Das (Vertrauens-)Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem

Wie ist mit Meinungsverschiedenheiten umzugehen?

1. EINLEITUNG

Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gehören zum Alltag. Sie können z. B. die Fragen betreffen, ob und wann prozessuale Anträge gestellt werden sollen, eine Einlassung abgegeben oder eine verfahrensbeendende Verständigung angestrebt wird. Während das Wahlmandat als zivilrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag bei unüberbrückbaren Differenzen beiderseitig beendet werden kann, liegen die Dinge bei der Pflichtverteidigung anders. Erforderlich ist eine vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vorzunehmende Aufhebung der Bestellung des Verteidigers. Pflichtverteidiger und Beschuldigter können sich nicht selbst voneinander lösen und sind bis auf Weiteres aneinander gekettet. Dies gibt Anlass, sich über die Pflichten des bestellten Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten und die Möglichkeiten der Beendigung der Bestellung im Falle von Differenzen über die Verteidigungskonzeption zu vergewissern.

Prof. Dr. Lucian Krawczyk | Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin | Of Counsel bei Lubitz Warntjen | Berlin | www.lubitz-wartnjen.de

„Pflichtverteidiger und Beschuldigter können sich nicht selbst voneinander lösen und sind bis auf Weiteres aneinander gekettet“

2. ZUM INNENVERHÄLTNIS ZWISCHEN PFLICHTVERTEIDIGER UND BESCHULDIGTEM

Der bestellte Verteidiger ist ebenso wie der mandatierte verpflichtet, die Interessen des Beschuldigten einseitig wahrzunehmen. Die Frage ist nur, wer die Interessen definiert.

a) Ein Blick auf das Wahlmandat: Grundsatz der Weisungsgebundenheit des Wahlverteidigers

Für das Wahlmandat ist, auch auf Grundlage der vorherrschenden Organtheorie, vom Primat des Mandantenwillens auszugehen. Dem steht die Rechtsprechung, die die Unabhängigkeit des Verteidigers (über-)betont und von einer Weisungsfreiheit ausgeht (BGH v. 7.11.1991 – 4 StR 252/91; v. 2.11.2010 – 1 StR 544/09; v. 20.3.2025 – StB 11/25), nicht prinzipiell entgegen. Erstens setzen gesetzliche Bestimmungen den Weisungen des Mandanten Grenzen. So darf – und muss – der Verteidiger wegen §§ 134, 138 BGB Weisungen ablehnen, die auf die Begehung von Straftaten oder Verstöße gegen das Berufsrecht hinauslaufen (Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, Band 4/2, 27. Aufl. 2020, Vor § 137 Rn. 31 ff.). Zweitens kann der Verteidiger das Mandatsverhältnis gem. § 627 BGB kündigen – wobei die Grenzen des § 671 Abs. 2 BGB (Kündigung zur Unzeit) sowie die ggf. drohende Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO zu beachten sind. Dagegen geht die Rechtsprechung zu weit, wenn sie eine Pflicht des Verteidigers verneint, Anträge mit dem Mandaten abzusprechen, und damit impliziert, der Verteidiger könne auch gegen den Willen seines Mandanten agieren (BGH v. 20.3.2025 – StB 11/25; siehe auch Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl. 2023, Vorb. § 137 Rn. 5). Vielmehr ist der Verteidiger an Weisungen gebunden, wenn sie nicht gegen gesetzliche bzw. berufsrecht liche Bestimmungen verstoßen und das Mandatsverhältnis nicht gekündigt wird. Dies entspricht der Autonomie des Mandanten und dem vertraglichen Charakter des Mandatsverhältnisses (Jahn, a. a. O., Rn. 49 ff.).

b) Übertragung auf den Pflichtverteidiger?

Im Falle der Bestellung wird nach Auffassung der Rspr. ein „öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis“ begründet (OLG Koblenz v. 4.7.20204 – 2 Ws 412/24). Nach Auffassung der Rspr. und der flankierenden Kommentarliteratur habe der Verteidiger bei der „ ordnungsgemäßen Durchführung“ des Strafverfahrens durch „sachdienliche Verteidigung“ mitzuwirken (Schmitt/Köhler, Strafprozess ordnung, 68. Aufl. 2025, § 142 Rn. 59). Und nach der hergebrachten Standardformulierung liegt der Zweck der Pflichtverteidigung darin, „dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsmäßen Verfahrensablauf zu sichern“ (BGH v. 13.11.2024 – StB 63/24; OLG Brandenburg v. 22.8.2025 – 1 Ws 100/25 (S); KG v. 9.8.2017 – 4 Ws 101/17). Über das hier interessierende Innenverhältnis ist damit aber nicht viel gesagt. Die Rspr. differenziert nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger und begnügt sich mit der oben erwähnten – zweifelhaften – Prämisse, der Pflichtverteidiger sei nicht an Weisungen gebunden. Zutreffend ist indessen das Gegenteil: Auch der Pflichtverteidiger muss Weisungen beachten, wobei die oben genannten straf- und berufsrechtlichen Grenzen gleichermaßen gelten. Das folgt aus der Subjektstellung des Beschuldigten (insoweit zutr. Jahn, a. a. O., Rn. 56 ff.).

3. MÖGLICHKEITEN DER BEENDIGUNG DER PFLICHTVERTEIDIGUNG

Die Aufhebung der Bestellung kann vom Beschuldigten oder Pflichtverteidiger beantragt werden. Letzterem räumt das Gesetz ein ausdrückliches Antragsrecht nur im Falle des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ein, d. h., wenn die Bestellung anlässlich der Vorführung vor dem nächsten Amtsgericht (§ 115a StPO) erfolgt ist. Jedoch ist für die vorliegende Konstellation anerkannt, dass der Verteidiger gegen die Ablehnung der Aufhebung der Bestellung ein eigenes Beschwerde- und als Vorstufe ein Antragsrecht hat (OLG Saarbrücken v. 1.7.2022, Rn. 9 ff.; Krawczyk in BeckOK-StPO, 56. Edition, § 143a Rn. 44).

a) Einvernehmlicher Pflichtverteidigerwechsel

Ein unkomplizierter, aber nicht immer gangbarer Weg zur Aufhebung der Bestellung ist der einvernehmliche Pflichtverteidigerwechsel. Diese nicht ausdrücklich geregelte Option entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Krawczyk, a. a. O., Rn. 36 ff. m. w. N.). Voraussetzung ist Kostenneutralität. Der neu zu bestellende Verteidiger muss auf die beim bisherigen Verteidiger angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichten.

b) Aufhebung der Bestellung wegen „endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses“?

Die für die Aufhebung der Bestellung auf den ersten Blick passende Regelung enthält § 143a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StPO. Jedoch sollen nach gefestigter Rspr. Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschuldigtem und Verteidiger gerade nicht zu einem „endgültig zerstörten Vertrauensverhältnis“ führen (Krawczyk, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Diese restriktive Linie ist zwar im Ansatz nachvollziehbar, weil es andernfalls allzu leicht wäre, Meinungsverschiedenheiten zu behaupten und durch einen Verteidigerwechsel Hauptverhandlungen platzen zu lassen (§ 145 Abs. 3 StPO) oder Verfahren zu verzögern. Fragwürdig ist aber, dass es für einen Verteidigerwechsel nicht genügen soll, wenn der Verteidiger unabgesprochen gerichtliche Anträge stellt (BGH v. 20.3.205 – StB 11/25 Rn. 12 juris). Dies ist jedenfalls als pauschaler Grundsatz abzulehnen. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Zu Recht wird daher ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis z. B. angenommen, wenn der Verteidiger unabgesprochen eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben hat (OLG München v. 18.11.2104 – 7 St/14). Auch das Verhalten des Beschuldigten kann ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis begründen (Krawczyk, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). Im Gegensatz zum unabgestimmten Vorgehen des Verteidigers genügt es nicht, wenn der Beschuldigte einseitig eine Einlassung abgibt. Dies ist Folge der Anerkennung der Autonomie des Beschuldigten und seiner Entscheidungshoheit über die Verteidigungsstrategie (BGH v. 5.3.2020 – StB 6/20 Rn. 14). Ein Grund für die Aufhebung der Bestellung nimmt die Rspr. aber im Falle eines über Meinungsverschiedenheiten hinausgehenden unüberbrückbaren Dissens über die Verteidigungskonzeption an (OLG Hamm v. 13.9.1982 – 1 Ws 302/82; OLG Saarbrücken, a. a. O.). Weiteres Problem ist die substantiierte Darlegung eines solchen Dissens, die Vorgänge aus dem Innenverhältnis offenlegen müsste und mit der Schweigepflicht des Verteidigers in Konflikt gerät. Die Rspr. kommt dem Verteidiger entgegen und senkt die Substantiierungsanforderungen herab. Im Grunde genügt die Darlegung, es haben sich unüberbrückbare Differenzen über die (weitere) Verteidigungskonzep tion ergeben (OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 16). Deshalb ist die Aufhebung der Bestellung aber noch kein Selbstläufer. Der Vortrag des Verteidigers muss aus objektiver Sicht plausibel sein und wird vom Gericht sicherlich hinterfragt. Während einer bereits laufenden Hauptverhandlung dürfte ein entsprechender Antrag in der Regel skeptisch bis ablehnend aufgenommen werden.

„Bei Meinungsverschiedenheiten über Verteidigungstaktik und -strategie hat grds. der Wille des Beschuldigten Vorrang“

4. FAZIT

Bei Meinungsverschiedenheiten über Verteidigungstaktik und -strategie hat grds. der Wille des Beschuldigten Vorrang. Für (Pflicht-)Verteidiger, die zu Recht auf ihre innere und äußere Unabhängigkeit Wert legen, kann dies zu einer schwierigen Situation führen, wenn z. B. die Stellung prozessual unsinniger, aussichtsloser oder kontraproduktiver Anträge verlangt wird. Verteidiger müssen dem sicherlich nicht blind folgen. Es bleibt zunächst Sache des Innenverhältnisses, das Verteidigungsverhalten abzustimmen und dessen mögliche Auswirkungen realistisch einzuschätzen. Es spricht nichts dagegen, wenn Verteidiger dabei das Heft in die Hand nehmen – ohne jedoch über den Kopf des Beschuldigten zu agieren. Bei unüberbrückbaren Differenzen kann die Aufhebung der Bestellung angestrebt werden, die strengen Voraussetzungen unterliegt. Verteidiger werden sorgfältig abwägen müssen, ob sie diesen Weg gehen.

Heft 12 | 2025 | 74. Jahrgang