Elektronisches Empfangsbekenntnis:

Gerichtliche Arbeitserleichterung nicht zu Lasten der Anwaltschaft!

Statement von Rechtsanwältin Ulrike Silbermann, Vorsitzende des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Ulrike Silbermann | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht | Advocatae Groppler Silbermann

Statement vom 25.05.2023 | Deutscher Anwaltverein

Bei der heute startenden Konferenz der Justizminister:in nen (JuMiKo) liegt ein Vorschlag Bayerns auf dem Tisch, der unter anderem zum Ziel hat, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) durch eine Zustellfiktion zu ersetzen. Danach könnte ein via beA versandtes Schriftstück im anwaltlichen Postfach künftig nach drei Tagen als zugegangen gelten anstatt erst nach händischer Übersendung eines eEB (nach tatsächlicher Kenntnisnahme). Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wäre dies nicht nur nachteilig für Rechtsuchende und Anwaltschaft, sondern sogar unvereinbar mit dem anwaltlichen Berufsrecht:

„Die Anwaltschaft kann nicht auf das eEB zugunsten einer Drei-Tages-Zustellfiktion im Postfach verzichten. Nach § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung benötigt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erst bei Abwesenheit von über einer Woche eine Vertretung. Konsequenz dieser Regelung ist, dass während eines einwöchigen Urlaubs das beA-Postfach nicht abgerufen werden muss. Ein eEB muss dementsprechend erst nach Rückkehr versandt werden. Die Vorschrift des § 53 BRAO hat seit dem 1. August 2021 endlich Erleichterungen bei der Vertreterbestellung gebracht. Die vorgeschlagene Regelung würde dies zunichtemachen.

Sollte eine Zugangsfiktion über den Sendebericht in Zukunft das eEB ersetzen, führt das zur Verkürzung von Rechtsmittelfristen zu Lasten der Rechtssuchenden.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind die vertrauensvollen Partner der Justiz und Organ der Rechtspflege. Bei allem Verständnis für den Wunsch, Arbeitsabläufe innerhalb der Gerichte zu vereinfachen: Die Einführung der elektronischen Akte auf Seiten der Justiz ab 2026 kann nicht zum Ziel haben, den Workflow bei den Gerichten auf Kosten der Anwaltschaft zu optimieren.“

Exklusiv für Mitglieder | Heft 07/08 2023 | 72. Jahrgang