Errichtung und Konsolidierung (1953 – 1959)
C.H.BECK 2025, Buch, Hardcover (Leinen), 579 S. mit Abb.,
149,00 Euro ISBN 978-3-406-83295-6
Hrsg. vom Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung des Georg-Jellinek- Zentrums für Staatswissenschaften und moderne Verwaltung der Universität Leipzig
Das Werk zeichnet die Entstehungsphase des Bundesverwaltungsgerichts in vier Teilen (Vorbereitung, Gründung, Arbeitsaufnahme, Wirkung) auf insgesamt knapp 580 Seiten mit großer Detailtiefe auf und überschreitet damit die ursprünglich geplante knappe Darstellung erheblich.1Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Korbmacher, Vorwort S. VI. Das Werk hat mit Apparat knapp 580 Seiten. Es wird seinem Anspruch gerecht, darüber aufzuklären, mit welchen Absichten, in welchem historischen Kontext und vor welchen Erfahrungen und Hintergründen das BVerwG im Juni 1953 gegründet wurde.2Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/van Laak, Vorwort, S. XXI.

Dr. Ruth Hadamek | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) | Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Fachanwältin für Medizinrecht | www.ra-hadamek.de
Aus dem leider an das Ende gestellten Mitwirkendenverzeichnis geht hervor, dass das inhaltlich zentrale Kapitel über die Rekrutierung der Richter der in der Archivarbeit erfahrenen Zivilrechtsjuristin Julia Nebel übertragen wurde. Das ist eine kluge Wahl. Nebel kommt aufgrund ihrer sehr anschaulichen Darstellung zu dem erwartbaren, aber doch bestürzenden Ergebnis, dass der Richterwahlausschuss die Besetzung dem dominierenden Bundesinnenministerium überließ und die NSVergangenheit der Kandidaten „fast keine Rolle“3Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Nebel, S. 170. spielte. Zwar wurde bei der Besetzung u. a. auf eine Ausgeglichenheit der beiden christlichen Konfessionen geachtet4Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Nebel, S. 135 f. und war der erste Präsident des Gerichts Ludwig Frege auch Präsident des Preußischen OVG gewesen.5Eingehend zu den beiden ersten Präsidenten: Geschichte BVerwG/ Steinkühler, S. 173 ff. Mit seiner Wahl sollte die Anknüpfung an gute rechtsstaatliche Traditionen personell untermauert werden. Einzig Georg Remak, der bis zu seiner Ernennung zum Oberstaatsanwalt April 1954 Mitglied des 4. Senates Bundesverwaltungsrichter war,6Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Nebel, S. 155: Remak, protestantisch getauft und aus einer jüdischen Familie stammend, war zunächst durch seine „Mischehe“ geschützt, musste ab 1943 Zwangsarbeit leisten und – denunziert – untertauchen. Sein Bruder wurde in Auschwitz ermordet. war NS-Verfolgter. Die Frage, ob und warum man nicht auf einen der vierzehn 1933 aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entlassenen Richter des Preußischen OVG zugegangen war, wird aber nicht aufgeworfen.7Nicht alle der 14 entlassenen Richter des preußischen OVG waren als NSVerfolgte gestorben oder nicht mehr im Land, vgl. Renate Citron-Piorkowski und Ulrich Marenbach, Verjagt aus Amt und Würden, Berlin 2017, und auch Frege, Jahrgang 1884, hatte man trotz seines hohen Alters ins Gericht gerufen.
Recht blass wirkt die Schlussfolgerung aus der Analyse zweier Entscheidungen in Kapitel 14 „Prägende Urteile der ersten Jahre“:8Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Hilbert, 423 ff. Hilbert verknüpft die Absage an eine – wie er meint: vertretbare – restriktivere Interpretation des Anspruchs auf Wiedereinbürgerung von Nationalsozialisten mit einem „vergleichsweise inhalts- und werteneutralen Verständnis“ der subjektiven Rechte. Im Rahmen des allgemeinen juristischen Auslegungskanons und entsprechender Einschätzung von Zeitgenossen sei ferner – so die Analyse einer weiteren Entscheidung – die Ablehnung eines Lastenausgleichsanspruches wegen Verlustes von Vermögensgegenständen, die 1939 (oder später) von einem dann in Auschwitz ermordeten Verkäufer erworben worden waren, trotz „erschreckender Kühle und Technizität“ des richterlichen Votums lege artis begründbar. Das überzeugt nicht: Entscheidend wurde ein dem Gesetzestext hinzugefügtes subjektives Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht des Anspruchstellers. Diese Auslegung führte dazu, dass der Anspruchsausschluss nach § 359 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz fast nie griff, also ein Anspruch meistens bestehen blieb.
Eine deutlichere Zusammenführung gerade der beiden Kapitel Rekrutierung und prägende Urteile wäre zu wünschen gewesen.9Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/van Laak, Vorwort, S. 523: „Antisemitismus sollte eine Begleiterscheinung der west- wie der ostdeutschen Gesellschaftsentwicklung bleiben.“
Insgesamt besticht das Werk durch seine differenzierte, faktenbasierte und sehr ansprechende Darstellung.
- 1Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Korbmacher, Vorwort S. VI. Das Werk hat mit Apparat knapp 580 Seiten.
- 2Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/van Laak, Vorwort, S. XXI.
- 3Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Nebel, S. 170.
- 4Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Nebel, S. 135 f.
- 5Eingehend zu den beiden ersten Präsidenten: Geschichte BVerwG/ Steinkühler, S. 173 ff.
- 6Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Nebel, S. 155: Remak, protestantisch getauft und aus einer jüdischen Familie stammend, war zunächst durch seine „Mischehe“ geschützt, musste ab 1943 Zwangsarbeit leisten und – denunziert – untertauchen. Sein Bruder wurde in Auschwitz ermordet.
- 7Nicht alle der 14 entlassenen Richter des preußischen OVG waren als NSVerfolgte gestorben oder nicht mehr im Land, vgl. Renate Citron-Piorkowski und Ulrich Marenbach, Verjagt aus Amt und Würden, Berlin 2017, und auch Frege, Jahrgang 1884, hatte man trotz seines hohen Alters ins Gericht gerufen.
- 8Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/Hilbert, 423 ff.
- 9Bundesverwaltungsgericht, Geschichte BVerwG/van Laak, Vorwort, S. 523: „Antisemitismus sollte eine Begleiterscheinung der west- wie der ostdeutschen Gesellschaftsentwicklung bleiben.“

