Die Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof

Warum es gut ist, wie es ist.

EINLEITUNG

Das System der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hat sich bewährt. Das hindert zwar die sich in Abständen wiederholende rechtspolitische Diskussion (zuletzt mündend in die Beschlussfassung der BRAK 2019) nicht. Es hat sich aber stets ergeben, dass kein anderes Modell der Singularzulassung beim BGH überlegen oder auch nur gleichwertig ist. Erst recht wird kein Missstand aufgezeigt, den es zu beseitigen gälte. Dem bloßen Wunsch einzelner oder vieler Kollegen,1Im Folgenden wird das generische Maskulinum verwendet, das alle Geschlechter einschließt. gelegentlich auch drittinstanzlich zu prozessieren und etwa eine Fachanwaltsbezeichnung zu erlangen, stehen gewichtige Belange der Rechtsuchenden wie auch der Allgemeinheit entgegen.

Dr. Thomas von Plehwe | Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe | www.plehwe-bgh.com

BESTANDSAUFNAHME

Zwischen Anwaltschaft, Rechtspflege und Mandanten besteht kein Interessengleichklang. Dem Wunsch des einzelnen Rechtsanwalts nach unternehmerischer Freiheit steht das objektive Bedürfnis des Mandanten, eine umfassende, prognostisch sichere Rechtsberatung und Erfolgsmaximierung bei gleichzeitiger Kostenminimierung zu erhalten, entgegen. Beide Belange vertragen sich nicht notwendig, wie die tägliche Aktenlektüre zeigt. Das Interesse der Rechtspflege ist wiederum vor allem auf einen reibungslosen Ablauf, zu dem auch die Fernhaltung unsinniger Verfahren und Rechtsmittel gehört, gerichtet. Eine möglichst effiziente, zeitsparende Rechtsprechung soll gewährleistet werden.

Die Zahlen sprechen für sich. Entfiele die Singularzulassung beim BGH, wäre die Entstehung eines Zweiklassensystems mit Erschwerung des Zugangs zur dritten Instanz in allen Bereichen außer dem häufig nicht nach RVG vergüteten B2B-Sektor die zwingende Folge.

Erst recht gilt das für PKH- und VKH-Mandate. Den zurückgehenden Eingangszahlen erster Instanz entspricht ein tendenzieller Rückgang der Eingänge in dritter Instanz, wenn vorübergehende Phänomene wie die nur wenige Anwälte beim BGH betreffenden „Diesel-Verfahren“ herausgerechnet werden. Aufschlussreich sind die Wertrelationen. Vom Berufungsgericht zugelassene Revisionen betrafen im Jahr 2022 zu 29 Prozent Fälle mit einem Streitwert von bis zu 5000,00 Euro, zu 59 Prozent Fälle mit einem Streitwert von bis zu 20.000,00 Euro und zu 75 Prozent Fälle mit einem Streitwert von bis zu 40.000,00 Euro. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden lag im Jahr 2022 das Verhältnis bei 40 Prozent im Streitwertbereich 20.000,01–40.000,00. Bei den meist geringer vergüteten, aber zeitaufwendigen Rechtsbeschwerden betrafen 50 Prozent der Fälle Streitwerte bis zu 5.000,00 Euro, 67 Prozent Streitwerte bis zu 20.000,00 Euro und 74 Prozent Streitwerte bis zu 40.000,00 Euro.

„Das System der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hat sich bewährt“

Zum Pflichtprogramm der BGH-Anwälte gehören neben Familien- und Zwangsvollstreckungssachen auch die häufigen Rechtsbeschwerden in Betreuungs-, Unterbringungs- und Abschiebehaftsachen wie auch allgemein PKH- und VKH-Verfahren. Damit bewegt sich das Gros der Rechtsmittel in Streitwertbereichen, die für viele erfolgreiche Instanzkanzleien bei Einführung einer Simultanzulassung angesichts des Arbeitsaufwandes inakzeptabel niedrig wären. Kein Mitglied einer größeren Sozietät dürfte derartige Mandate ohne spezifischen Probono- Werbenutzen jemals annehmen. Die Mehrzahl der BGH-Mandate wäre für eine wirtschaftlich handelnde Sozietät undenkbar. Der noch nie zutreffende Schein einer komfortabel „geschützten Art“ trügt. Die Entstehung eines derzeit nur in den Tatsacheninstanzen zu beobachtenden Qualitätsgefälles in der Prozessvertretung wäre die zwangsläufige Folge einer vollständigen Simultanzulassung.

HALTUNG DER RECHTSPRECHUNG ZUR BGH-ANWALTSCHAFT

Wiederholt haben sowohl der Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen)2BGHZ 150, 70; 162, 199; 169, 77; 170, 37; NJW 2013, 7907; NJW-RR 2014, 174; AnwBl 2016, 600. als auch das Bundesverfassungsgericht3Dreierausschussbeschluss v. 24.3.1982, 1 BvR 278/75 u. a., juris; BVerfGE 106, 216; NJW 2008, 1293; NJW 2017, 2670.sowohl die Vereinbarkeit der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz als solche überprüft und bestätigt, als auch das Verfahren nach §§ 164ff. BRAO für beanstandungsfrei gehalten. Das Revisionsrecht in Zivilsachen stelle hohe Anforderungen an den beim Bundesgerichtshof ausschließlich tätigen Rechtsanwalt, ohne dessen „klärende Vorarbeit“ nach dem Vieraugenprinzip die höchstrichterliche Rechtsfindung in Zivilsachen wesentlich erschwert würde. Kandidaten müssten sich deshalb in ihrem bisherigen Lebenslauf durch wissenschaftliche Arbeit und forensisch- praktische Erfahrungen ausgezeichnet haben. Es müsse sich um Persönlichkeiten handeln, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der vorgelegten Rechtsfälle fähig seien und in der Lage, diese wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten Aspekte herauszuarbeiten.4BGH, AnwBl 2016, 600, Rn. 68. Zwischen der Eigeneinschätzung des Bewerbers („Ich bin der Beste“)5Vgl. BGH, AnwBl 2016, 600, Rn. 99. 6 EuGH, NJW 1988, 887, Rn. 44.und der Fremdbeurteilung durch den besonders sachkundigen Wahlausschuss, besetzt mit den Vorsitzenden der Zivilsenate und den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof, besteht keine notwendige Korrelation, weshalb ein Auswahlverfahren gerechtfertigt und notwendig ist. Der Europäische Gerichtshof,6EuGH, NJW 1988, 887, Rn. 44. die Kommission7EuGH, a.a.O. sowie der EGMR8Urteil v. 26.7.2002, Rs. 32911/96 u. a. – Meftah u. a. gegen Frankreich haben die Sinnhaftigkeit einer solchen spezialisierten Anwaltschaft nicht in Zweifel gezogen. Es gibt sie als Kassationsanwaltschaft zudem in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und (inflationär mit mehreren Tausend Anwälten) in Italien. Die vom Bundesverfassungsgericht zunächst noch offengelassene Frage nach den Auswirkungen der ZPO-Reform9BVerfGE 106, 216, 223, juris, Rn. 22. ist durch die nachfolgende Rechtsprechung beantwortet. Die Gründe, die zur Abschaffung der OLG-Singularzulassung geführt haben,10BVerfGE 103, 1. betreffen die BGH-Anwaltschaft nicht. An den übrigen obersten Gerichtshöfen ist nur deshalb keine Singularzulassung vorgesehen, weil sie wirtschaftlich existenzbedrohend wäre.

IST ES GUT, WIE ES IST?

In den Jahren 2017/2018 hat sich eine von der Bundesrechtsanwaltskammer eingesetzte und von Präsident und Vizepräsident der BRAK geleitete „Arbeitsgruppe BGH-Anwaltschaft“ mit einer möglichen Systemänderung befasst. Ihr gehörten neben BGH-Anwälten unter anderem die Präsidenten der Anwaltskammern Berlin, Düsseldorf und Bremen an. Die Arbeitsgruppe legte ihren Abschlussbericht am 31.10.2018 vor. Die BRAK-Hauptversammlung vom 10.5.2019 lehnte mit großer Mehrheit diejenigen Modelle ab, nach denen die Singularzulassung ersatzlos gestrichen bzw. durch ein fachanwaltsähnliches Modell ersetzt werden sollte. Mehrheitlich entschied sich die Hauptversammlung für eine Beibehaltung der BGHAnwaltschaft, jedoch mit der Möglichkeit der Reform des Zulassungs- und Auswahlverfahrens.

Gegen eine Fachanwaltschaft spricht, dass sich ein simultan zugelassener „Auch-Fachanwalt“ gerade nicht ausschließlich dem Revisionsrecht widmen könnte und würde. Das tatsächliche Erfordernis, aus der Praxis beim Bundesgerichtshof „einen ausschließlichen Beruf“ zu machen,11Schimansky, Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Fortitudo Temperantia, Festgabe 50 Jahre BGH, 2000, 109, 123. schließt das Modell einer bloßen Fachanwaltschaft aus. Jegliche Form der Simultanzulassung unter Verzicht auf diese Ausschließlichkeit wäre aber dem bestehenden System unterlegen. Prinzipiell ist auch die Einbindung der Richterschaft in das Wahlverfahren („Gleichgewicht der Kräfte“) sachgerecht. Allerdings könnte die Beteiligung der Anwaltschaft am Auswahlverfahren erhöht werden.

Dennoch ist nicht alles gut, wie es ist. Wünschenswert ist es ohne Zweifel, zu einer Verjüngung der Revisionsanwaltschaft wie auch zu einer Erhöhung der Frauenquote und stärkerer Diversität zu gelangen. Allerdings liegen Frauenquote und Diversität in der Hand der Bewerber. Das Verfahren ist offen. Die erforderliche Verjüngung der Anwaltschaft lässt sich durch geordnete und regelmäßig in kürzeren Abständen wiederkehrende Wahlen, etwa alle fünf Jahre, sicherstellen. Die überhöhten Zulassungen 2007 und 2013 wurden stark durch Konkurrentenklagen und durch Mängel des Verwaltungsverfahrens beeinflusst. Die unübliche Zeitspanne zwischen den Wahlverfahren 2013–2024 ist viel zu lang. Dadurch geriet die Altersstruktur aus dem Lot. Das wird durch die aktuell stattfindenden Wahlen und deren künftige Wiederholung in deutlich kürzeren Abständen zu korrigieren sein.

An der Berechtigung des Systems ändern fehlerbedingt gestörte Abläufe im Einzelfall indes nichts.

„Die BGH-Anwaltschaft gewährleistet gleichbleibende Qualität und Waffengleichheit“

Dagegen fehlte einem „Systemwechsel“ zur Simultanzulassung der objektivierbare Nutzen. Eine (Simultan-) Vertretung bei (seltener) Gelegenheit wäre allenfalls regressträchtig.12Schimansky, Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Fortitudo Temperantia, Festgabe 50 Jahre BGH, 2000, 109, 123.Mahnendes Beispiel aus dem Strafprozess: BGH, Pressemitteilung v. 24.7.2003, 3 StR 212/02, letzter Absatz: Verwerfung einer von zwei Revisionen mangels Erhebung der notwendigen Verfahrensrüge. Die zu erwartende Herausbildung von Spezialisierungen in Prozessabteilungen in Großsozietäten hätte insbesondere den Verlust der Waffengleichheit in dritter Instanz zur Folge. Die BGH-Anwaltschaft gewährleistet gleichbleibende Qualität und Waffengleichheit. Ein Wegfall der Pflicht zur Annahme jedes Mandats13Ähnlich der für britische barristers geltenden „cab rank rule“. würde eine Erschwernis des Zugangs zur dritten Instanz in wirtschaftlich als unattraktiv empfundenen Verfahren mit der Folge der Ungleichheit des Zugangs zur Instanz bedeuten. Ein Gefälle der Qualität aufgrund unterschiedlicher Verfügbarkeit qualifizierter Anwälte hinge damit zusammen. Im Fachanwalts- Simultanmodell liegt aufgrund seiner Begrenzung der Zulassung auf Anwälte, die die Fachanwaltsausbildung durchlaufen haben, in Bezug auf die regelmäßig postulierte freie Anwaltswahl auch ein logischer Bruch. Die zu erwartende Sogwirkung prozessualer „Full Service“- Angebote der Prozessabteilungen von Großsozietäten hätte unweigerlich Wettbewerbsnachteile kleinerer und mittlerer Praxen und Sozietäten sowohl in der Großstadt als auch in der Fläche zur Folge. Allein die geschilderten Streitwertrelationen lassen im Übrigen das Simultanmodell als empirisch realitätsfern erscheinen. Die ausschließliche Befassung mit Revisionssachen wäre nicht gewährleistet, ein schwerwiegender Nachteil jeder Simultanzulassung. Andererseits wäre eine Abgabe von Verfahren an erfahrenere Revisionsanwälte in Mischsozietäten schon wegen befürchteter Abwanderung von Mandanten unwahrscheinlich.

Wer den regulierten Zugang zur dritten Instanz in Zivilsachen aufweichen möchte, muss wegen der dann zunehmenden Verfahren (Italien ist mit einer sehr großen Kassationsanwaltschaft von 55.000 und mehr als 22.000 Kassationsverfahren gegenüber 4000+ Verfahren in Deutschland ein Beispiel) in Betracht ziehen, dass dann zwangsläufig der allgemeine Zugang zur dritten Instanz gedrosselt würde, etwa durch Einführung einer ebenfalls regelmäßig erörterten Zulassungsberufung in Zivilsachen. Dieses Rad könnte nicht mehr zurückgedreht werden.

FAZIT

Damit ist das System gut, wie es ist. Die Kunst der Unterscheidung besteht manchmal auch darin, an Bewährtem, das sich als alternativlos erwiesen hat, festzuhalten.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 04 | 2024 | 73. Jahrgang

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  • 1
    Im Folgenden wird das generische Maskulinum verwendet, das alle Geschlechter einschließt.
  • 2
    BGHZ 150, 70; 162, 199; 169, 77; 170, 37; NJW 2013, 7907; NJW-RR 2014, 174; AnwBl 2016, 600.
  • 3
    Dreierausschussbeschluss v. 24.3.1982, 1 BvR 278/75 u. a., juris; BVerfGE 106, 216; NJW 2008, 1293; NJW 2017, 2670.
  • 4
    BGH, AnwBl 2016, 600, Rn. 68.
  • 5
    Vgl. BGH, AnwBl 2016, 600, Rn. 99. 6 EuGH, NJW 1988, 887, Rn. 44.
  • 6
    EuGH, NJW 1988, 887, Rn. 44.
  • 7
    EuGH, a.a.O.
  • 8
    Urteil v. 26.7.2002, Rs. 32911/96 u. a. – Meftah u. a. gegen Frankreich
  • 9
    BVerfGE 106, 216, 223, juris, Rn. 22.
  • 10
    BVerfGE 103, 1.
  • 11
    Schimansky, Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Fortitudo Temperantia, Festgabe 50 Jahre BGH, 2000, 109, 123.
  • 12
    Schimansky, Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Fortitudo Temperantia, Festgabe 50 Jahre BGH, 2000, 109, 123.Mahnendes Beispiel aus dem Strafprozess: BGH, Pressemitteilung v. 24.7.2003, 3 StR 212/02, letzter Absatz: Verwerfung einer von zwei Revisionen mangels Erhebung der notwendigen Verfahrensrüge.
  • 13
    Ähnlich der für britische barristers geltenden „cab rank rule“.