Eigenbedarfskündigung?
Neues (?) Vom Landgericht Berlin
Mal wieder ein Urteil des Landgerichts Berlin, welches es in die Tagespresse1https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/03/urteil-landgerichtberlin- eigenbedarf-kuendigung-aktenzeichen-67S264-22-verlaengerungmietverhaeltnis.html, https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/neues-urteil-zur-eigenbedarfskundigung-so-wird-der-widerspruch-furmieter-einfacher-11450876.html. schafft. Auch ich habe in einer Eigenbedarfssache und in einer Verfügung des Amtsgerichts einen Hinweis auf eine „neue Rechtsprechung“2LG Berlin II (Zivilkammer 67) v. 25.1.2024 – 67 S 264/22. des Landgerichts Berlins erhalten. Warum eigentlich die Aufregung?
I. DIE EIGENBEDARFSKÜNDIGUNG
Die gesetzliche Konzeption ist recht klar: Der Vermieter muss den Eigenbedarf beweisen, wobei vernünftige und nachvollziehbare Gründe genügen.3BVerfG v. 14.2.1989 – 1 BvR 308/88 u. a. Auf dieser Ebene findet keine Interessenabwägung statt4Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 573 Rn. 15., sondern erst auf der zweiten Ebene bei den Härtegründe.5Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 573 Rn. 15. Das Gesetz macht dazu auch eine Vorgabe: Nach § 574 Abs. 2 BGB liegt eine Härte auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Johannes Hofele | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Breiholdt und Partner Rechtsanwälte | Sprecher des Arbeitskreises Mietrecht und WEG im BAV
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- 1https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/03/urteil-landgerichtberlin- eigenbedarf-kuendigung-aktenzeichen-67S264-22-verlaengerungmietverhaeltnis.html, https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/neues-urteil-zur-eigenbedarfskundigung-so-wird-der-widerspruch-furmieter-einfacher-11450876.html.
- 2LG Berlin II (Zivilkammer 67) v. 25.1.2024 – 67 S 264/22.
- 3BVerfG v. 14.2.1989 – 1 BvR 308/88 u. a.
- 4Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 573 Rn. 15.
- 5Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 573 Rn. 15.