Die neue Auskunftspflicht nach § 32d UrhG
Weiter Anwendungsbereich und hoher Umsetzungsbedarf bei Unternehmen
Die Neufassung des § 32d UrhG regelt zum 7. Juni 2022, dass Vertragspartner von Urhebern diesen mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung der Werke des Urhebers zu erteilen haben. Die erste Auskunftserteilung muss jedenfalls bis zum 7. Juni 2023 erfolgen. § 32d UrhG nF statuiert eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß einen Anspruch wie zuvor § 32d UrhG aF.
Betroffen sind damit beispielsweise Verträge über die Nutzung von Fotos, Texten, Grafiken, Designs, Logos und Musik. Es dürfte wenige Unternehmen in Deutschland geben, die nicht Auskunftspflichten nach § 32d UrhG unterliegen. Auskunftserteilung ist in aller Regel ein sehr aufwendiges und mühseliges Vorhaben. Gleichzeitig ist § 32d UrhG zwingendes Recht, welches nicht vertraglich abbedungen werden kann. Die Regelung geht auf Art. 19 DSM-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790) zurück.

Dr. Stanislaus Jaworski | Rechtsanwalt | Partner, Nordemann Czychowski & Partner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mbB | www.nordemann.de
WER UNTERLIEGT DER AUSKUNFTSPFLICHT?
Der Auskunftspflicht unterliegen alle Vertragspartner von Urhebern und auch ausübenden Künstlern, wenn sich diese entgeltlich Nutzungsrechte haben einräumen lassen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Vertragspartner der Urheber Einzelunternehmer, Konzerne oder gar Privatpersonen sind. Das Gesetz differenziert hier nicht (wobei eine Auskunftspflicht von Privatpersonen regelmäßig an der Verhältnismäßigkeit scheitern dürfte – hierzu sogleich mehr). Eine Ausnahme gilt jedoch für Computerprogramme: Gegenüber den Urhebern dieser gilt keine Auskunftspflicht.
„Betroffen sind damit beispielsweise Verträge über die Nutzung von Fotos, Texten, Grafiken, Designs, Logos und Musik. Es dürfte wenige Unternehmen in Deutschland geben, die nicht Auskunftspflichten nach § 32d UrhG unterliegen“
Keiner Auskunftspflicht unterliegen Unternehmen, die nicht direkt mit Urhebern kontrahieren, sondern mit anderen Verwertern in der Lizenzkette. Denn Urheber kann nach deutschem Recht nur eine natürliche Person sein. Wenn also ein Unternehmen ein Logo von einer Werbeagentur gestalten lässt, die in Form einer GmbH agiert, besteht gegenüber dieser GmbH keine Auskunftspflicht, da eine GmbH keine Urheberin sein kann. Urheber sind hier vielmehr die Angestellten oder Unterauftragnehmer der GmbH, welche das Logo geschaffen haben. In einem derartigen Fall muss das Unternehmen nur Auskunft erteilen, wenn die Urheberin oder der Urheber Auskunftsansprüche nach § 32e UrhG geltend macht, nachdem der Vertragspartner der Urheberin oder des Urhebers kei-ne (ausreichende) Auskunft erteilt hat. Ansprüche nach § 32e UrhG werden in der Praxis aber erfahrungsgemäß selten geltend gemacht.
WORÜBER IST AUSKUNFT ZU ERTEILEN?
Es ist über den Umfang der Werknutzung und die hie-raus gezogenen Erträge und Vorteile Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind (§ 32d Abs. 1 S. 2 UrhG). Da die Erfordernisse an die Schutzfähigkeit im Urheberrecht niedrig sind, unterfallen auch vergleichsweise banale Werke, wie etwa längere Werbetexte oder ggf. Logos, dem Urheberrechtsschutz und damit auch der Auskunftspflicht. Der Aufwand zur Erfüllung der Auskunftspflicht dürfte für viele Unternehmen auf Grund der sehr hohen Zahl genutzter Werke immens sein.
WANN IST ERSTMALS AUSKUNFT ZU ERTEILEN?
Die Auskunftspflicht gilt nach § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG erst ab dem 7. Juni 2022. Insoweit ist hier eine „Schonfrist“ vorgesehen, da das reformierte Urheberrechtsgesetz grundsätzlich am 7. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Da erstmals nach einem Jahr nach Inkrafttreten des § 32d UrhG zu berichten ist, ist der erste Bericht für solche Altverträge am 7. Juni 2023 fällig. Egal ist, wann der Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Urheber geschlossen wurde (Ausnahmen hiervon gelten nur im Filmbereich). Somit findet die Auskunftspflicht auch auf Verträge mit Urhebern Anwendung, die lange vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind. In Bezug auf ab dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge (Neuverträge) gilt die Schonfrist nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG nicht. Jedoch scheint dies, mit Blick auf Sinn und Zweck der Schonfrist und dem im Regierungsentwurf geäußerten Willen des Gesetzgebers einer Gleichbehandlung von Alt- und Neuverträgen, ein redaktionelles Versehen zu sein. Daher muss auch auf Grundlage von „Neuverträgen“ erst ab dem 7. Juni 2023 Auskunft erteilt werden.
GIBT ES AUSNAHMEN VON DER AUSKUNFTSPFLICHT?
Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht gemäß § 32d Abs. 2 UrhG bei nachrangigen Beiträgen (jedenfalls in der Regel) und sonstigen Fällen, bei denen eine Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.
„Auskunftserteilung ist in aller Regel ein sehr aufwendiges und mühseliges Vorhaben. Gleichzeitig ist § 32d UrhG zwingendes Recht, welches nicht vertraglich abbedungen werden kann.“
Aus den Gesetzgebungsunterlagen ergibt sich, dass das Tatbestandsmerkmal der Nachrangigkeit sehr eng ausgelegt wird. Ein nachrangiger Beitrag ist etwa bei einer Statistenrolle in einem Spielfilm anzunehmen, nicht jedoch bei einer Nebenrolle. Der nachrangige Beitrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG dürfte in der Praxis daher nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Praxisrelevanter dürfte die Ausnahme des § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG – die mangelnde Verhältnismäßigkeit – werden. Eine weitsichtige Auslegung des § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG durch die Gerichte könnte den beinahe ufer-losen Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2. Nr. 2 UrhG auf ein für die Vertragspartner von Urhebern erträgliches Maß begrenzen. Aufgrund des weiten Wortlauts und der vagen Ausführungen in den Gesetzgebungsunterlagen ist dies jedoch nicht gesichert. Bei offensichtlich sehr geringfügigen Nutzungen oder Sachverhalten, in denen mit einer Nutzung keinerlei Erträge erzielt werden, könnte eine Auskunftspflicht unverhältnismäßig und damit ausgeschlossen sein.
WAS DROHT BEI MISSACHTUNG DER AUSKUNFTSPFLICHT?
§ 36d UrhG sieht einen Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften vor, der durch Urheber-vereinigungen geltend gemacht werden kann. Vorausset-zung des Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 36d Abs. 1 S. 1 UrhG, dass der Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d UrhG nicht erteilt. Urhebervereinigungen können Unternehmen damit gerichtlich verurteilen lassen, ihre Auskunftspflicht auch tatsächlich einzuhalten. Bei Missachtung derartiger Urteile drohen Ordnungsgelder. Nicht zu vergessen sind zudem die Imageschäden, die Unternehmen bei Unterliegen in Gerichtsprozessen um ihre Auskunftspflichten erleiden können.
HINTERGRUND UND MÖGLICHE WIRKUNG DES
§ 32d URHG Der § 32d UrhG soll Urheber in Bezug auf die Nutzung ihrer Werke auf dem Laufenden halten. Mit diesem Wissen können Urheber etwa entscheiden, ob sie aufgrund des großen Erfolgs ihres Werkes eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG verlangen wollen. Der Gesetzgeber geht dabei zudem von einer Informations- und Machtasymmetrie zwischen Urheber und Vertragspartner aus. Diese soll durch die Einführung einer gesetzlichen Pflicht überwunden werden.
Ob der Gesetzgeber hierdurch den Urhebern tatsäch-lich einen Gefallen tut, ist sehr fraglich. Denn für die Vertragspartner von Urhebern bedeutet die Erfüllung der Auskunftspflicht sehr viel Aufwand. Und Aufwand kostet Geld.
Die durch § 32d UrhG entstehenden Kosten muss der durchschnittliche Unternehmer mangels ausreichender Renditepuffer an irgendjemanden weitergeben. Dies kann entweder durch Erhöhung der Preise gegenüber Abnehmern geschehen oder durch Verringerung der Lizenzgebühren gegenüber Urhebern. Eine Verringerung der Lizenzgebühren im Austausch gegen Nutzungsinformationen dürfte nicht im Interesse der allermeisten Urheberinnen und Urheber sein, da diese regelmäßig kein (geldwertes) Interesse an einer Auskunftserteilung nach § 32d UrhG haben dürften. Denn sie werden in den meis-ten Fällen ohnehin ungefähr wissen, ob ihr Werk mäßig oder besonders erfolgreich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, konnten sie auch schon bisher Auskunftsansprüche nach § 32d UrhG aF geltend machen. Zugleich schafft der § 32d UrhG bei Unternehmen den Anreiz, nicht mehr direkt mit Urhebern zu kontrahieren, gegenüber welchen die Auskunftspflicht besteht, sondern vielmehr mit Dritten, die die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse von den Urhebern erworben haben. „Add a middle man“ statt „cut the middle man“. Auch dies dürfte nicht im Sinne der Urheber sein und zudem zu mehr Kosten führen.
WAS SOLLTEN UNTERNEHMEN JETZT TUN?
In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, in welchem Umfang überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden und direkte Vertragsbeziehungen mit Urheberinnen und Urhebern bestehen. Dann kann untersucht werden, ob Auskunftspflichten mit Blick auf mangelnde Verhältnismäßigkeit ausscheiden. Anschließend muss entschieden werden, in welchem Umfang Auskunft erteilt werden soll. Hierzu sollte ein effizientes System aufgesetzt werden, um den jährlichen Auskunftsaufwand gering zu halten.

