Ein Jahr Commercial Court und Commercial Chambers in Berlin
Ein Veranstaltungsbericht
Am 1. April 2026 lud der Arbeitskreis Mediation im Berliner Anwaltsverein ins DAV-Haus in der Littenstraße 11 ein. Anlass der Veranstaltung: Der Commercial Court am Kammergericht feierte sein einjähriges Bestehen. Zum 1. April 2025 war auf Grundlage des Justizstandort- Stärkungsgesetzes und der Berliner Commercial Court Verordnung (CCVO) am Kammergericht einer der ersten Commercial Courts in Deutschland eingerichtet worden – spezialisiert auf Bau- und Architektenrecht, geleitet vom Vorsitzenden Richter am Kammergericht Björn Retzlaff.
Über die gesetzlichen Grundlagen, die Zuständigkeiten und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten hat der Verfasser in der Ausgabe 11/2025 des Berliner Anwaltsblatts ausführlich berichtet. Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich daher auf die ersten praktischen Erfahrungen nach einem Jahr.

Martin Liebert | Rechtsanwalt | Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB | Berlin



DIE VERANSTALTUNG
Retzlaff berichtete als Referent über die Erfahrungen des neuen Spruchkörpers nach einem Jahr. Erfreulicherweise hatte sich als aktive Zuhörerin auch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Julia Flockermann eingefunden, die der 9. Zivilkammer am Landgericht Berlin II vorsteht. Diese Kammer ist ebenfalls zum 1. April 2025 als eine von zwei Commercial Chambers am Landgericht Berlin II eingerichtet worden.
So bestand die seltene Gelegenheit, die ersten Erfahrungen beider Spruchkörper – Commercial Court und Commercial Chamber – in einer Veranstaltung zu diskutieren.
ERSTE ERFAHRUNGEN AM COMMERCIAL COURT
In seinem ersten Jahr hat der Commercial Court nach Angaben Retzlaffs fünf bis sechs Akten bearbeitet. Ein Verfahren wird mittlerweile aktiv geführt; der Organisationstermin nach § 612 ZPO hat bereits stattgefunden.
Die geringe Fallzahl erklärt sich daraus, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die den Zugang zum Commercial Court vertraglich regeln, noch nicht existieren. Dafür ist die Einrichtung noch zu jung. Der Zugang zum Berliner Commercial Court ist bisher daher nur über den Weg der Zustimmung der beklagten Partei zu einer Verweisung möglich – und genau an dieser Hürde sind die übrigen an den Commercial Court herangetragenen Fälle gescheitert. Die Kläger hatten jeweils die Verweisung an den Commercial Court beantragt; die Beklagten waren jedoch jeweils nicht bereit, sich auf ein Verfahren vor dem Commercial Court einzulassen.
VERWEISUNG VOM LANDGERICHT
In der Diskussion wurde die Frage aufgeworfen, ob bereits beim Landgericht anhängige Verfahren an den Commercial Court verwiesen werden können.
Retzlaff wies darauf hin, dass dies nach § 611 Abs. 2 ZPO durchaus möglich ist: Entweder wird eine Klageerweiterung eingereicht, die den Mindeststreitwert von 500.000 Euro für den Commercial Court erreicht, oder es wird eine Widerklage über mindestens diesen Streitwert erhoben und zudem die Verweisung an den Commercial Court beantragt.
Stimmt die andere Prozesspartei der Verweisung zu, hat sich das zuständige Landgericht für unzuständig zu erklären und das Verfahren an den Commercial Court zu verweisen. In der Praxis ist dieser Fall allerdings bisher noch nicht vorgekommen.
PERSPEKTIVEN: INTERNATIONALES BAURECHT UND FIDIC
Retzlaff sieht für den Berliner Commercial Court erhebliches Potenzial im Bereich internationaler Baustreitigkeiten. Das Einsatzfeld beschränkt sich nach seiner Einschätzung nicht auf Fälle, in denen deutsches Baurecht zur Anwendung kommt. Auch bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts oder bei Streitigkeiten auf Grundlage von FIDIC-Vertragswerken könnte der Commercial Court eine bedeutende Rolle spielen.
FIDIC – die Fédération Internationale des Ingénieurs- Conseils – gibt eine Familie international gebräuchlicher Musterverträge für Bauprojekte heraus, die im internationalen Geschäft eine ähnliche Bedeutung haben wie die VOB/B im deutschen Markt. Die bekanntesten Vertragsmuster – das Red Book (Einheitspreisvertrag), das Yellow Book (Design-and-Build-Vertrag) und das Silver Book (EPC/Turnkey-Vertrag) – werden häufig bei Vorhaben eingesetzt, die von der Weltbank oder anderen multilateralen Entwicklungsbanken finanziert werden.
Gerade für Streitigkeiten aus solchen Verträgen, die typischerweise in englischer Sprache abgefasst sind, könnte ein auf Baurecht spezialisierter Commercial Court mit der Möglichkeit englischsprachiger Verfahrensführung eine attraktive Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit darstellen. Praktische Fälle gibt es am Commercial Court Berlin allerdings bisher noch nicht.
WORTPROTOKOLL: ANSPRUCH UND WIRKLICHKEIT
Ein weiteres Thema war das Wortprotokoll nach § 613 ZPO, das vor dem Commercial Court und den Commercial Chambers auf übereinstimmenden Antrag der Parteien zu führen ist. Sowohl Retzlaff als auch Flockermann berichteten, dass das Wortprotokoll bisher in keinem Verfahren beantragt worden sei.
Der Grund ist praktischer Natur: Die Erstellung eines in Echtzeit mitlesbaren Wortprotokolls erfordert spezialisierte Dienstleister, die eigens geschultes Personal in die Sitzungen entsenden. Retzlaff berichtete, dass die Kosten für einen solchen Service bei mehreren tausend Euro pro Sitzungstag liegen. Ob der Einsatz von KI-gestützten Transkriptionssystemen hier künftig Erleichterung bringen wird, ist derzeit noch offen.
DIE COMMERCIAL CHAMBERS AM LANDGERICHT BERLIN II
Die Anwesenheit von Richterin Flockermann ermöglichte auch einen Blick auf die Commercial Chambers. Am Landgericht Berlin II sind nach § 2 Abs. 1 CCVO zwei Commercial Chambers eingerichtet worden: die 9. Zivilkammer unter dem Vorsitz von Flockermann und die Zivilkammer 103b unter dem Vorsitz von Richter am Landgericht Friedrich Oelschläger.
Während die mediale Aufmerksamkeit sich bisher fast ausschließlich auf den Commercial Court am Kammergericht konzentriert hat, dürften die Commercial Chambers für die Berliner Anwaltschaft in der Praxis deutlich häufiger in Betracht kommen. Der Grund liegt in den Streitwertgrenzen:
Während der Commercial Court einen Mindeststreitwert von 500.000 Euro nach § 119b GVG voraussetzt, richtet sich der Zugang zu den Commercial Chambers nach den allgemeinen Streitwertgrenzen für die Landgerichte – seit dem 1. Januar 2026 also ab einem Streitwert von über 10.000 Euro. Eine Streitwertobergrenze besteht nicht, sodass ab 500.000 Euro eine Wahlmöglichkeit zwischen Commercial Chamber und Commercial Court besteht.
Für die Commercial Chambers gelten dieselben verfahrensrechtlichen Besonderheiten wie für den Commercial Court: fakultativ englischsprachige Verfahrensführung (§§ 606–609 ZPO), frühzeitiger Organisationstermin (§ 612 ZPO), Wortprotokoll (§ 613 ZPO) und die Entscheidung durch die vollbesetzte Kammer ohne Einzelrichter (§ 184a Abs. 1 Satz 4 GVG). Die Berufung führt zum Commercial Court am Kammergericht, was sicherstellt, dass ein Verfahren in den ersten beiden Instanzen in englischer Sprache geführt werden kann.
FAZIT UND AUSBLICK
Nach einem Jahr ist die Bilanz noch überschaubar, aber das war zu erwarten. Das Grundproblem bleibt der Zugang: Solange keine Gerichtsstandsvereinbarungen existieren, die den Commercial Court oder die Commercial Chambers als zuständiges Forum bestimmen, hängt die Anrufung von der Zustimmung der Gegenseite ab – und diese ist zumindest so lange schwer zu erlangen, wie diese neuen Institutionen noch nicht bei den betroffenen Parteien und deren anwaltlichen Beratern hinreichend bekannt sind. Erst wenn neue Gerichtsstandsklauseln in die Vertragspraxis Eingang gefunden haben, wird sich zeigen, ob der Markt diese neuen Möglichkeiten der Kon- iktlösung zwischen der herkömmlichen Gerichtsbarkeit und den Schiedsgerichten annimmt.
„Die Berliner Anwaltschaft ist gut beraten, ihre Mandanten darauf hinzuweisen, künftig in Bauverträge eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Commercial Court oder der Commercial Chambers aufzunehmen“
Die Berliner Anwaltschaft ist gut beraten, ihre Mandanten darauf hinzuweisen, künftig in Bauverträge eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Commercial Court oder der Commercial Chambers aufzunehmen.
Das gilt insbesondere für internationale Bauvorhaben, bei denen die englischsprachige Verfahrensführung und die Spezialisierung der Spruchkörper Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Instanzenzug bieten.
Die Veranstaltung des Arbeitskreises Mediation hat gezeigt, dass der Dialog zwischen Anwaltschaft und Richterbank gerade in der Aufbauphase der neuen Spruchkörper wertvoll ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieses Format verstetigt.

