Der Schiedsgerichtshof bei der DIHK (SGH)
Ein neues Prozessmodell für die anwaltliche Praxis
Die Unzufriedenheit mit der Dauer und Komplexität staatlicher Zivilverfahren ist gravierend: Lange Verfahrenslaufzeiten über mehrere Instanzen und eine schwer steuerbare Eskalationsdynamik gelten insbesondere bei wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten als strukturelles Problem. Schiedsverfahren sind da eine Alternative. In der Praxis sind jedoch auch hier oftmals umfangreiche, kostenintensive und langwierige Verfahren zu beobachten.

Dr. Christian Groß | Geschäftsführer des SGH | www.schiedsgerichtshof.de
Vor diesem Hintergrund ist mit dem SGH eine neue Schiedsinstitution entstanden, die auf eine gesetzliche Weichenstellung in § 10a Abs. 4 Nr. 3 IHKG zurückgeht. Der SGH beschreitet einen anderen Weg: digital, zeitlich klar strukturiert und auf Verfahrenskonzentration ausgerichtet. Er verspricht kein anderes Schiedsverfahren im klassischen Sinne, sondern ein fokussiertes.
„Der SGH setzt auf konsequente Digitalisierung, kurze Fristen und eine klare Verfahrensstruktur“
Der SGH setzt auf konsequente Digitalisierung, kurze Fristen und eine klare Verfahrensstruktur. Das wirkt sich auch auf die anwaltliche Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt verschiebt sich. Weniger Zeit fließt in die Ausdehnung des Verfahrens, mehr in die frühe inhaltliche Verdichtung und strategische Beratung.
Attraktiv ist dieses Modell insbesondere in Konstellationen, in denen bei der anwaltlichen Beratung die wirtschaftlichen Interessen der Mandanten prägend sind. Im Vordergrund stehen belastbare Ergebnisse in überschaubarer Zeit. Bei engem Kostenrahmen, hohem Entscheidungsdruck und dem Interesse der Mandanten an Planbarkeit ist der SGH eine echte Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.
DAS VERFAHRENSDESIGN DES SGH – DIGITAL UND STRUKTURIERT
Der SGH versteht Digitalisierung nicht als Ergänzung, sondern als Grundlage des Verfahrens. Zentrales Element ist die Verfahrensmanagementplattform (VMP). Schriftsätze und Anlagen werden ausschließlich dort eingereicht und bereitgestellt. Prozesshandlungen gelten mit dem Upload als vorgenommen. Der SGH ermöglicht einen durchgängig digitalen Ablauf. Das beschleunigt den Informationsfluss und schafft eine einheitliche Arbeitsgrundlage für den SGH, das Schiedsgericht und die Parteivertreter.
Mit diesem konsequent digitalen Ansatz geht der SGH weiter als viele etablierte Schiedsinstitutionen. Zugleich nimmt er eine Vorreiterrolle gegenüber der staatlichen Ziviljustiz ein, in der digitale Verfahren – wie es auch das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vorsieht – bislang auf niedrigschwellige Anwendungsfälle beschränkt bleiben.
Eng damit verbunden ist die zeitliche Struktur des Verfahrens. Die Schiedsregeln sehen vor, dass der Schiedsspruch grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Konstituierung des Schiedsgerichts ergeht. Diese Frist ist keine bloße Zielvorgabe. Sie prägt den gesamten Ablauf. Kurze Fristen, eine frühe Verfahrenskonferenz und eine straffe Terminplanung bündeln den Streitstoff von Beginn an.
„Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Damit schließt der SGH eine Lücke, die klassische Schiedsverfahren häufig offenlassen“
Für besonders eilbedürftige Fälle steht ein Fast-Track-Verfahren zur Verfügung. Es sieht einen Einzelschiedsrichter, begrenzte Schriftsatzmöglichkeiten und in der Regel nur eine mündliche Verhandlung vor. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Damit schließt der SGH eine Lücke, die klassische Schiedsverfahren häufig offenlassen.
Hinzu kommt die Reduktion prozessualer Komplexität. Das Verfahren ist – schiedstypisch, wenn auch nicht zwingend – auf eine Instanz beschränkt. Mehrstufige Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Stattdessen sieht das Regelwerk eine Qualitätssicherung vor, die auf Klarheit, Nachvollziehbarkeit und formale Stringenz der Schiedssprüche gerichtet ist.
Auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts folgt diesem Ansatz. Bis zu einem Streitwert von 250.000 Euro entscheidet regelmäßig ein Einzelschiedsrichter. Erst darüber hinaus ist ein Dreierschiedsgericht vorgesehen. Das dient der Kostenkontrolle und beschleunigt das Verfahren. Abweichende Parteivereinbarungen bleiben möglich.
Insgesamt entsteht so ein Verfahren, das auf Planbarkeit, Konzentration und Verfahrensdisziplin angelegt ist. Dies wirkt sich unmittelbar auf den Ablauf des Verfahrens und die anwaltliche Begleitung aus.
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE ALS SCHLÜSSELSTELLE DES VERFAHRENS
Ob der SGH als Schiedsinstitution gewählt wird, entscheidet sich häufig bereits bei der Vertragsgestaltung. Die Aufnahme einer Schiedsklausel erfolgt regelmäßig auf anwaltliche Empfehlung. Gleiches gilt für die Wahl eines Schiedsgerichts bei bereits eskalierten Konflikten. Der Anwaltschaft kommt damit eine Schlüsselfunktion zu. Es geht um die Beratung zur Streitbeilegungsklausel, um die Einordnung des Verfahrensmodells und um die Frage seiner Eignung für das konkrete Mandat. Maßgeblich sind dabei Streitwert, Zeitdruck und wirtschaftliche Interessen. Gerade bei dieser Auswahlentscheidung treten die klassischen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit hervor. Dazu zählen die flexible Gestaltung des Verfahrens, die freie Wahl der Verfahrenssprache – beim SGH können Verfahren in deutscher oder englischer Sprache geführt werden – sowie die Möglichkeit, Zusammensetzung und Ablauf des Schiedsgerichts anzupassen. Hinzu kommen die Vertraulichkeit des Verfahrens und die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen. Diese Vorteile kommen im auf Verfahrenskonzentration ausgerichteten Regelwerk des SGH besonders deutlich zum Tragen.
„Neu ist weniger das ,Wie‘ der anwaltlichen Tätigkeit als der zeitliche und strukturelle Rahmen“
Im Verfahren selbst verändert sich die anwaltliche Rolle hingegen nicht grundlegend. Im Regelfall gibt es keine starre Begrenzung der Schriftsatzfolge. Nur im Fast- Track-Verfahren ist eine Straffung vorgesehen. Neu ist daher weniger das „Wie“ der anwaltlichen Tätigkeit als der zeitliche und strukturelle Rahmen.
EINORDNUNG UND AUSBLICK
Der Schiedsgerichtshof bei der DIHK passt auch zum Kontext der aktuellen Reformdiskussion des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Der im Januar 2026 vorgelegte Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts verfolgt das Ziel – nachdem ein entsprechendes Reformvorhaben in der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen war –, den Schiedsstandort Deutschland zu stärken und die Attraktivität schiedsrichterlicher Verfahren weiter zu erhöhen. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei den Formerfordernissen von Schiedsvereinbarungen, die ausdrückliche Zulassung von Videoschiedsverhandlungen sowie die Möglichkeit elektronischer Schiedssprüche. Der SGH greift zentrale Elemente dieser Entwicklung bereits auf und setzt sie im Rahmen seines institutionellen Regelwerks praktisch um.
Der SGH ist dabei kein universelles Streitbeilegungsinstrument. Er will es auch nicht sein. Sein Verfahren ist auf eine verbindliche und zeitlich überschaubare Streitentscheidung ausgerichtet. Ziel ist eine Letztentscheidung durch Schiedsspruch. Zugleich bleibt das Verfahren offen für konsensuale Lösungen. Die Parteien können es jederzeit einvernehmlich aussetzen, etwa zugunsten einer Mediation. Einzelne, insbesondere technisch geprägte Fragen können zudem einem Schiedsgutachten zugeführt werden.
Die Schiedsregeln des SGH sind ihrem Grundverständnis nach kontinentaleuropäisch geprägt. Sie setzen auf eine frühe Strukturierung des Streitstoffs, eine aktive Hinweispflicht des Schiedsgerichts und ein fortlaufendes Hinwirken auf eine gütliche Einigung der Parteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Diese Ausrichtung schließt internationale schiedsverfahrensrechtliche Elemente jedoch nicht aus. In Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug können – abhängig von Parteiwillen, Zusammensetzung des Schiedsgerichts und konkreter Verfahrensgestaltung – etwa Cross-Examinations in der mündlichen Verhandlung, eine nach den SGH-Schiedsregeln begrenzte Dokumentenherausgabe oder unterschiedliche, kulturell geprägte Erwartungen an Parteivortrag und Beweisführung eine Rolle spielen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies keine neue Rollenverteilung, wohl aber die Notwendigkeit, unterschiedliche Verfahrenslogiken sicher einordnen und miteinander verbinden zu können.
Das Regelwerk des SGH ist klar aufgebaut und übersichtlich. Es ermöglicht Unternehmen und ihren Beratern, den Streitbeilegungsmechanismus bewusst und informiert zu wählen. Schiedsregeln, Kosten- und Honorarordnung für Schiedsrichter, Musterschiedsklausel und weitere Hilfsmittel – etwa ein Kostenrechner – sind auf der Internetseite des Schiedsgerichtshofs unter www. schiedsgerichtshof.de abrufbar und lassen sich bereits bei Vertragsschluss gezielt nutzen.
Begleitend engagiert sich der SGH im Bereich der Qualifizierung. Ziel ist es, auch Anwältinnen und Anwälte mit bislang geringer Berührung zur Schiedsgerichtsbarkeit einen strukturierten und praxisnahen Zugang zu ermöglichen. In Zusammenarbeit mit der IHK Akademie München und Oberbayern wird ein Zertifikatslehrgang angeboten (www.ihk-akademie-muenchen.de), der sich an Rechtsanwälte und Praktiker richtet, die Schiedsverfahren führen oder begleiten möchten. Der Lehrgang vermittelt rechtliche Grundlagen, Verfahrenspraxis und strategische Aspekte. Für Solo-Selbständige besteht zudem die Möglichkeit einer Förderung im Rahmen der KOMPASS-Förderung.
Der SGH richtet die Streitbeilegung an wirtschaftlichen Bedürfnissen aus: klar strukturiert und digital unterstützt. Im ersten Geschäftsjahr 2025 wurden bereits erste Schiedsverfahren beim SGH administriert und zeitnah abgeschlossen. Ob sich dieses Modell etabliert, wird sich daran messen lassen, ob Anwältinnen und Anwälte sowie ihre Mandanten darin eine verlässliche und handhabbare Option für die Lösung wirtschaftsrechtlicher Konflikte sehen.

