Deutsche Justiz auf globalem Kurs

Commercial Courts: Ein Gesetzentwurf, viele Hoffnungen und ein Abend im Kammergericht

Vor fast zwei Jahrzehnten sorgte ein Brandbrief des international renommierten deutschen Rechtsanwalts und englischen Barristers Volker Triebel für gehörigen Wirbel: Der Einfluss anglo-amerikanischer Rechtsgestaltungen auf das deutsche Rechts- und Wirtschaftswesen nehme immer dramatischer zu, das deutsche Recht verliere international ebenso dramatisch an Bedeutung. Triebels Worte waren Auslöser verschiedenster Anstrengungen, dem deutschen Recht zu mehr Sichtbarkeit auf der juristischen Weltkarte zu verhelfen. In auffälliger Eile und mit anfänglich großen Ressourcen wurde durch BMJ und juristische Berufsverbände die Initiative „Law – Made in Germany“ ins Leben gerufen, die sich freilich bei allem lobenswerten Einsatz vieler Beteiligter als nicht eben großer Wurf erwiesen hat.

Thomas Krümmel, LL.M. | Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht | MEYER-KÖRING RAe/StB PartG mbB | www.meyer-koering.de | Chairman | International Arbitration Centre am Astana International Finance Centre, Kasachstan | iac.aifc.kz

Im Vordergrund steht heute weniger die internationale Kompatibilität des deutschen materiellen Rechts, sondern die der deutschen Zivilgerichtsbarkeit. Es geht darum, ob für nicht in Deutschland ansässige Beteiligte grenzüberschreitender Streitigkeiten ein Verfahren vor deutschen Gerichten eine ausreichend attraktive Option gegenüber Gerichtsverfahren im Ausland oder alternativer Streitbeilegung wie der Schiedsgerichtsbarkeit sein kann.

DIE GERICHTSSPRACHE IST DEUTSCH. AUSSER …

Schon das zwingende Erfordernis der deutschen Verfahrenssprache ließ die Antwort bislang überwiegend negativ ausfallen. Weil sich daran ohne eine grundlegende internationale Fortentwicklung der Gerichtsverfassung und der Prozessordnung kaum etwas ändern würde, suchten kreative Köpfe zunächst im bestehenden Prozessrecht nach möglichen internationalen Öffnungen des Zivilverfahrens. Durchaus präsentables Ergebnis: die „Internationalen Kammern“, die Landgerichte an deutschen Wirtschaftsstandorten eingerichtet haben, wie bekannt, seit Ende 2020 auch am LG Berlin. Die Zivilkammer 9 unter Leitung von VRi‘inLG Julia Flockermann verhandelt in internationalen allgemeinen Zivilsachen und internationalen Bausachen auf Englisch und Französisch. Die Kammer für Handelssachen 103b unter Vorsitz von VRiLG Friedrich Oelschläger verhandelt in englischer Sprache internationale Handels- und Wettbewerbssachen. Nicht nur weisen die Berufsrichterinnen und -richter dieser Spruchkörper die notwendige hohe Auslands- und Sprachkompetenz auf, sondern sind auch die in der KfH tätigen ehrenamtlichen Handelsrichterinnen und -richter in der Lage, die Verhandlungen fremdsprachig zu führen. Problem ist nur: Vor internationalen Kammern können zwar mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in englischer Sprache stattfinden, der gesamte Rest des Verfahrens, unter Einschluss aller Schriftstücke von der Klageschrift bis zum Urteil, ist aber nach wie vor der deutschen Sprache vorbehalten. Allein auf dieser Grundlage, so die fast einhellige Meinung, lässt sich eine wesentliche Stärkung des Justizstandorts Deutschland und, in deren Folge, des Wirtschaftsstandorts Deutschland, kaum bewirken.

Die Diskutanten v.l.n.r.: Dr. Larissa Thole, Dr. Alexander Steinbrecher, Dr. Alfried Heidbrink, Meike von Levetzow, Friedrich Oelschläger, Julia Flockermann, Dr. Bernd Pickel, PräsKG. Foto: Meike von Levetzow

NICHT DAS ERSTE MAL: GESETZENTWURF ZU COMMERCIAL COURTS

Vor diesem Hintergrund und nach insgesamt fünf Länderinitiativen1In den Jahren 2010 (BT-Drucks. 17/2163), 2014 (BT-Drucks. 18/1287), 2018 (BT-Drucks. 19/1717), 2021 (BT-Drucks. 19/30745) und 2022 (BTDrucks. 20/1549). im Bundesrat hat das BMJ Ende April 2023 den Referentenentwurf eines „Justizstandort- Stärkungsgesetzes“2www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Commercial_Courts.html. vorgelegt. Die Kernpunkte in Kürze:

  • Ermächtigung der Länder, die landgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftszivilsachen für die Gerichtssprache Englisch zu öffnen
  • Ermächtigung der Länder, einen Commercial Court an einem OLG (oder dem BayObLG) mit einem oder mehreren Zivilsenaten einzurichten; Streitwerte ab 1 Mio. Euro; Verfahrensführung nach Wahl in deutscher oder englischer Sprache; Möglichkeit eines Wortprotokolls
  • Revision zum BGH gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Commercial Courts; dort im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat Möglichkeit der umfassenden Verfahrensführung in englischer Sprache
  • Möglichkeit der Ausschließung der Öffentlichkeit bei der Verhandlung über Geschäftsgeheimnisse

Anlass genug für den Präsidenten des Kammergerichts, Dr. Bernd Pickel, am 5. Juli 2023 im Rahmen des Forums Recht und Kultur im Kammergericht zu einer Podiumsdiskussion in den Plenarsaal am Kleistpark einzuladen. Schon der allgemeine Rückgang von Zivil- und Wirtschaftssachen in neuerer Zeit lasse, so der Gastgeber in seiner Begrüßung, die Befürchtung aufkommen, dass die Gerichtsbarkeit ihre rechtliche Deutungshoheit verlieren könne. Deutsche staatliche Gerichte sähen sich bei wirtschaftsrechtlichen Materien in wachsender Konkurrenz zu Schiedsgerichten, wobei dort vor allem die Einzügigkeit und Nichtöffentlichkeit des Verfahrens bedeutsam seien. Das LG Berlin habe mit den beiden internationalen Kammern zwar prominente Spruchkörper mit erheblicher Auslandserfahrung und -kompetenz etabliert, ihre Beanspruchung sei statistisch allerdings noch gering.

„Im Wirtschaftsrecht wächst für deutsche staatliche Gerichte die Konkurrenz durch Schiedsgerichte“ (Dr. Bernd Pickel, Präsident des KG)

Sinnfällig wurde die anschließende Diskussion von den Vorsitzenden der internationalen Kammern, Julia Flockermann und Friedrich Oelschläger, selbst moderiert, Thema: Kann die neue Gesetzesinitiative zu einer gesteigerten Attraktivität deutscher Gerichtsbarkeit in grenzüberschreitenden Wirtschaftssachen führen und den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken?

OHNE DIE LÄNDER GEHT GAR NICHTS

Dr. Larissa Thole, Leiterin des für die Novelle zuständigen Referats im BMJ, betonte die Funktion der Reformregelung als Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Erfolg des Gesetzes werde wegen der Länderjustizkompetenz entscheidend davon abhängen, dass die Länder mitwirkten, „an einem Strang zögen“ und dass „nicht nur der Westen vertreten sei“. Es sei zu hoffen, dass die einzelnen Bundesländer ihren Commercial Courts jeweils bestimmte Sachgebiete zuwiesen, um so bundesweit Bündelung und ausreichende Verteilung richterlicher Spezialkompetenzen zu erreichen. Die in den Commercial Courts vorgesehenen Case-Management-Konferenzen der Richter mit den Beteiligten ermöglichten – wie im Schiedsgerichtsverfahren – eine direktere Einbindung der Parteien in die Verfahrensführung als im herkömmlichen Zivilverfahren. „Wettbewerbsfähige Alternative zu Schiedsgerichten – aber die Bundesländer müssen mitmachen“ (Dr. Larissa Thole, BMJ) Ländersache sei auch die Festlegung der möglichen Verfahrenssprachen. Der BGH – die Revision dorthin sei unter dem Aspekt der Rechtsgewähr zulassungsfrei – habe allerdings ein eigenes Sprachenwahlrecht. Eine Herausforderung werde darin bestehen, sämtliche fremdsprachigen Entscheidungen des BGH offiziell in die deutsche Sprache zu übersetzen, um die Rechtsfortbildung zu gewährleisten.

DEUTSCHE GERICHTE INTERNATIONAL WETTBEWERBSFÄHIG

Die Perspektive der potenziellen Nutzer künftiger Commercial Courts vertrat RA Dr. Alexander Steinbrecher, Leiter der Rechtsabteilung Getir Germany GmbH, der die Gesetzesinitiative rundheraus positiv beurteilte und als Möglichkeit für unternehmerische Streitparteien begrüßte, kostengünstig, schnell und interessengerecht Ergebnisse zu erzielen. Sie sei notwendig, denn die Dominanz englischer Vertragstexte stehe in einem ständigen Spannungsverhältnis zur Vertragsabwicklung auf Deutsch. Die Qualität der deutschen Justiz sei über die Grenzen hinaus bekannt, die staatliche Gerichtsbarkeit müsse im Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit wettbewerbsfähig bleiben. Die von staatlichen Gerichten erbrachte Dienstleistung sei grundsätzlich von hoher Qualität, deutsche Richter seien „oft besser“ als ausländische. Berlin werde als Hauptstadt attraktiver Ort internationaler Verfahren vor einem Commercial Court sein. Interessant im Sinne einer „Anschubhilfe“ für die Commercial Courts die Anregung Dr. Steinbrechers, für die Startphase eine eher niedrige oder gar keine Streitwertschwelle festzulegen; die geplante hohe Grenze von 1 Mio. Euro könne immer noch eingeführt werden, wenn eine Auslastung der internationalen Spruchkörper absehbar sei.

GESUNDE KONKURRENZ ZU SCHIEDSGERICHTEN

RAin Meike von Levetzow, Noerr LLP, unterstrich, dass aus Sicht der unternehmenberatenden Anwälte das neue Konzept großes Potenzial habe. Trotz der Konkurrenz staatlicher Gerichte zu Schiedsgerichten könne die Einzügigkeit des Schiedsverfahrens auch gewichtiger Nachteil sein. Ein anwaltlicher Berater solle gegenüber Mandanten nie nur das Schiedsverfahren in den Vordergrund stellen. Als wesentlichen Vorzug bezeichnete von Levetzow die Verfahrensführung vollständig in der Fremdsprache. Nicht nur sei das Hin- und Herübersetzen von Verfahrenstexten mühsam, sondern die Akzeptanz einer Entscheidung erhöhe sich erheblich, wenn die betroffene Partei der Verhandlung wirklich habe folgen können. Bedenkenswert sei die Möglichkeit, wie im Schiedsverfahren Beweise offiziell auch durch Parteigutachten erheben zu können.

Für den vorwiegend als Schiedsrichter tätigen RA Dr. Alfried Heidbrink sind die Commercial Courts aus Sicht der Schiedsgerichtsbarkeit interessant. Die „Schiedsszene“ sehe sie nicht als unliebsame Konkurrenz, sondern begrüße ihre Schaffung als gesunden Wettbewerb. Zu bedenken sei, dass Schiedsverfahren nur über vertragliche Streitigkeiten geführt würden, während die großen deutschen Zivilverfahren der letzten Jahre vor staatlichen Gerichten häufig nichtvertragliche Rechtsmaterien betroffen hätten. Schiedsverfahren und staatliche Gerichtsverfahren in den Commercial Courts befruchteten sich gegenseitig. Die Commercial Courts stärkten die Rechtsfortbildung, denn in Bereichen wie dem Unternehmenskauf würden zumeist nichtöffentliche Schiedsverfahren geführt und die rechtlichen Ergebnisse nicht bekannt. Auch bestehe die Chance, die staatlichen Anschlussverfahren zum Schiedsverfahren, zum Beispiel über die Vollstreckung von Schiedssprüchen, vor den Commercial Courts zu behandeln.3Vgl. hierzu auch jetzt das Eckpunktepapier des BMJ zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts, www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht. html?nn=110490.

DEUTSCHES RECHT: FLUCH ODER SEGEN?

Die weitere Diskussion berührte erwartungsgemäß auch die Bedeutung, die dem deutschen materiellen Recht bei der angestrebten Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zukommen wird. Hier steht seit Jahren der Einfluss des deutschen AGB-Rechts auf B2B-Vertragsbeziehungen im Brennpunkt. Wirtschaftlich starke und damit verhandlungsmächtige Unternehmen, die AGB stellen, halten die Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle auch unternehmerischer AGB für ein erhebliches Hindernis,4Auch und gerade unter mittelgroßen deutschen Unternehmen ist z.B. in neuerer Zeit eine überraschend starke Tendenz zu beobachten, ins Schweizer Recht zu „flüchten“, indem ihre AGB eine entsprechende Rechtswahl enthalten, vgl. dazu instruktiv Sommerfeld, IWRZ 2022, 64. während aus Sicht anderer Teile der Wirtschaft eben diese Rechtsprechung im Sinne eines angemessenen Schutzes von Unternehmen zu begrüßen ist.5Etwa in Gestalt der Initiative Pro AGB-Recht von über 40 deutschen Wirtschaftsverbänden, www.pro-agb-recht.de. Hier wäre eine geringere Starre der Rechtsprechung und auch eine Öffnung des Weges zur Individualvereinbarung wünschenswert.

Wo könnten die geografischen Schwerpunkte für Commercial Courts sein? Präsident Dr. Pickel identifizierte Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart, betonte allerdings, dass auch Berlin als Hauptstadt Raum für Commercial Courts habe, wie jetzt schon die von Frau Flockermann und Herrn Oelschläger geleiteten Spruchkörper zeigten; einer Kooperation mit Brandenburg und gegebenenfalls darüber hinaus stehe man offen gegenüber. Keine Zweifel habe er an der Akzeptanz der Commercial Courts in der Richterschaft: Werde eine derartige Neuerung eingeführt, so zeige die Erfahrung, dass „die Kolleginnen und Kollegen so etwas leiten“ wollten.

ZUTRITT NUR FÜR SPEZIALISTEN

Lebhaften Austausch gab es um die Frage der Spezialqualifikation des an den Commercial Courts eingesetzten richterlichen Personals. Die Diskutanten stimmten grundsätzlich darin überein, dass eine fachliche Diversifizierung der Commercial Courts einer einheitlichen fachlichen Ausrichtung vorzuziehen sei, schon deshalb, weil – so Dr. Steinbrecher – dies zur Kooperation unter den Gerichten, aber auch zur Konzentration der Verfahren führen werde. Dem Aspekt, dass im Schiedsverfahren Schiedsrichter von den Parteien oft mit Blick auf ihre besondere fachliche Spezialisierung benannt würden, wurde mit Blick auf die Commercial Courts keine hohe Bedeutung beigemessen. Im Schiedsverfahren, so Dr. Heidbrink, erstrecke sich das Bestimmungsrecht der einzelnen Partei – außer bei Einzelschiedsrichtern – nie auf den gesamten Spruchkörper. Zur Ausbildung wurde unter anderem vorgeschlagen, richterliches Personal für die Commercial Courts zu Secondments bei Unternehmen zu entsenden, oder eine Ausbildungseinrichtung nach dem Modell der Arbitration Academy der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit zu schaffen.

COMMERCIAL COURTS, EPISODE VI: A NEW HOPE

Am Ende dieser instruktiven, kundig geführten und hochklassig besetzten Diskussion stehen erst einmal große Hoffnungen. Die Lektüre der Gesetzesnovelle und deren Begründung verleiten zu der Erwartung, dass schon in Kürze die deutschen Commercial Courts auf einer international-verfahrenstechnischen Wellenlänge mit London, Paris, Amsterdam, Brüssel oder Singapur zu finden seien, und dass nach Wegfall vor allem sprachlicher Barrieren Unternehmerparteien aus dem Ausland einen ganz neuen Blick auf staatliche Gerichtsverfahren in Deutschland nehmen werden. Doch die Risiken, dass „Commercial Court“ nicht ganz so funktionieren wird, wie der Entwurf es in Aussicht nimmt, sind nicht gering und liegen vor allem dort, wo Eigeninitiative und Mitwirkung der Bundesländer gefragt sind. Nicht in allen 16 Ländern dürfte der Entscheidung internationaler Rechtsstreitigkeiten durch deutsche staatliche Gerichte gleiche Priorität eingeräumt werden, und Hindernisse nicht nur in der Rechtsschaffung, sondern vor allem auch der Rechtsumsetzung sind zwischen dem Bund und den Ländern Alltag.

Andererseits sind die Commercial Courts kein Selbstzweck, sondern ein klares Angebot insbesondere an Rechtssuchende und ihre Anwälte, das auch angenommen werden will; ein Projekt, das sich nur entwickeln kann, wenn die internationalen Spruchkörper in geeigneten Fällen stärker als bisher angerufen werden. Wer hier in den Anfängen eine Art Testlaboreffekt befürchtet, sollte bedenken, dass schon in den jetzt bestehenden internationalen Kammern besonders erfahrene Richterinnen und Richter an Bord sind, und dass auch ihre dienstjüngeren Kolleginnen und Kollegen, die immer nur in einer Kammerbesetzung vertreten sind, durchweg beeindruckende Lebensläufe aufzuweisen haben – was sich übrigens in vielen anregenden Gesprächen am Rande des Diskussionsabends mit anwesenden Mitgliedern der Berliner internationalen Kammern bestätigt fand.

Dem lohnenden und nach Ansicht vieler überfälligen Gesetzgebungsprojekt ist jedenfalls ein breiter Erfolg, und den international tätigen Berliner Juristinnen und Juristen sind weitere gelungene Veranstaltungen von der Qualität dieser Podiumsdiskussion zu wünschen.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 11/2023 | 72. Jahrgang
  • 1
    In den Jahren 2010 (BT-Drucks. 17/2163), 2014 (BT-Drucks. 18/1287), 2018 (BT-Drucks. 19/1717), 2021 (BT-Drucks. 19/30745) und 2022 (BTDrucks. 20/1549).
  • 2
    www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Commercial_Courts.html.
  • 3
    Vgl. hierzu auch jetzt das Eckpunktepapier des BMJ zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts, www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht. html?nn=110490.
  • 4
    Auch und gerade unter mittelgroßen deutschen Unternehmen ist z.B. in neuerer Zeit eine überraschend starke Tendenz zu beobachten, ins Schweizer Recht zu „flüchten“, indem ihre AGB eine entsprechende Rechtswahl enthalten, vgl. dazu instruktiv Sommerfeld, IWRZ 2022, 64.
  • 5
    Etwa in Gestalt der Initiative Pro AGB-Recht von über 40 deutschen Wirtschaftsverbänden, www.pro-agb-recht.de.