Die Top Ten des KostBRÄG
Das WAS?????
Der vollständige Name: „Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ vom 7. April 20251BGBl I Nr. 109 v. 10.4.2024. ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten.
Es enthält als Artikelgesetz Änderungen unter anderem des RVG (Art. 11), daneben auch des FamGKG (Art. 6) und des GKG (Art. 5). Kleinere Änderungen, insbesondere aber Erhöhungen wurden auch im GNotKG und im Gerichtsvollzieherkostengesetz vorgenommen. Das Wichtigste soll hier in Kürze dargestellt werden.

Dorothee Dralle | Dralle-Seminare | gepr. Rechtsfachwirtin | Referentin, Trainerin | Vorsitzende des BBA
ERHÖHUNG DER GEBÜHRENTABELLEN
1. Anhebung der Gebühren für die Wahlanwältin, Tabelle nach § 13 RVG
Die Tabelle für die Wertgebühren nach § 13 RVG wurde insgesamt um ca. sechs Prozent angehoben. Dabei bleiben die Abstände der Stufen gleich. Lediglich die Gebühren selbst wurden erhöht.
2. Anhebung der Gebühren für die beigeordnete Anwältin, Tabelle § 49 RVG
Eine deutliche Erhöhung gleich auf zwei Ebenen ergibt sich aus der Neufassung des § 49 RVG, Wertgebühren aus der Staatskasse: Zum einen werden die Gebühren in der vorhandenen Tabelle um durchschnittlich ca. neun Prozent, zum anderen ist die Kappungsgrenze auf nunmehr 80.000 Euro angehoben. Damit gleichen sich die Gebühren für die PKH-Anwältin denen einer Wahlanwältin deutlich an.
3. Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Verfahren
Alle Betragsrahmengebühren erhöhen sich hier um neun Prozent (statt sechs Prozent, wie bei den Wertgebühren). Die Vorbemerkung 2.3 VV Abs. 4 Satz 2 RVG sieht bei Betragsrahmengebühren eine Kappungsgrenze bei der Anrechnung vor. Der anzurechnende Betrag von 207,00 Euro wurde erhöht auf 225,00 Euro. Auch die Höhe der Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten erfährt eine Begrenzung („Schwellengebühr“): eine Gebühr von (jetzt) mehr als 391,00 Euro (vorher: 359,00 Euro) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, Anm. zu VV Nr. 2303.
4. Bußgeld- und Strafsachen
Die durchgängige Erhöhung sämtlicher Betragsrahmengebühren im Bußgeldverfahren sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt sind den aktuellen neuen Tabellen zu entnehmen und werden hier nicht gesondert wiedergegeben. Zu beachten ist aber folgendes: Die Höhe der Gebühr für die Rechtsanwältin richtet sich nach der Höhe der Geldbuße, die dem Mandanten auferlegt wurde. Das sieht wie folgt aus:

Da zwischenzeitlich die Bußgelder insbesondere für straßenverkehrsrechtliche Verstöße angehoben wurden, wurden die Beträge hier entsprechend angepasst. Die Anhebung der Betragsrahmengebühren um neun Prozent im Strafrecht sowohl für die Wahlanwältin als auch für die Pflichtverteidigerin sind den neuen Tabellen zu entnehmen. Es liegen hier keine inhaltlichen Änderungen vor.
ANHEBUNG AUCH EINZELNER FESTGEBÜHREN
5. Festgebühren im RVG
Die Gebühren für die Beratungshilfe und auch für die Tätigkeit im Rahmen der Schuldenbereinigung wurden alle durchgängig erhöht.
Unverändert bleiben die Festgebühren in Teil 7: die Dokumentenpauschalen (VV Nr. 7000), die Auslagen (VV Nr. 7002),2Bereits 1984 betrug die „Auslagenpauschale“ 40,00 DM. das Abwesenheitsgeld (VV Nr. 7005) und die Kilometerpauschale bei einer Geschäftsreise (VV Nr. 7003).
KLARSTELLUNG ZUR VERMEIDUNG VON DAUERSTREIT
6. Geschäftsgebühr in Inkassosachen
Die Anmerkung zur Geschäftsgebühr Nr. 2300 lautet nun wie folgt: „In einfachen Fällen darf3Zur besseren Sichtbarmachung sind die Einfügungen kursiv und fett gekennzeichnet. nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.“ Damit liegt jetzt also eine (Legal-) Definition vor, wann nämlich von einem einfachen Fall auszugehen ist. Damit dürften diverse Streitigkeiten beseitigt sein.
ÜBERGANGSFÄLLE WERDEN WIE BISHER GELÖST
7. Übergangsregelung
Die Übergangsvorschrift nach § 60 RVG bleibt unverändert bestehen. Danach ist für die Vergütung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheiten vor dem Inkrafttreten erteilt worden ist, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Abs. 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde, § 60 Abs. 2 RVG.
Eine Auftragserteilung bis zum 31.5.2025 (einschließlich) hat zur Folge, dass die alten Gebührentabellen genutzt werden müssen. Ist ein Auftrag ab dem 1.6.2025 erteilt worden, gilt das neue Gebührenrecht. Hierbei kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an. Nicht entscheidend ist, wann ein Schreiben an den Gegner gefertigt wird, ein Antrag/ eine Klage an das Gericht eingereicht wird.
Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen in der Regel verschiedene Angelegenheiten vor. Das gilt gebührenrechtlich für zeitlich aufeinanderfolgende Tätigkeiten wie außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, Rechtsstreit, Rechtsmittelverfahren etc. Im Zweifelsfall ist über die §§ 16, 17, 18 und 19 RVG zu prüfen, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, oder ob es sich um Tätigkeiten handelt, die zum Rechtszug gehören.
Also muss zunächst jede Angelegenheit für sich nach dem für sie geltenden Gebührenrecht abgerechnet werden. Für die jeweilige Angelegenheit ist der Tag der Auftragserteilung maßgebend.
Die Anrechnung selbst bestimmt sich nach dem Recht der Angelegenheit, in der angerechnet wird. Die anzurechnenden Beträge richten sich dagegen nach dem Recht der Angelegenheit, aus der sie herrühren.4Schneider/Volpert, AnwKomm. RVG, § 60 Rn. 29. Dies kann also dazu führen, dass in der nachfolgenden Angelegenheit bereits nach neuem Gebührenrecht ab- und angerechnet wird, die anzurechnenden Beträge sich aber nach altem Gebührenrecht richten.
Dies gilt im Übrigen auch für den bedingten Klageauftrag: Der erste Auftrag, nämlich außergerichtlich tätig zu werden, löst die Gebühren nach diesem Zeitpunkt aus. Erst wenn die Bedingung eingetreten ist, nämlich, dass der Gegner bis zu einer genannten Frist nicht zahlt (etwas tut oder unterlässt etc.), erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet sich der Klageauftrag. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann das entsprechend geltende Recht.
ERLEICHTERUNG FÜR DIE VERTRETUNG DES GEGNERS IM MAHNVERFAHREN
8. Wichtiges aus dem GKG
In § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG ist die Kostenschuldnerschaft hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides und des Verfahrens, das nach Einspruch dem europäischen Mahnverfahren folgt, bereits geregelt. Nachgeholt wird jetzt, dass im (Streit-)Verfahren, das gemäß § 696 Abs. 1 der ZPO dem Mahnverfahren folgt, derjenige die Kosten schuldet, der den Mahnbescheid beantragt hat,5Antragsschuldner. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F.
Beispiel: Der Antragsteller hat einen Mahnbescheid beantragt, der auch erlassen wurde. Hiergegen hat der Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller betreibt das Verfahren nicht weiter.
Wird hier der Antragsgegner vertreten, möchte dieser nun die 0,5 Verfahrensgebühr VV Nr. 3307 RVG, die er seinem Anwalt schuldet, vom Antragsteller erstattet haben. Eine Erstattung kommt aber nur in Frage, wenn das Gericht darüber entscheidet. Es muss also die Abgabe an das streitige Gericht – durch den Antragsgegner! – beantragt werden (§ 696 Abs. 1 ZPO). Erst das Streitgericht kann – nach entsprechendem Verfahrensablauf – eine Kostenentscheidung treffen.
Bisher hat die Regelung, dass der jeweilige Antragsteller die (Gerichts-)kosten schuldet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), dazu geführt, dass der Antragsgegner nun auch die weiteren 2,5 Gerichtskosten einzahlen musste. Dies hat häufig zu dem anwaltlichen Rat geführt, sicherheitshalber auf diesen Antrag zu verzichten, da nicht immer klar ist, ob die verauslagten Gerichtskosten dann auch eintreibbar wären. Mit der neuen Regelung hat jetzt der Antragsteller des Mahnbescheides auch diese Gerichtsgebühren zu zahlen und eben nicht der Antragsgegner als den Antrag stellender.
9. Weitere Erhöhungen
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz wurde geändert. Eine neue Gebühr wurde eingeführt für die „Zustellung als elektronisches Dokument“ (§ 193a ZPO): die Nummer 101 des Gerichtsvollzieherkostenverzeichnisses – GVKostG – nennt hier den Betrag von 8,00 Euro.
Insgesamt wurden sämtliche Gebühren für die Gerichtsvollzieher*innen erhöht und sind dann dem neuen GVKostG zu entnehmen.
Die Gebühren in der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) wurden ebenfalls erhöht. Von Bedeutung kann hier sein: Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift KV Nr. 1160 beträgt jetzt 115,00 Euro (vormals 85,00 Euro).
VON BEDEUTUNG FÜR DIE FAMILIENRECHTLER*INNEN
10. Familiensachen
Für das Gebührenaufkommen von Bedeutung ist die Anhebung der Werte wie folgt:

Die Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Nr. 1 wird geändert/erweitert:
Im Streit stand die sogenannte fiktive Terminsgebühr, wenn es sich um Verfahren handelt, in denen gesetzlich lediglich eine Erörterung oder ein Erörterungstermin vorgesehen ist. Insbesondere § 155 FamFG ist einschlägig: danach sind Kindschaftssachen, die den Aufenthalt eines Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 Abs. 1 FamFG). Das „Gericht erörtert in Verfahren nach Abs. 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin“ (§ 155 Abs. 2 FamFG).
Nun ist mit obiger Ergänzung der Anmerkung klargestellt, dass hier ebenfalls eine Terminsgebühr entsteht, ohne dass ein schriftliches Verfahren vorgeschrieben ist.
- 1BGBl I Nr. 109 v. 10.4.2024.
- 2Bereits 1984 betrug die „Auslagenpauschale“ 40,00 DM.
- 3Zur besseren Sichtbarmachung sind die Einfügungen kursiv und fett gekennzeichnet.
- 4Schneider/Volpert, AnwKomm. RVG, § 60 Rn. 29.
- 5Antragsschuldner.

