BRAO-Reform 2022 – Änderung der Pflichtversicherungssummen in der Berufs-Haftpflichtversicherung
Ein Zwischenfazit
Die Deckungssummen in der Berufs-Haftpflichtversicherung haben sich für die eine oder andere Rechtsform zum 1. August 2022 mit der sogenannten BRAO-Reform massiv verändert. So haben Sozietäten und Scheinsozietäten (i. d. R. Bürogemeinschaften), einfache Partnerschaften sowie Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, GmbH & Co. KG, AG, PartG mbB neue Regelungen erhalten. Diese bedeuten nicht zwangsweise eine höhere oder überhaupt eine Pflichtversicherungssumme, wie in der Sozietät, sondern es gibt auch die Variante, in der weniger Pflichtversicherungsschutz notwendig ist.
Felix Menze | zertifizierter Fachberater für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung | HDI Generalvertretung MENZE&MENZE
Diese Änderungen haben zum Teil große Auswirkungen auf die Wirksamkeit bei der Vereinbarung von vertraglichen Haftungsbegrenzungen.
Unsere Erfahrung der letzten drei Jahre zeigt, dass viele Kanzleien keine oder nur rudimentäre Anpassungen vorgenommen haben und dadurch im Einzelfall die Mindestanforderungen an die gesetzliche Pflichtversicherung nicht erfüllen. Das betrifft häufig die Rechtsform der Sozietät (GbR), da es keine Zulassungspflicht, wohl aber eine (neue) Versicherungspflicht gibt. Dies kann auf Scheinsozietät ebenso angewendet werden.
Außerdem fällt immer wieder auf, dass Kanzleien aufgrund der Reform nicht über die ausreichende Deckungssumme für eine vertragliche Haftungsbegrenzung verfügen, diese aber dennoch nutzen. Die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung als Berufs-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen unterliegt dem Verstoßprinzip. Das bedeutet, es gilt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Berufsfehlers/ Verstoßes. Sollte zu diesem Zeitpunkt eine für eine Haftungsbegrenzung zu niedrige Versicherungssumme vorgelegen haben, so ist das bei einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend nicht mehr zu ändern. Es ist daher geboten, den Versicherungsschutz auf die seit 1. August 2022 neuen Vorgaben durch die Reform hin durch eine Fachagentur überprüfen zu lassen.
Weitaus heikler könnte es werden, wenn eine Sozietät (GbR) keinen Pflichtversicherungsschutz unterhält, aber ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird und dieser dem Versicherer angezeigt werden muss. Es bleibt abzuwarten, wie die Versicherer in diesem Fall reagieren werden. Grundsätzlich besteht in einem solchen Fall kein Versicherungsschutz für die Sozietät gem. BRAO-Reform. In der Regel verfügen Sozietäten zwar über Versicherungsschutz, sodass eine kulante Lösung zum Tragen kommen könnte, allerdings ist das für den Versicherer nicht verpflichtend.
Auch drei Jahre nach der Berufsrechtsreform ist die Überprüfung der Berufs-Haftpflichtversicherung von Kanzleien zu priorisieren.


