Die Erschütterung des Anscheinsbeweises
Anmerkung zur Entscheidung des LG Berlin vom 5.12.2025 (Az. 38 S 9/24)
EINLEITUNG
Der Beweis des ersten Anscheins beim Einsatz gestohlener Zahlkarten und Eingabe der richtigen PIN am Geldautomaten ist seit Langem ein Zankapfel der Rechtsprechung. Insbesondere seit der grundlegenden BGHEntscheidung vom 5.10.2004 (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623) wendet die Bank bei der verlangten Erstattung im Regelfall ein, dass eine widerlegliche Vermutung für ein grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers anzunehmen ist, welches den Erstattungsanspruch ausschließt. Dieser Anscheinsbeweis gilt jedoch nicht unwiderleglich, sondern kann durch einen entsprechenden Sachvortrag erschüttert werden.

Dr. Tamara Knöpfel | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Versicherungsrecht | Berlin | www.anwaltskanzlei-tk.de
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 5.12.2025 (Az. 38 S 9/24) das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Mitte abgeändert und dabei wegweisende Akzente für die Beweiswürdigung und die Erschütterung des Anscheinsbeweises gesetzt. Insbesondere die Würdigung einer PIN-Speicherung im gesicherten Mobiltelefon als entlastendes Moment verdient Beachtung.
I. DER RECHTLICHE RAHMEN
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (BGH v. 5.10.2004 – XI ZR 210/03 = BGHZ 160, 308) spricht bei der Verwendung der Originalkarte unter Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten nach deren Entwendung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.
Diese Rechtsprechung basierte maßgeblich darauf, dass der BGH damals sachverständig beraten wurde und zu dem Ergebnis kam, es sei mathematisch und technisch ausgeschlossen, die PIN aus den Daten auf der Karte ohne Kenntnis des Institutsschlüssels zu errechnen. Bemerkenswert ist, dass trotz des rasanten technologischen Fortschritts und einer Vielzahl von in Fachkreisen diskutierten Angriffsszenarien auf EMV-Chips (wie Seitenkanal-Angriffe) von sachverständiger Seite noch heute – zwei Jahrzehnte später – die praktische Unüberwindbarkeit des Systems proklamiert wird. So auch im vorliegenden Fall.
II. KRITISCHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DER GUTACHTERPRAXIS
In der Instanzrechtsprechung führt die Berufung auf die „technische Sicherheit“ oft dazu, dass Einwände der Klägerseite gegen die Unfehlbarkeit der Chips re exhaft abgetan werden. Im Verfahren vor dem AG Mitte wurden substantielle Einwände gegen das Gutachten vorgebracht, unter anderem hinsichtlich der Aktualität der Verschlüsselungsstandards.
Das LG Berlin II hat hier eine notwendige Korrektur vorgenommen: Es stellte klar, dass die Feststellung eines „praktisch nicht zu überwindenden Sicherheitssystems“ lediglich die Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist, nicht jedoch bereits den Beweis eines Sorgfaltsverstoßes im Einzelfall ersetzt. Die technische Abstraktion darf die prozessuale Möglichkeit zur Erschütterung des Anscheins nicht faktisch leerlaufen lassen.
III. DIE ENTSCHEIDUNG DES LG BERLIN II
Der Klägerin wurde in Venedig das Portemonnaie samt Karte entwendet; kurz darauf erfolgten elf Transaktionen über insgesamt 2.767,75 Euro. Während das AG Mitte die Klage unter Verweis auf den Anscheinsbeweis abwies, sah das LG Berlin II diesen als erfolgreich erschüttert an.
Eine zentrale Besonderheit des Falles liegt in der Würdigung der PIN-Verwahrung. Die Klägerin gab an, die PIN lediglich in ihrem Mobiltelefon notiert zu haben, um sie im Falle des Vergessens nachschlagen zu können. Da das Mobiltelefon selbst durch eine PIN gesichert war, stellte die dortige Notiz keinen groben Sorgfaltsverstoß dar. Die Speicherung im Telefon spreche nach Auffassung des Landgerichts gerade dagegen, dass die Klägerin die PIN zusätzlich noch an einem unsicheren Ort (wie dem Portemonnaie) verwahrt hatte.
Darüber hinaus konnte auch der Zeuge bestätigen, dass die Klägerin die PIN stets direkt aus dem Gedächtnis eingeben konnte, ohne nachzuschlagen. Das LG wertete dies als Beleg für einen sorgfältigen Umgang, der den Anscheinsbeweis entkräftet.
IV. FAZIT
Das Urteil des LG Berlin II verdeutlicht, dass technische Gutachten zur Chipsicherheit keine unüberwindbare Hürde für den Kläger darstellen dürfen. Wenn der Karteninhaber durch schlüssigen Vortrag und glaubhafte Zeugen – wie etwa den Nachweis eines guten Zahlengedächtnisses oder einer gesicherten digitalen Hinterlegung – die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehens darlegt, muss die Bank den vollen Beweis des Sorgfaltsverstoßes erbringen. Die Entscheidung ist ein Sieg der richterlichen Beweiswürdigung über die technokratische Vermutungslast.

