Commercial Courts und Commercial Chambers
Am 1. April 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“ (Justizstandort-Stärkungsgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesländer, Commercial Courts und Commercial Chambers zu errichten (§§ 119b, 184a GVG). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das Konzept des Gesetzgebers und den bisherigen Stand der Umsetzung durch die Bundesländer. Dabei wird das Berliner Konzept und sein Wettbewerbsumfeld näher betrachtet.

Peter Bert | lic.oec.int | Rechtsanwalt & Solicitor (England & Wales) | Rimon Falkenfort | Frankfurt am Main | https://www.rimonlaw.de/
DAS KONZEPT DER COMMERCIAL COURTS UND COMMERCIAL CHAMBERS
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz hat eine Vorgeschichte, die bis ins Jahr 2010 zurückreicht. Damals startete Hamburg eine Bundesratsinitiative zur Schaffung von „Kammern für internationale Handelssachen“, die in englischer Sprache verhandeln können sollten. Vier weitere erfolglose Bundesratsinitiativen folgten und fielen stets der Diskontinuität anheim, bis der Bundesgesetzgeber in der letzten Legislaturperiode handelte. Auf diesem Weg hat sich das gesetzgeberische Konzept deutlich verändert:
Die neuen Commercial Courts sind erstinstanzlich zuständige Zivilsenate an einem Oberlandesgericht. In jedem Bundesland kann ein Commercial Court errichtet werden. Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 500.000 Euro. Die sachliche Zuständigkeit nach § 119 b Abs. 1 Satz 1 GVG lässt sich vereinfacht so darstellen:

Commercial Chambers sind spiegelbildlich ausgestaltete Spruchkörper für englischsprachige Verfahren für die oben genannten Sachgebiete bei Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen ausgewählter Landgerichte (§ 184 a GVG).
VERFAHRENSRECHTLICHE BESONDERHEITEN
Die grundlegende Neuerung der Verfahren von den Commercial Courts und Commercial Chambers liegt darin, dass die Parteien vereinbaren können, das gesamte Verfahren in englischer Sprache (§§ 615 ff. ZPO) führen zu können.
Daneben treten weitere Besonderheiten, die aus der Schiedsgerichtsbarkeit übernommen wurden. Sowohl die Commercial Chambers als auch die Commercial Courts müssen zu Beginn des Verfahrens „so früh wie möglich“ einen Organisationstermin durchführen, in dem das Gericht mit den Parteien „Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens“ trifft (§ 621 ZPO). Weiter wird, wenn es die Parteien wünschen und bezahlen, ein mitlesbares Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme erstellt (§ 622 ZPO).
Die Berufung gegen ein Urteil einer Commercial Chamber führt grundsätzlich zum Commercial Court, sodass das Verfahren in erster wie zweiter Instanz in englischer Sprache geführt werden kann.
Gegen Urteile der Commercial Courts ist zulassungsfrei die Revision zum Bundesgerichtshof gegeben (§ 623 ZPO). Die Rechtsmittelschrift kann in Verfahren, die in der Berufungsinstanz in englischer Sprache geführt wurde, auch in englischer Sprache eingereicht werden. Allerdings entscheiden die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs selbst, ob sie das Verfahren in englischer Sprache führen (§ 184b GVG).
ZUSCHNITT DER COMMERCIAL COURTS UND COMMERCIAL CHAMBERS
Innerhalb des Zuständigkeitsspektrums konnten die Bundesländer Beschränkungen auf bestimmte Sachgebiete vornehmen und spezialisierte Spruchkörper errichten. Drei Bundesländer folgen einem generalistischen Modell mit einer breiten Zuständigkeit, vier Bundesländer haben sich für spezialisierte Spruchkörper entschieden.
Zudem haben Bayern und Bremen nur einen Commercial Court errichtet und auf die Einrichtung korrespondierender Commercial Chambers am Landgericht verzichtet, sich also für ein einstufiges Modell entschieden.
Nachdem am 1. Juli 2025 der Commercial Court in Frankfurt seine Tätigkeit aufgenommen hat, ergibt sich folgendes Bild zur Umsetzung durch die Bundesländer:

Darüber hinaus haben Niedersachsen und Sachsen Commercial Courts in Celle und Dresden angekündigt, die ihren Betrieb aber noch nicht aufgenommen haben.
COMMERCIAL COURT UND COMMERCIAL CHAMBERS IN BERLIN …
Berlin hat mit der „Verordnung zur Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Berliner Zivilgerichtsbarkeit (Commercial Court Verordnung – CCVO) vom 1. April 2025 (GVBl. 2025, 19)“ einen Commercial Court am Kammergericht und zwei Commercial Chambers am Landgericht Berlin II errichtet.
„Der Commercial Court Berlin ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen“
Der Commercial Court Berlin ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 1 Abs. 1 CCVO).
Geleitet wird der Commercial Court von dem Vorsitzenden Richter am Kammergericht Björn Retzlaff, der unter anderem als Mitherausgeber der Zeitschrift „Baurecht“, als Mitkommentator des Kniffka, Bauvertragsrecht und des Grüneberg, BGB, literarisch im Baurecht ausgewiesen ist.
Am Landgericht Berlin II sind die 9. Zivilkammer unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Julia Flockermann, LL.M. und die Zivilkammer 103a unter dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Friedrich Oelschläger die korrespondierenden Commercial Chambers (§ 2 Abs. 1 CCVO).
… UND IHRE WETTBEWERBER
Keiner der anderen Commercial Courts ist ausschließlich auf Baurecht spezialisiert, so dass nur die Commercial Courts der generalistisch ausgerichteten Bundesländer als Wettbewerber des Berliner Commercial Court in Frage kommen.
Hessen verfolgt zwar einen generalistischen Ansatz, hat aber unter anderem das Bau- und Architektenrecht aus der Zuständigkeit des Commercial Courts und der Commercial Chambers ausgenommen (§ 9a JuZuV).
Einer der beiden Senate des Hamburg Commercial Courts befasst sich mit baurechtlichen Streitigkeiten, allerdings nicht ausschließlich. Daneben umfasst seine Zuständigkeit auch das Bankrecht, Gesellschaftsrecht und Post-M&A-Streitigkeiten.
Am Düsseldorfer Commercial Court hingegen ist einer der drei Senate ausschließlich auf Bau- und Architektensachen spezialisiert. Mit Dr. Tobias Rodemann sitzt auch diesem Senat ein mit Kommentierungen in Erman, BGB, oder Werner/Pastor, Der Bauprozess, baurechtlich ausgewiesener Richter vor.
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel des Bundesgesetzgebers war es, durch länder übergreifende Kooperation ein inflationäres Entstehen von Commercial Courts und eine Zersplitterung der Commercial Courts-Architektur zu vermeiden; die Gesetzesbegründung ging von Commercial Courts in fünf Bundesländern aus. Dabei galten Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Stuttgart und München als „gesetzt“.
Wie stellt sich die Umsetzung durch die Bundesländer in der Praxis dar? Länderübergreifende Zuständigkeitsvereinbarungen wurden nicht getroffen. Berücksichtigt man die Ankündigungen aus Niedersachsen und Sachsen, so ergibt sich folgendes Bild: Commercial Courts wird es in neun Bundesländern geben. Dazu kommen in sechs dieser neun Bundesländer insgesamt elf Landgerichte mit Commercial Chambers.
Für die Kautelarpraxis bedeutet das, dass eine eingehende Analyse der Verordnungen der Bundesländer erforderlich ist, um den passenden Commercial Court oder die richtige Commercial Chambers zu identifizieren. Dass beispielsweise das „generalistische“ Hessen das Bau- und Architektenrecht ausnimmt, muss man sich so erschließen.
Für Baurechtsstreitigkeiten ist das Angebot übersichtlich: Die Parteien haben die Wahl zwischen Berlin und Düsseldorf, die mit reinen Bau- und Architektenrechtssenaten antreten, sowie Hamburg, wo das Sachgebiet neben anderen Rechtsgebieten angeboten wird. Es bleibt zu hoffen, dass Wettbewerb hier tatsächlich das Geschäft belebt und die staatlichen Gerichte mit den neuen Spruchkörpern zeigen können, dass sie komplexe Rechtsstreitigkeiten „können“.

