geänderten Berufsordnungen enthielten bislang Rechte und Pflichten nur für den „Rechtsanwalt“.

ÄNDERUNGSGRÜNDE

Die ändernden Beschlüsse haben folgenden rechtlichen Hintergrund: Gesetzes- und Satzungsgebung sind gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verpflichtet, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts durch die Verwendung geschlechtergerechter Sprache zu vermeiden.

„Die Erkenntnis, dass das generische Maskulinum im Deutschen nicht geschlechts“neutral“ ist, ist in der deutschen Gesetzgebung bereits in den 1990er-Jahren angekommen, und damit auch die Kenntnis von einer geschlechterdiskriminierenden Sprache in Gesetzen“

Die Erkenntnis, dass das generische Maskulinum im Deutschen nicht geschlechts„neutral“ ist, ist in der deutschen Gesetzgebung bereits in den 1990er-Jahren angekommen, und damit auch die Kenntnis von einer geschlechterdiskriminierenden Sprache in Gesetzen. Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit, das die Ministerien des Bundes bei der Formulierung von Gesetzen zu berücksichtigen haben, stellt bereits in seiner ersten, von Klaus Kinkel herausgegebenen Auflage 1991 den Gebrauch des generischen Maskulinums in Frage und schlägt alternative Formulierungen vor (vgl. 1. Aufl. Bonn 1991, Rn. 40–44), die manchen heutigen Leitfäden von Universitäten zum Gendern ähneln. Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 30.11.2001 formulierte dann in § 1 Abs. 2:

„Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Das gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr“

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 28.01.1992 (1 BvR 1025/82 u. a.) klar, dass Art. 3 Abs. 2 GG nicht nur Rechtsnormen, die Vor- und Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, beseitigen, sondern darüber hinaus für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen will (vgl. ebenda, zit. n. juris, Rn. 53). In seinem Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) weist das Bundesverfassungsgericht zudem ausdrücklich darauf hin, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zwar nur von Männern und Frauen spreche, eine abschließende begriffliche Festlegung des Geschlechts auf Männer und Frauen sich jedoch nicht ergebe. Es heißt dort:

„Soweit das Bundesverfassungsgericht früher formuliert hat, unsere Rechtsordnung und unser soziales Leben gingen von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder ‚männlichen‘ oder ‚weiblichen‘ Geschlechts sei (…) handelte es sich schon damals nicht um die Feststellung, eine Geschlechterbinarität sei von Verfassungs wegen vorgegeben, sondern um eine bloße Beschreibung des zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verständnisses der Geschlechterzugehörigkeit.“ (ebenda, zit. n. juris, Rn. 50)

Der Beschluss der 4. Satzungsversammlung vom 05.12.2022 hat diese verfassungsrechtlichen Vorgaben, soweit möglich, berücksichtigt.

VERMEIDUNG BLEIBENDER DISKRIMINIERUNGEN – AUSBLICK

Es verbleiben jedoch noch Diskriminierungen, für deren Beseitigung sich die Satzungsversammlung weiter einsetzen sollte. Die Berücksichtigung nicht binärer Geschlechter ist mit der Änderung der Berufsordnungen noch nicht vollständig gelungen.

Es gibt keine geschlechtersensible Berufsbezeichnung. § 12 BRAO, der den Kompetenzrahmen der Satzungsversammlung insoweit begrenzen dürfte, sieht die Bezeichnungen „Rechtsanwältin“ und „Rechtsanwalt“ vor. Die in der Zivilgesellschaft mittlerweile angekommene Möglichkeit der Nutzung von Sonderzeichen wie dem Gendersternchen, um zum Ausdruck bringen zu können, dass auch nicht binäre Geschlechter gemeint sind, ist in der Gesetzgebung, wenn nicht unerlaubt, so doch nicht gewünscht.1Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist diese Schreibweise zum Teil erlaubt (an zahlreichen deutschen Universitäten; in Stadtverwaltungen; sogar im Bundestag. Der Rat der Deutschen Rechtschreibung, dessen Empfehlungen zumeist für die Schulen gefolgt werden, beobachtet die Entwicklung, hat sie aber noch nicht verbindlich empfohlen (vgl.
https://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_2018-11 28_anlage_3_bericht_ag_ geschlechterger_schreibung.pdf;
https://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_PM_2021-03-26_Anlage1_Geschlechtergerechte_Schreibung_ seit_2018.pdf.

Allerdings sollte angesichts der verfassungsrechtlichen Situation kein Hindernis bestehen, sich mit einem Sonderzeichen im anwaltlichen und sonstigen Geschäftsverkehr zu bezeichnen. Waren die Rechtsanwaltskammern vor 2007 nicht gehindert, „Rechtsanwältinnen“ zuzulassen, obwohl als Berufsbezeichnung nur „Rechtsanwalt“ vorgesehen war, so kann es nach Auffassung der Autorin vor dem geschilderten Verfassungshintergrund nicht gegen Berufsrecht verstoßen, der Nichtbinarität etwa mit einem Sonderzeichen Ausdruck zu verleihen. Auch § 10 BORA, der bestimmt, was auf den Briefbögen verpflichtend anzugeben ist, steht dem nicht entgegen.
Zusammengesetzte Begriffe, z.B. Rechtsanwaltskammer, anwaltlich, anwaltsorientiert, knüpfen daran an, dass lange die „Rechtsanwälte“ das Bild dominierten. Eine Rechtsanwältinnen-und-Rechtsanwälte-Kammer würde nicht nur ein ziemlich monströser Begriff sein, sondern die nicht binären Geschlechter nicht ansprechen. Hier ist Kreativität gefragt, wobei zu bedenken ist, dass solche Begriffe nicht nur in den Berufsordnungen, sondern in den Bundesgesetzen (BRAO, RVG) Akzeptanz finden sollten. Der bearbeitende Ausschuss 8 der 7. Satzungsversammlung hat der 8. Satzungsversammlung, die sich im Herbst konstituieren wird, daher empfohlen, im Austausch mit den Verantwortlichen für die Bundesgesetzgebung die Vermeidung von sprachlicher Diskriminierung in den Berufsordnungen weiter zu verfolgen.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 07/08 | 2023 | 72. Jahrgang