Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung bei eigener Beauftragung als Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall
Urteil des Amtsgericht Mitte von Berlin.
Das Amtsgericht Mitte hat mit Urteil vom 15.03.2023 – 28 C 278/22 V – festgestellt, dass die Rechtsanwaltsvergütung, nach einem unverschuldeten Unfall, einen erstattungsfähigen Schaden, auch bei eigener Beauftragung als Rechtsanwalt, darstellen kann, und führt hierzu wie folgt aus:
Gregor Samimi | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | Mediator | www.ra-samimi.de
„Das Gericht teilt aber die Ansicht des BGH, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt (BGH NJW 2020, 144 Rn. 24 m.w.N.). Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und – gegebenenfalls unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus. So liegt der Fall hier. Beim Unfall am 15. November 2019 beschädigte das bei der Beklagten versicherte Kfz das Fahrzeug des Klägers. Dasselbe gilt vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Kosten seiner eigenen Beauftragung als Rechtsanwalt geltend macht. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist zwar auf den vorliegenden Fall – jedenfalls unmittelbar – nicht anwendbar. Er regelt einen speziellen Fall der Selbstvertretung des Anwalts, nämlich im Rechtsstreit nach der ZPO, während vorliegend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in Frage steht. Allerdings ist § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und könnte damit einer analogen Anwendung fähig sein (so z.B. AG Nürnberg, AnwBI. 71, 59 f.). Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es jedoch nicht an, weil sich die Ersatzpflicht bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzpflicht nach §§ 249 ff. BGB ergibt.
„So kann der Geschädigte, der selbst in der Lage ist, sein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug selbst zu reparieren, oder der Arzt, der seine Unfallverletzung selbst versieht, gleichwohl Ersatz der Kosten verlangen, die erforderlich wären, um die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen“
Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der es vertretbar erscheinen ließe, dass der Geschädigte, der selbst Anwalt ist und seinen Schadensfall selbst bearbeitet, den Einsatz seiner beruflichen Arbeitskraft und Kenntnisse zugunsten des Schädigers umsonst leisten müsste. Unzweifelhaft könnte er, mit der sicheren Folge der Ersatzpflicht, einen anderen Anwalt mit der Bearbeitung seines Schadensfalles betrauen. Es ist ein gesicherter Grundsatz des Schadensersatzrechtes, dass die besonderen persönlichen Verhältnisse, weder des zum Ersatz Verpflichteten, noch des Geschädigten einen Anspruch auf Ermäßigung des Schadens begründen. So kann der Geschädigte, der selbst in der Lage ist, sein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug selbst zu reparieren, oder der Arzt, der seine Unfallverletzung selbst versieht, gleichwohl Ersatz der Kosten verlangen, die erforderlich wären, um die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen.“


