Die Überwachung von Arbeitnehmenden
Zulässigkeit und Grenzen bei der Kontrolle von E-Mail und Telefonverkehr
Arbeitsplätze sind regelmäßig mit Internet, E-Mail und Telefon ausgestattet, deren Nutzung einen festen Bestandteil der Arbeitsleistung bildet. Arbeitgeber haben ein legitimes Interesse an einer Kontrolle dieser Nutzung, etwa zur Vermeidung von Missbrauch, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Aufdeckung von Straftaten. Auch während der Abwesenheit von Beschäftigten kann ein Zugriff auf E-Mails zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich sein. Dieses Kontrollinteresse kollidiert mit dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) sowie mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG).

Christin Nasgowitz | angehende Diplom-Juristin | Autorin des Compliance Manager Magazins | https://www.compliance-manager.net/
„Dieses Kontrollinteresse kollidiert mit dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung“
Trotz DSGVO, TDDDG, TKG und BDSG ist der Beschäftigtendatenschutz nach wie vor lückenhaft geregelt. § 26 BDSG, der auf Art. 88 I DSGVO beruht, wirft weiterhin erhebliche Auslegungsfragen auf. Umstritten bleibt insbesondere, ob das Fernmeldegeheimnis bei erlaubter Privatnutzung greift; den folgenden Ausführungen liegt zugrunde, dass dies der Fall ist.
KONTROLLE VON E-MAIL-VERKEHR BEI ERLAUBTER PRIVATNUTZUNG
Bei erlaubter Privatnutzung unterliegen Mitarbeiter- E-Mails dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG, wodurch eine Inhaltskontrolle grundsätzlich unzulässig ist. Der Schutz gilt bis zum Abschluss des Kommunikationsvorgangs – umstritten ist jedoch, wann genau dieser endet. Nach Ansicht des BVerfG entfällt der Schutz, wenn die E-Mail dem Empfänger vollständig zugeordnet werden kann, insbesondere sobald sie vom Server gelöscht wurde. Der Zugriff auf gespeicherte E-Mails auf dem Endgerät ist datenschutzrechtlich zusätzlich durch §§ 9 ff. BDSG beschränkt und setzt regelmäßig die Einwilligung des Arbeitnehmers voraus. Da dienstliche und private Inhalte häufig nicht eindeutig trennbar sind, ist eine vollständige Zugriffssperre für private Mails kaum realisierbar. Um betriebliche Abläufe im Abwesenheitsfall sicherzustellen, können technische oder organisatorische Maßnahmen wie die Einrichtung privater Ordner oder ein Verbot der privaten E-Mail- Nutzung im betrieblichen Account sinnvoll sein.
STRAFRECHTLICHE RISIKEN BEI UNZULÄSSIGER KONTROLLE DES ARBEITGEBERS VON E-MAIL-VERKEHR BEI ERLAUBTER PRIVATNUTZUNG
Bei unzulässiger Kontrolle des E-Mail-Verkehrs durch den Arbeitgeber kann eine Strafbarkeit nach § 206 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorliegen. Dies setzt voraus, dass der Inhalt einer Telekommunikation unbefugt geöffnet, gelesen oder an Dritte – etwa andere Mitarbeiter – weitergegeben wird. § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann einschlägig sein, wenn etwa Spamfilter oder Virenscanner betrieblich eingesetzter Systeme E-Mails unterdrücken oder löschen. Zudem kommt eine Strafbarkeit nach § 202a StGB in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne Berechtigung auf passwortgeschützte Daten zugreift – dies scheidet jedoch häufig aus, da in der Praxis selten Zugangssicherungen überwunden werden.
INHALTSKONTROLLE VON E-MAILS BEI AUSSCHLIESSLICH DIENSTLICHER NUTZUNG
Wurde die Privatnutzung ausdrücklich untersagt, greift § 3 TDDDG nicht, da kein Telekommunikationsdienst vorliegt. Ohne Einwilligung oder Kollektivvereinbarung bedarf es für IT-Kontrollen einer gesetzlichen Grundlage, die sich im Arbeitsverhältnis aus § 26 Abs. 1 BDSG ergibt. Dienstliche E-Mails unterliegen nicht dem besonderen Schutz des TDDDG und können vom Arbeitgeber eingesehen werden, etwa durch Freigabe des Accounts oder Vorlage einzelner E-Mails. Stichprobenartige Kontrollen sind bei ausschließlich dienstlicher Nutzung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig, eine verdeckte Dauerüberwachung hingegen ist unzulässig. Nur beim konkreten Verdacht einer Straftat kann eine lückenlose Überwachung für einen begrenzten Zeitraum erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Erforderlich sind dokumentierte, tatsächliche Anhaltspunkte sowie eine Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Kontrolle ist zu beenden, sobald der Verdacht ausgeräumt oder das Ziel der Maßnahme erreicht ist.
STRAFRECHTLICHE RISIKEN BEI UNZULÄSSIGER KONTROLLE VON INTERNET UND E-MAIL BEI AUSSCHLIESSLICH DIENSTLICHER NUTZUNG
Das Fernmeldegeheimnis findet keine Anwendung, sodass eine Strafbarkeit nach § 206 StGB ausscheidet. Allerdings kommt der von der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses unabhängige Straftatbestand des § 202a in Betracht. Dieser wird jedoch zumeist aus o. g. Gründen nicht erfüllt sein. Allerdings kann der Arbeitgeber einen Verstoß gegen Art. 83 V begehen, wobei dieser Verstoß mit einer Geldbuße sanktioniert werden kann. Für den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 ist neben einem Verstoß auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich.
TELEFONÜBERWACHUNG
Mithören und Aufzeichnen des Inhalts von Telefongesprächen bei erlaubter Privatnutzung
Bei erlaubter Privatnutzung ist das Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen sowohl von dienstlichen als auch von privaten Telefonaten wegen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich unzulässig. Eine seltene Ausnahme bildet der konkrete Verdacht einer Straftat mit erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, wie z. B. der Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder sexuelle Belästigung über das dienstliche Telefon. Auswertung der Telefonverbindungsdaten bei erlaubter Privatnutzung Bei erlaubter Privatnutzung war die Auswertung von Telefonverbindungsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG a. F. zulässig, soweit sie zur Kostenabrechnung nach § 97 TKG erforderlich war. Mit dem TDDDG wurde diese Regelung ersetzt: § 9 TDDDG regelt nun die Verarbeitung von Verkehrsdaten zur Diensterbringung und Abrechnung, § 10 konkretisiert diese für Entgeltzwecke. Die frühere allgemeine Erlaubnisklausel wurde gestrichen; eine Verarbeitung ist nur noch bei gesetzlicher Verpflichtung zulässig (§ 9 Abs. 1 Satz 4 TDDDG), etwa aus dem TKG oder spezialgesetzlichen Normen wie dem BND- oder BVerfSchG. Liegt keine solche Verpflichtung vor, ist eine datenschutzkonforme Einwilligung nach DSGVO erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 1 TDDDG). Die Auswertung von Verbindungsdaten durch den Arbeitgeber ist damit nur noch stark eingeschränkt möglich.
Strafrechtliche Risiken bei unzulässiger Telefonüberwachung bei erlaubter Privatnutzung
Durch das Mithören und Aufzeichnen der Telefongespräche kommt eine Strafbarkeit nach § 206 StGB in Betracht. Aus § 206 IV Satz 2 StGB folgt, dass das Telefongespräch selbst durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist. Bei unzulässiger Auswertung der Telefondaten kommt außerdem eine Strafbarkeit nach § 206 I StGB in Betracht. Das alleinige Mithören ist nicht ausreichend, der Inhalt des Gesprächs oder die Telefonverbindungsdaten müssen einer anderen Person mitgeteilt worden sein. Auch eine Strafbarkeit nach § 201 StGB kommt in Betracht, das unbefugte Abhören von Nachrichten kann einen Verstoß gegen § 5 darstellen. Auch hier muss das Telefonat rechtswidrig aufgezeichnet worden sein.
Mithören und Aufzeichnen des Inhalts von Telefongesprächen bei ausschließlich dienstlicher Nutzung
Bei ausschließlich dienstlicher Nutzung des Telefons richtet sich die Kontrolle nach dem BDSG. Eine inhaltliche Kontrolle ist grundsätzlich unzulässig, da das Mithören oder Aufzeichnen einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters darstellt. Eine Rechtfertigung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG kommt nur bei konkretem Verdacht auf eine Straftat infrage. Heimliche Abhörmaßnahmen sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa zur Verhinderung schwerwiegender Pflichtverletzungen. Im Call-Center-Bereich kann ein offenes Mithören zu Schulungszwecken erlaubt sein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG), sofern es nicht dauerhaft erfolgt. Aufzeichnungen unterliegen strengeren Voraussetzungen und bedürfen in der Regel der Einwilligung.
Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
Nachdem ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten festgestellt wurde, wird oft eine Kündigung gegen den Betroffenen ausgesprochen. Bei unzulässigen Kontrollmaßnahmen folgt daraus jedoch regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot.
RESÜMEE
Die Überwachung von E-Mail-, Internet- und Telefonkommunikation am Arbeitsplatz bewegt sich in einem erheblichen Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Kontrollinteresse des Arbeitgebers und den Grundrechten der Beschäftigten. Verstöße können nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weiterhin können sie zur Unverwertbarkeit gewonnener Beweise führen.
„Verstöße können nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen“
Umso wichtiger sind klare Regelungen, transparente Einwilligungen und ein datenschutzkonformer Umgang mit technischen Kontrollmaßnahmen.

