Der Impfschadensprozess – eine Sachstandsbeschreibung
Mai-Seminar des Arbeitskreises Medizinrecht beim Berliner Anwaltsverein e. V.
Am 12. Mai 2025 fand von 18:00 bis 20:00 Uhr das Mai- Seminar des Arbeitskreises Medizinrecht im Berliner Anwaltsverein e. V. statt. Rund vierzehn Kolleginnen und Kollegen nahmen an der Veranstaltung teil, die von Rechtsanwalt Volker Loeschner (51), Fachanwalt für Medizinrecht (www.zahn-medizinrecht.de), geleitet wurde.

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In seinem Vortrag gewährte Loeschner einen tiefen Ein blick in die Systematik des Impfschadensprozesses, den er praxisnah anhand zahlreicher Fallbeispiele aus seiner spezialisierten Kanzleiarbeit erläuterte. Dabei wurden verschiedene Anspruchsgrundlagen erörtert, die bei der juristischen Aufarbeitung mutmaßlicher Impfschäden in Betracht kommen.
Im Mittelpunkt standen rechtliche Erwägungen zu:
- Haftungsansprüchen nach dem Arzneimittelgesetz (§ 84 Abs. 1 AMG),
- staatshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln von Impfausübenden,
- zivilrechtlichen Auskunftsklagen zur Erlangung medizinischer Informationen, Rechtsanwalt Volker Loeschner
- leistungsrechtlichen Fragen in der privaten Unfallversicherung,
- strafrechtlichen Aspekten wie der ärztlichen Aufklärungspflicht und der wirksamen Einwilligung,
- sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen, etwa zur Anerkennung als Arbeitsunfall oder Versicherungsfall bei der Berufsgenossenschaft (vgl. BSG v. 30.3.2017, Az. B 2 U 5/15 R),
- sowie zum Verletztenrecht und Rehabilitationsanspruch nach einem anerkannten Arbeitsunfall.
Ein Schwerpunkt des Vortrags lag auf der Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil v. 25.6.2024, Az. 1 U 34/23), in der festgestellt wurde, dass die Impfleistung eines Arztes als hoheitliches Handeln zu qualifizieren sei – mit weitreichenden Folgen für die Frage der Staatshaftung.
Der Dozent verwies mehrfach darauf, dass nach seiner Kenntnis kein Impfstoffhersteller zugesichert habe, die Corona-Impfung biete einen Schutz vor Infektion. In diesem Zusammenhang hob er den Fachaufsatz von Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake hervor: „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien“, in NJW 2023, 2231.
Loeschner berichtete weiter von konkreten Verdachtsfällen schwerer Impfnebenwirkungen, etwa mit Schädigungen des Seh- oder Hörvermögens, Lähmungen, neurokognitiven Beeinträchtigungen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen – denkbare Tatbestände im Sinne von § 226 StGB (Schwere Körperverletzung). Als Fallbeispiele erwähnte er unter anderem eine Zahnärztin, eine Radiologin sowie einen Flugkapitän, die jeweils kurz nach der Impfung gravierende Gesundheitsveränderungen wahrgenommen hätten und diese auf die Impfung zurückführten.
Besonders hervorgehoben wurde § 84 Abs. 1 AMG, der eine Gefährdungshaftung für den pharmazeutischen Unternehmer vorsieht – allerdings unter der strengen Voraussetzung, dass der Schaden auf einer medizinischwissenschaftlich nicht adäquaten Kennzeichnung oder Gebrauchsinformation beruht. Eine erhebliche Hürde, wie Loeschner betonte.
„Nach seiner Erfahrung sei in sämtlichen von ihm bearbeiteten Fällen die ärztliche Aufklärung nicht hinreichend gewesen“
Zudem sei nach seiner Erfahrung in sämtlichen von ihm bearbeiteten Fällen die ärztliche Aufklärung nicht hinreichend gewesen. Immer wieder hätten Mandanten übereinstimmend von gravierenden Beschwerden nach der Impfung berichtet, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf diese zurückführten.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz (Az. 5 U 1139/23) hat Rechtsanwalt Loeschner eine Zahnärztin vertreten, die mutmaßlich aufgrund der Impfung auf einem Ohr gehörlos geworden ist, der Fall ist derzeit beim Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 335/24) anhängig. Ein weiterer Präzedenzfall ist vor dem OLG Bamberg (Az. 4 U 15/23) anhängig. Dort hat Loeschner für seine Mandantin eine Auskunftsklage erhoben und ein Teilurteil am 8. April 2024 erstritten.
Ein weiteres Thema war der Umgang der Rechtsschutzversicherer mit derartigen Fällen. Loeschner stellte fest, dass sich viele Versicherer bei der Deckungszusage für Staatshaftungsansprüche vergleichsweise entgegenkommend zeigen – jedoch stets unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Insgesamt zeigte er sich mit dem Regulierungsverhalten nicht unzufrieden. Beklagenswert empfindet Loeschner, dass nicht wenige Land- und Oberlandesgerichte kein Gutachten zur Frage des Risiko-Nutzen-Verhältnisses (§ 84 AMG) einholen. Alle Teilnehmenden erhielten im Anschluss an das Seminar einen USB-Stick mit umfassendem Informationsmaterial. Der Referent ging auf sämtliche Nachfragen der Teilnehmenden ausführlich und empathisch ein. Die Veranstaltung wurde von den Anwesenden als inhaltlich hoch interessant und praxisrelevant bewertet – eine rundum gelungene Fortbildungsveranstaltung mit spürbarem Mehrwert.

