„Die Zukunft des Fremdbesitzverbotes für Rechtsanwaltskanzleien“
Tagung des Forschungsinstituts für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin am 19. Januar 2024.
Das Forschungsinstitut für Anwaltsrecht hat seit dem vergangenen Jahr nach einer längeren Übergangsphase eine neue Leitung. Martin Heger und Giesela Rühl, Professor und Professorin an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, sind nun verantwortlich für die organisatorische und thematische Ausrichtung des Instituts. Die Organisation der Tagung am 19.1.2024 wurde mir übertragen, nachdem ich in der Vergangenheit zum Thema publiziert hatte.1Singer, AnwBl. 2016, 1 ff.; Singer in Festschrift 60 Jahre Bundesrechtsanwaltskammer, 2019, 177, 239 ff.

Prof. (em.) Dr. Reinhard Singer | Forschungsinstitut für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin

Bild: Simon Beyme

Bild: Volker Römermann
Den äußeren Anlass zur Tagung bildete der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Bayern vom 20.4.2023,2NJW 2023, 1744; vgl. dazu Römermann, NJW 2023, 1092 einerseits und Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204 andererseits. die Europarechtskonformität des sog. „Fremdbesitzverbots“ im anwaltlichen Berufsrecht vom Europäischen Gerichthof überprüfen zu lassen. Zugleich wird im Bundesjustizministerium darüber nachgedacht, das Fremdbesitzverbot für Berufsausübungsgesellschaften zu lockern. Um die Meinung der Anwaltschaft zu ermitteln, führte das Ministerium mit Unterstützung der Bundesrechtsanwaltskammer, die ihr Online-Umfrage-Tool zur Verfügung stellte, im Herbst 2023 eine bundesweite Umfrage unter den Kammermitgliedern durch. Das Verbot bezweckt den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit. Umstritten ist jedoch, ob dieser Schutz ein Verbot von Kapitalbeteiligungen durch nicht sozietätsfähige Personen erfordert.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Grundfreiheiten nur zulässig, wenn sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.3Grundlegend EuGH v. 30.11.1995, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Rz. 37 (Gebhard). Daran anknüpfend bezweifelt der AGH Bayern, dass Einflussnahmen durch Kapitalbeteiligungen mit strikten Verboten verhindert werden müssen, und hält institutionelle Vorkehrungen, die eine solche Einflussnahme verhindern sollen, für ausreichend. Bereits das Gesetz verbiete den Gesellschaftern, auf die Rechtsberatung durch Anwälte Einfluss zu nehmen (§ 59f Abs. 4 BRAO aF). Davon abgesehen gewährleiste die Satzung der Gesellschaft eine zusätzliche Sicherung, da diese Einflussnahmen der Gesellschafter auf die Berufsausübung ausdrücklich für unzulässig erkläre.
Im ersten Referat verteidigte Rechtsanwalt André Haug, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, die Notwendigkeit des Fremdbesitzverbotes und hielt dieses auch mit Blick auf die hohe Bedeutung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Berufsrecht für geradezu zwingend. Satzungsbestimmungen, die einen Einfluss auf anwaltliches Handeln begrenzen sollen, hielt der Referent nicht für „nachhaltig“, weil diese jederzeit geändert werden könnten. Er bezweifelte, ob sich bei einer Liberalisierung des Berufsrechts die Wettbewerbschancen für kleinere Kanzleien erhöhten, und befürchtete im Gegenteil eine zunehmende Konzentration auf dem Anwaltsmarkt sowie eine Vergrößerung der Schere zwischen Groß- und Kleinkanzleien. Die vom BMJ mit Unterstützung der BRAK durchgeführte Umfrage bestätige, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keinen Bedarf für die Aufnahme von Kapitalinvestoren als Gesellschafter sehe.4https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-ausberlin/ nachrichten-aus-berlin-2023/ausgabe-25-2023-v-14122023/ fremdbesitzverbot-anwaeltinnen-sehen-keinen-bedarf-fuer-reinekapitalinvestoren- in-kanzleien/ (letzter Aufruf 23.1.2024); vgl. schon das Berufsrechtsbarometer 2021, Kilian, AnwBl 2022, 230, 231.
Christian Wolf, Professor an der Leibniz Universität Hannover, überraschte das Auditorium mit der Information, dass er als Prozessbevollmächtigter für die beklagte Rechtsanwaltskammer in München für das Verfahren vor dem EuGH zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und über den Inhalt der Schriftsätze nicht berichten dürfe, damit auf die Rechtsprechung kein „Druck von außen ausgeübt“ werde.5EuGH v. 21.9.2010, C-514/07 P, Slg 2010, I-8533, Rz. 93 (Schweden/API und Kommission). Abgesehen von seinem – an anderer Stelle erläuterten6Eingehend dazu Wolf, BRAK-Mitt. 2020, 250 ff. – Bekenntnis zum Fremdbesitzverbot äußerte er sich konsequent nicht zur Sache, sondern beschrieb im Wesentlichen den Ablauf des Verfahrens vor dem EuGH. Seine Vertretungsbefugnis als Hochschullehrer verdanke er dem Umstand, dass es in dem Verfahren um den Widerruf der Zulassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gehe (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Hätte das Registergericht zuvor die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung der Rechtsanwaltsgesellschaft verweigert, wäre er nicht vertretungsbefugt gewesen, weil dann der Rechtsstreit vor den Zivilgerichten ausgetragen worden wäre.
Rechtsanwalt Volker Römermann, Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin, eröffnete seinen Vortrag mit der Frage an das Publikum, ob jemand der Auffassung sei, dass Rechtsanwälte nicht gewinnorientiert arbeiten würden. Die Bewertung des anschließenden ausnahmslosen Schweigens überließ er dem Auditorium. Für ihn bedeute die Zulassung von Fremdkapital kein Risiko, sondern Chance. Kritik erntete hingegen die Umfrage des BMJ. Sie leide unter methodischen Mängeln und mangelnder Repräsentativität der (möglichen) Teilnehmer. Rechtsfragen würden nicht durch das „Advo- Plebiszit“ entschieden. Den Kampf gegen das Fremdbesitzverbot hielt der Referent für aussichtslos, da es durch vertragliche Konstruktionen längst untechnischen Fremdbesitz gebe. Ohne Liberalisierung des Berufsrechts drohten der Anwaltschaft schließlich gravierende Wettbewerbsnachteile, da für die Legal-Tech-Dienstleister wesentlich liberalere Rahmenbedingungen bestünden.

Bild: Simon Beyme
„Ohne Liberalisierung des Berufsrechts drohten der Anwaltschaft … gravierende Wettbewerbsnachteile, da für die Legal-Tech- Dienstleister wesentlich liberalere Rahmenbedingungen bestünden“
Rechtsanwalt Jörg Schachschneider, Vorstandsmitglied im Berliner Anwaltsverein, setzte in seinem Referat zu einem Rundumschlag gegen die Legal-Tech-Branche an, kritisierte das Urteil des BGH im Fall „Wenigermiete.de“ und verwies darüber hinaus auf die Unwirtschaftlichkeit von Rechtsdienstleistungen durch Legal Tech. Flugverspätungsfälle hätten eine Erfolgsquote von 99 Prozent, und trotzdem müsste dieser Erfolg den Inkassounternehmen für teures Geld abgekauft werden. Eine Beteiligung an Anwaltskanzleien interessiere vor allem Rechtsschutzversicherungen, und diese wollten in erster Linie die Kosten senken – zu Lasten der Versicherungsnehmer.
In der anschließenden Podiumsdiskussion versuchte Rechtsanwalt Markus Hartung, Mitglied und langjähriger Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, die Validität der ausgetauschten Argumente zu hinterfragen. Eine spannende Diskussion ergab sich aus der Präsentation des Geschäftsmodells von „rightmart“, einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bislang von über 750.000 Verbrauchern aufgesucht wurde. Diese benutzt aufgrund eines Lizenzvertrages die Software ihrer gleichnamigen Schwestergesellschaft, die insgesamt 27,5 Mio. Euro an Fremdkapital für die aufwendige Softwareentwicklung gesammelt hat. Während Jan Frederik Strasmann, Managing Partner bei „rightmart“, das Geschäftsmodell als unbedenklichen Bezug von Serviceleistungen verteidigte, hielt Jan Büsing, Präsident der Bremischen Rechtsanwaltskammer, die Konstruktion für eine Umgehung des Fremdbesitzverbots. Weitere Diskussionsschwerpunkte bildeten die Aussagekraft der vom BMJ veranstalteten Umfrage, die der Moderator mit Blick auf die sinkenden Mitgliederzahlen in den Berufsverbänden und der schwachen Repräsentanz von Kammermitgliedern in der Satzungsversammlung in Zweifel zog, ferner die bestehenden institutionellen Vorkehrungen zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit gemäß §§ 59d Abs. 5 und 59i BRAO, die ein Fremdbesitzverbot entbehrlich machen könnten, und schließlich die Rolle von Rechtsschutzversicherungen, denen Thomas Kohlmeyer vom Prozessfinanzierer Nivalion ein elementares Interesse an seriöser Geschäftspolitik und hoher Kundenzufriedenheit attestierte.
„Von den Befürwortern des Fremdbesitzverbots wurde … vor allem geltend gemacht, dass die institutionellen Sicherungen der Unabhängigkeit durch Weisungsverbote nicht die gleiche Effektivität hätten wie das Fremdbesitzverbot“
Von den Befürwortern des Fremdbesitzverbots wurde demgegenüber vor allem geltend gemacht, dass die institutionellen Sicherungen der Unabhängigkeit durch Weisungsverbote nicht die gleiche Effektivität hätten wie das Fremdbesitzverbot. Dass Kapitalinvestoren darauf drängten, ihre Interessen um jeden Preis durchzusetzen und sich nicht am Gemeinwohl orientierten, ergebe sich schon aus dem ökonomischen Ziel der Investition und bedürfe keines empirischen Beweises.
Wir dürfen gespannt sein, wie die Richter in Luxemburg entscheiden. Die Tagung hat jedenfalls sehr viele, auch neue Facetten des Themas beleuchtet.
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- 1Singer, AnwBl. 2016, 1 ff.; Singer in Festschrift 60 Jahre Bundesrechtsanwaltskammer, 2019, 177, 239 ff.
- 2NJW 2023, 1744; vgl. dazu Römermann, NJW 2023, 1092 einerseits und Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204 andererseits.
- 3Grundlegend EuGH v. 30.11.1995, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Rz. 37 (Gebhard).
- 4https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-ausberlin/ nachrichten-aus-berlin-2023/ausgabe-25-2023-v-14122023/ fremdbesitzverbot-anwaeltinnen-sehen-keinen-bedarf-fuer-reinekapitalinvestoren- in-kanzleien/ (letzter Aufruf 23.1.2024); vgl. schon das Berufsrechtsbarometer 2021, Kilian, AnwBl 2022, 230, 231.
- 5EuGH v. 21.9.2010, C-514/07 P, Slg 2010, I-8533, Rz. 93 (Schweden/API und Kommission).
- 6Eingehend dazu Wolf, BRAK-Mitt. 2020, 250 ff.

