Die Reform des Völkerstrafrechts

Ein Meilenstein auf einem noch weiten Weg

Eine besondere historische Verantwortung, ein besonders leistungsfähiger Rechtsstaat und ein bewährtes Völkerstrafgesetzbuch – hiervon ausgehend präsentierte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Februar 2023 Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.1Eckpunkte des BMJ zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, 23. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Gesetzgebung/Eckpunkt

Nicola Bier, LL.M. | Rechtsanwältin und Rechtsreferentin bei Reporter ohne Grenzen e.V. (RSF) in Berlin

EINE LANGE GEFORDERTE ÜBERARBEITUNG

Im aus dem Jahr 2002 stammenden Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und dem zugehörigen Rechtsrahmen hatten Wissenschaft und Zivilgesellschaft schon zuvor Reformbedarf identifiziert und artikulierten im Zuge der Gesetzesreform zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge.2Vgl. etwa: Altunjan, Tanja, Steinl, Leonie: Sexualisierte und reproduktive Gewalt als Völkerrechtsverbrechen: Plädoyer für ein geschlechtergerechtes Völkerstrafgesetzbuch, VerfBlog, 2022/7/17, https://verfassungsblog. de/sexualisierte-und-reproduktive-gewalt-als-volkerrechtsverbrechen/; Dienelt, Anne: Die Umwelt als ein vergessenes Kriegsopfer, VerfBlog, 2024/2/14, https://verfassungsblog.de/die-umwelt-als-ein-vergesseneskriegsopfer/; Epik, Aziz, Geneuss, Julia: Without a Doubt: German Federal Court Rules No Functional Immunity for Crimes Under International Law, VerfBlog, 2024/4/19, https://verfassungsblog.de/without-a-doubt/. Anknüpfungspunkte waren neben Strafbarkeitslücken einige inkonsistente Abweichungen3Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 14 ff. vom Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, dem das zeitgleich geschaffene VStGB im Grunde nachempfunden ist. Anwendungsfälle wie das Verfahren, in dem das OLG Koblenz wegen syrischer Staatsfolter zwei Verurteilungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aussprach,4OLG Koblenz v. 24. Februar 2021, abrufbar unter https://www.landesrecht. rlp.de/bsrp/document/NJRE001495194; zum Verfahren insgesamt, inkl. Urteil v. 13. Januar 2022: https://www.ecchr.eu/fileadmin/user_upload/ ECCHR_AL-KHATIB_zweite_Auflage.pdf. verdeutlichten zudem prozessrechtliche Defizite und manch gerichtliche Praxis, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Völkerrecht mindestens zweifelhaft war. Wie groß der Verbesserungsbedarf war, zeigten zahlreiche Vorschläge nicht nur der Rechtswissenschaft, sondern auch vielfältiger zivilgesellschaftlicher Organisationen und Berufsverbände.5Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMJ v. 17. Juli 2023 abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ DE/2023_Fortentwicklung_Voelkerstrafrecht.html?nn=110490. So fanden wichtige Änderungen im materiellen wie im Prozessrecht in das am 3. August 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts statt, einige noch auf den letzten Metern6Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 5. Juni 2024, BT-Drucks. 20/11661, Änderungsvorschläge ab S. 4, abrufbar unter: https:// dserver.bundestag.de/btd/20/116/2011661.pdf. des Gesetzgebungsverfahrens.7Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts v. 30. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 255 v. 2. August 2024 (Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts) nimmt in der finalen Fassung Änderungen im VStGB, im StGB, in der StPO, im GVG und im BKAG vor.

STRAFBARKEITSLÜCKEN BEI VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN GESCHLOSSEN

Im materiellen Recht wurden die Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen an das Rom-Statut angepasst: Änderungen in § 7 Abs. 1 Nr. 6 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB8Art. 1 Nr. 1 a), c), Nr. 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. schließen Strafbarkeitslücken bei sexualisierter Gewalt und bringen das VStGB somit nicht nur mit internationalem Recht in Einklang, sondern auch mit dem zuvor reformierten nationalen Sexualstrafrecht.9Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 26 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 5. Juni 2024, BT-Drucks. 20/11661, S. 15 f.

Das „Verschwindenlassen“ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit entspricht nun besser den Anforderungen des internationalen Rechts und der Praxis, durch einen entsprechenden Tatbestand im nationalen Strafrecht und angepasste strafprozessuale Befugnisse.10Art. 2, Art. 3 Nr. 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Nach einer Anpassung des Wortlauts in § 7 Abs. 1 Nr. 7 VStGB ist es nicht mehr erforderlich, dass explizit nach dem Verbleib einer verschwundenen Person gefragt wird.11Art. 1 Nr. 1 b) Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Dieses bislang bestehende realitätsferne Erfordernis hatte Deutschland nicht nur eine Rüge des UN Committee on Enforced Disappearances12https://www.ohchr.org/en/news/2023/03/dialogue-germany-expertscommittee-enforced-disappearances-commend-states-prosecution. eingebracht, sondern auch eine entsprechende Verurteilung im o.g. Verfahren vor dem OLG Koblenz verhindert, obwohl das Verschwindenlassen als ein zentrales Instrument staatlicher Unterdrückung in Syrien verfahrensgegenständlich war. Über Ergänzungen in §§ 11 und 12 VStGB werden der Einsatz verbotener Methoden und Mittel der Kriegsführung als Kriegsverbrechen den entsprechenden völkerrechtlichen Tatbeständen angepasst:13Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 33 f. Militärische An griffe, die erwartbar weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt herbeiführen, sind bei Unverhältnismäßigkeit mit Blick auf den militärischen Vorteil nun auch in nichtinternationalen Konflikten als Kriegsverbrechen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 VStGB strafbar.14Art. 1 Nr. 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Die Verwendung von Laserwaffen, die zu Erblindung führen sollen, sowie von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, Menschen durch kleinste Splitter zu verletzen, stellt nun nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VStGB, wie schon bisher nach dem Rom-Statut, in internationalen wie nichtinternationalen bewaffneten Konflikten ein Kriegsverbrechen dar.15Art. 1 Nr. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

KEINE FUNKTIONELLE IMMUNITÄT FÜR VÖLKERSTRAFTATEN

Eine klarstellende Ergänzung in § 20 Abs. 2 GVG16Art. 4 Nr. 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur funktionellen Immunität auf. So bekennt sich neben der Judikative nun auch die Legislative klar dazu, dass funktionelle Immunität kein Hindernis für völkerstrafrechtliche Verfolgung ist.17Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 5. Juni 2024, BT-Drucks. 20/11661, S. 19.

NEBENKLAGE: ECHTE VERBESSERUNGEN FÜR BETROFFENE?

Durch eine Ergänzung in § 395 StPO sind nun Verletzte von Völkerstraftaten nach dem Wortlaut befugt, sich einem Verfahren in der Nebenklage anzuschließen.18Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Entsprechend erweitert wurde auch die Möglichkeit der Bestellung und Beiordnung eines Nebenklagebeistands nach § 397a StPO,19Art. 3 Nr. 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts sowie der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO.20Art. 3 Nr. 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Die so bewirkte Gleichstellung der Nebenklage in Völkerstrafverfahren gegenüber anderen Strafverfahren erfährt jedoch gewichtige Einschränkungen über die vorgesehene gemeinschaftliche Vertretung mehrerer Verletzter durch einen Beistand, § 397b Abs. 1 StPO, sowie über die Beschränkung eigener Verfahrensrechte der Nebenkläger*innen, § 397b Abs. 4 StPO.21Art. 3 Nr. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Die Norm überlässt es dem Gericht, im Einzelfall eine angemessene Vertretung und eigene Beteiligung der Verletzten zu ermöglichen. In bereits rechtlich komplexen völkerstrafrechtlichen Verfahren ist ein sensibler Umgang mit oft traumatisierten und real gefährdeten Beteiligten ebenso herausfordernd wie unverzichtbar. Die Anwendung dieser Neuregelung soll das BMJ bis 2034 evaluieren.22Art. 6 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

BREITERE ÖFFENTLICHKEIT, VERBESSERTE TEILHABE

Die Möglichkeit, zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Ton- oder Filmaufnahmen von Verhandlungen zu erstellen, besteht nach Streichung des expliziten Bezugs zur Bundesrepublik Deutschland23Art. 4 Nr. 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts gemäß § 169 Abs. 2 GVG nun auch für Völkerstrafverfahren. Dem internationalen öffentlichen Interesse an solchen Verfahren soll Rechnung getragen werden, indem die Bedingungen der Verfahrensberichterstattung für nichtdeutschsprachige Medienschaffende verbessert werden. Eine Ergänzung in § 185 Abs. 4 GVG24Art. 4 Nr. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. erlaubt ihnen, auf Verdolmetschung in der Verhandlung zurückzugreifen. Den Zugriff auf eine im Verfahren bereitgestellte Verdolmetschung kann das Gericht erlauben. Die Regelung knüpft an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, das dem OLG Koblenz im o.g. Verfahren aufgegeben hatte, über die Ermöglichung einer Verdolmetschung die Chancengleichheit der interessierten Medienschaffenden bei Berichten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der Sprachkenntnisse realitätsnah und nicht nur formal zu gewährleisten.25BVerfG v. 18. August 2020, 1 BvR 1918/20, Rn. 10. Die sonst faktisch bestehende Ungleichbehandlung wiege für syrische im Vergleich zu inländischen Medienschaffenden schwer, wegen ihres besonderen Interesses an eigenständiger Berichterstattung sowie des besonders großen Informationsbedürfnisses der syrischen Bevölkerung.26BVerfG v. 18. August 2020, 1 BvR 1918/20, Rn. 14. Von beiden Änderungen verspricht sich die Gesetzesreform eine verbesserte Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile.27Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 17.

„In bereits rechtlich komplexen völkerstrafrechtlichen Verfahren ist ein sensibler Umgang mit oft traumatisierten und real gefährdeten Beteiligten ebenso herausfordernd wie unverzichtbar“

OFFENES POTENZIAL – WAS WIRD DIE PRAXIS BRINGEN?

Ob Verhandlung tatsächlich aufgezeichnet und für welche wissenschaftlichen und historischen Zwecke sie verwendet werden dürfen, wird die Anwendungspraxis des § 169 Abs. 2 GVG zeigen. Gerichte sollten nichtdeutschsprachigen Medienschaffenden von sich aus den Zugriff auf eine gerichtlich bereitgestellte Verdolmetschung anbieten. Nur so kann eine faktische Ungleichbehandlung juristisch nicht versierter und sprachlich eingeschränkter Medienschaffender verhindert werden, denen eine Berufung auf § 185 Abs. 4 GVG regelmäßig schwerfallen wird. Auch darf nicht vergessen werden, dass nur die wenigsten interessierten Betroffenen und Medienschaffenden überhaupt im Gerichtssaal anwesend sein können. Echte Teilhabe der betroffenen Zivilgesellschaft müsste Organisatieüber den Gerichtssaal hinaus stattfinden, etwa über eine Videoübertragung der Verhandlung an Orte, an denen sich viele Betroffene aufhalten.28Beispielhaft dafür ein Verfahren betreffend einen Sachverhalt im Irak vor einem Gericht in Den Haag, Niederlande, wo die Verhandlung über Video- Stream verfolgt werden konnte: https://www.rechtspraak.nl/Organisatie en-contact/Organisatie/Rechtbanken/Rechtbank-Den-Haag/Nieuws/ Paginas/Livestream-civiele-zaak-bombardement-Hawija-.aspx. Jedenfalls das Versprechen des BMJ, Urteile aus Völkerstrafverfahren inklusive Übersetzungen zu veröffentlichen muss zeitnah und flächendeckend umgesetzt werden.29Begonnen wurde damit auf der vom BMJ geförderten Rechtsprechungsdatenbank, abrufbar unter https://vstgb-datenbank.de/strafrechtsdb. Schon vor einem Urteil müssen Gerichte eine geeignete Kommunikation mit Betroffenen sicherstellen, etwa Pressemitteilungen zu wichtigen Verfahrensschritten in geeigneten Sprachen veröffentlichen.30Weiterführend dazu https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/ Dokumente/2023-12-15_BRegEntwurf_-_StN_RSF_aktualisiert.pdf.

„Echte Teilhabe der betroffenen Zivilgesellschaft müsste über den Gerichtssaal hinaus stattfinden“

Zweifel an der seitens des BMJ proklamierten Stärkung der Opferrechte31Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 16 f. müssen die Beschränkungen der Nebenklage wecken. Schließlich sind es insbesondere die Betroffenen, die durch ihre aktive Verfahrensbeteiligung einen wichtigen Beitrag nicht nur zur juristischen Aufarbeitung, sondern vor allem auch zur gesellschaftlichen Dokumentation der Ereignisse leisten können.

Schließlich muss das Potenzial der materiellrechtlichen Reformen schon zu Beginn der Ermittlungen ausgeschöpft werden, indem die Ermittlungen auf die spezifischen, den tatsächlichen Gegebenheiten und dem geltenden Völkerrecht angepassten Tatbestände ausgerichtet werden.

Ihre vielzitierte „Vorreiter-Rolle“ bei der Aufarbeitung von Völkerstraftaten wird der deutschen Justiz zwar nicht geschenkt, sie kann sie aber einnehmen – im Bewusstsein für die besonderen Herausforderungen des Völkerstrafrechts als gemeinsames internationales Projekt und mit den Betroffenen der Taten in würdevoller zentraler Stellung im Verfahren.

Heft 11 | 2024 | 73. Jahrgang

  • 1
    Eckpunkte des BMJ zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, 23. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Gesetzgebung/Eckpunkt
  • 2
    Vgl. etwa: Altunjan, Tanja, Steinl, Leonie: Sexualisierte und reproduktive Gewalt als Völkerrechtsverbrechen: Plädoyer für ein geschlechtergerechtes Völkerstrafgesetzbuch, VerfBlog, 2022/7/17, https://verfassungsblog. de/sexualisierte-und-reproduktive-gewalt-als-volkerrechtsverbrechen/; Dienelt, Anne: Die Umwelt als ein vergessenes Kriegsopfer, VerfBlog, 2024/2/14, https://verfassungsblog.de/die-umwelt-als-ein-vergesseneskriegsopfer/; Epik, Aziz, Geneuss, Julia: Without a Doubt: German Federal Court Rules No Functional Immunity for Crimes Under International Law, VerfBlog, 2024/4/19, https://verfassungsblog.de/without-a-doubt/.
  • 3
    Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 14 ff.
  • 4
    OLG Koblenz v. 24. Februar 2021, abrufbar unter https://www.landesrecht. rlp.de/bsrp/document/NJRE001495194; zum Verfahren insgesamt, inkl. Urteil v. 13. Januar 2022: https://www.ecchr.eu/fileadmin/user_upload/ ECCHR_AL-KHATIB_zweite_Auflage.pdf.
  • 5
    Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMJ v. 17. Juli 2023 abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ DE/2023_Fortentwicklung_Voelkerstrafrecht.html?nn=110490.
  • 6
    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 5. Juni 2024, BT-Drucks. 20/11661, Änderungsvorschläge ab S. 4, abrufbar unter: https:// dserver.bundestag.de/btd/20/116/2011661.pdf.
  • 7
    Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts v. 30. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 255 v. 2. August 2024 (Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts) nimmt in der finalen Fassung Änderungen im VStGB, im StGB, in der StPO, im GVG und im BKAG vor.
  • 8
    Art. 1 Nr. 1 a), c), Nr. 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 9
    Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 26 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 5. Juni 2024, BT-Drucks. 20/11661, S. 15 f.
  • 10
    Art. 2, Art. 3 Nr. 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 11
    Art. 1 Nr. 1 b) Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 12
  • 13
    Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 33 f.
  • 14
    Art. 1 Nr. 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • 15
    Art. 1 Nr. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • 16
    Art. 4 Nr. 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • 17
    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 5. Juni 2024, BT-Drucks. 20/11661, S. 19.
  • 18
    Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 19
    Art. 3 Nr. 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • 20
    Art. 3 Nr. 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 21
    Art. 3 Nr. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 22
    Art. 6 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • 23
    Art. 4 Nr. 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
  • 24
    Art. 4 Nr. 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts.
  • 25
    BVerfG v. 18. August 2020, 1 BvR 1918/20, Rn. 10.
  • 26
    BVerfG v. 18. August 2020, 1 BvR 1918/20, Rn. 14.
  • 27
    Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 17.
  • 28
    Beispielhaft dafür ein Verfahren betreffend einen Sachverhalt im Irak vor einem Gericht in Den Haag, Niederlande, wo die Verhandlung über Video- Stream verfolgt werden konnte: https://www.rechtspraak.nl/Organisatie en-contact/Organisatie/Rechtbanken/Rechtbank-Den-Haag/Nieuws/ Paginas/Livestream-civiele-zaak-bombardement-Hawija-.aspx.
  • 29
    Begonnen wurde damit auf der vom BMJ geförderten Rechtsprechungsdatenbank, abrufbar unter https://vstgb-datenbank.de/strafrechtsdb.
  • 30
    Weiterführend dazu https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/ Dokumente/2023-12-15_BRegEntwurf_-_StN_RSF_aktualisiert.pdf.
  • 31
    Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27. November 2023, Begründung, BT-Drucks. 20/9471, S. 16 f.