Etwas Licht im Dschungel der Verwaltungszuständigkeiten
Das Verwaltungsstrukturreformgesetz von 2025
Mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 10. Juli 20251GVBl. 2025, 269. und dem am gleichen Tage beschlossenen Verwaltungsstrukturreformgesetz – VstRefG –2GVBl. 2025, 270. hat das Abgeordnetenhaus die Aufgabenwahrnehmung zwischen Senat und Bezirken und die Steuerung der Berliner Verwaltung neu geregelt. Das Gesetz steht am bisherigen Ende einer langjährigen Debatte über die Verbesserungen der Funktionsfähigkeit der Berliner Verwaltung.3Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Funktionsfähigkeit Ziel des Gesetzes, Drucks. 19/2353 S. 2. Vieles an den gesetzlichen Regelungen ist beschreibend, insbesondere das Zielbild in § 4 VStRefG, wonach „die Berliner Verwaltung ihr Handeln am Gemeinwohl ausrichtet und eine lernende, ihr Verwaltungshandeln stetig überprüfende Verwaltung ist“, programmatische Prosa, die im Widerspruch zu dem Ziel steht, das Übermaß von Vorschriften zu begrenzen. Die folgende Darstellung beschränke ich auf die Regelung der Aufgabenverteilung zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirksverwaltungen.
Dr. Ehrhart Körting | Fachanwalt für Verwaltungsrecht | Rechtsanwälte Catharina Hübner und Dr. Ehrhart Körting
VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN HAUPTVERWALTUNG UND BEZIRKEN
An der Grundregel, dass der Senat die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahrnimmt, die Leitungsaufgaben, die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung sowie einzelne andere Aufgabenbereiche, die zwingend einer übergeordneten Durchführung bedürfen, hat die Änderung der Verfassung festgehalten. Für diese einzelnen anderen Aufgabenbereiche stellte die Verfassung bisher darauf ab, dass sie wegen ihrer Eigenart zwingend der Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedurften. Der Begriff der Regierungsverantwortung ist fallen gelassen worden. Jetzt heißt es, dass die anderen Aufgabenbereiche wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung durch die Hauptverwaltung bedürfen, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 VvB. Der neue Wortlaut betont damit, dass der Senat und seine Hauptverwaltung nicht auf Aufgaben einer Landesregierung begrenzt sind, wie der bisherige Wortlaut missverstanden werden konnte. Berlin ist Einheitsgemeinde,4VerfGH v. 19.10.1992, LVerfGE 1,33. Daran ändert auch Art. 3 Abs. 2 VvB nichts, der die Bezirksverwaltungen als Teil der Verwaltung benennt. ein Land und zugleich eine Stadt, Art. 1 Abs. 1 VvB. Dem Senat und der Hauptverwaltung obliegen damit zwar Aufgaben, die traditionell einer Landesregierung obliegen, aber auch solche der Kommunalverwaltung. Zur Abgrenzung von Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirke gab es in der Vergangenheit lange politische Debatten, aber kaum Streitfälle vor Gericht. Der Verfassungsgerichthof des Landes Berlin hat in seinem Urteil von 1995 über die Errichtung eines Landesschulamts die Einrichtung einer Landesbehörde gebilligt und dem Gesetzgeber für die Auslegung des Begriffs der gesamtstädtischen Bedeutung einen Beurteilungsspielraum zugestanden.5VerfGH v. 10.5.1995, LVerfGE 3,28,32 Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die in allen Bezirken einheitlich auszuüben sind, von der Hauptverwaltung geregelt werden könne, während die Entscheidung über eine einzelne Sondernutzung – der Fall betraf den Schlossplatz – weder zu den Leitungsaufgaben gehöre, noch eine gesamtstädtische Bedeutung und auch keine überbezirklichen Auswirkungen oder hervorgehobene Bedeutung für die gesamte Stadt habe.6OVG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2015 – OVG 1 B 23.12 – Rz. 32. In weiteren Entscheidungen spielt die Zuständigkeit der Hauptverwaltung wegen gesamtstädtischer Bedeutung nur am Rande eine Rolle. Nach dem KG ist die Vergabe eines Wegenutzungsrechts nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz von gesamtstädtischer Bedeutung.7Vgl. KG v. 24.9.2020 – 2 U 93/19 EnWG – Rz. 77. Die einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg von 2024 zugrunde liegende Genehmigung des zweitägigen Lollapalooza-Festivals 2016 im Treptower Park war von gesamtstädtischer Bedeutung, dagegen das kleinere Volksfest Treptower Herbst nicht.8Vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 16.2.2024 – OVG 11 B 11/20 – Rz. 19. Die Hauptverwaltung ist zuständig bei der Änderung von Sanierungszielen, wenn sie von gesamtstädtischer Bedeutung sind, in anderen Fällen sind es Bezirksaufgaben.9Vgl. VG Berlin v. 8.12.2015 – 19 K 273.09 – Rz. 48, – 19 K 242.10 – Rz. 33, – 19 K 243.10 – Rz. 32. Bei dem Widerruf der sportlichen Nutzung für eine Sporthalle wegen der Unterbringung von Asylsuchenden hatte sich die Hauptverwaltung auf eine Aufgabe von überbezirklicher bzw. gesamtstädtischer Bedeutung berufen.10Vgl. VG Berlin v. 31.5.2017 – 26 K 144.16 – Rz. 5. Die wenigen Fälle zeigen, dass Zweifelsfragen der Zuständigkeit für die Gerichte bisher kaum eine Rolle gespielt haben.
Auch wenn die Neuformulierung des Art. 67 Abs. 1 VvB die bisherige Aufgabenteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken belässt, ist es durch den Wegfall des Begriffs der unmittelbaren Regierungsverantwortung leichter geworden, einzelne Aufgabenbereiche der Hauptverwaltung zuzuordnen. Sowohl die Frage, ob ein Aufgabenbereich von gesamtstädtischer Bedeutung ist, wie auch die Frage, ob er zwingend der Durchführung durch die Hauptverwaltung bedarf, eröffnen bei der Zuordnung einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur daraufhin überprüft wird, ob die Beurteilung nachvollziehbar und vertretbar ist.11Michaelis/Krammerbauer in Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 67 Rn. 3.
ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG KÜNFTIG DURCH RECHTSVERORDNUNG DES SENATS
Nach bisheriger Verfassungslage erfolgte die Bestimmung der Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben durch Gesetz, Art. 67 Abs. 3 Satz 1 VvB – alt. Ausnahmsweise konnte der Senat im Vorgriff auf eine Katalogänderung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken durch Rechtsverordnung zuweisen, Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VvB – alt. Aufgrund der Neufassung des Art. 67 Abs. 3 VvB ist jetzt allgemein vorgesehen, dass der Zuständigkeitskatalog durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Senats bestimmt wird. Das VStRefG sieht in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Bestimmung durch Rechtsverordnung vor. Das ermöglicht sicherlich ein schnelleres Verfahren. Darauf wies die Begründung zur Vorlage zur Änderung der Verfassung von Berlin ausdrücklich hin.12Drucks. 19/2352 v. 1.4.2025 S. 10 zu Art. 67 Abs. 3. Allerdings sah der ursprüngliche Entwurf die Möglichkeit einer Bestimmung durch Rechtsverordnung ohne jede Einschränkung vor. Dagegen gab es in der parlamentarischen Beratung Vorbehalte. Im Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung verlangte der Abgeordnete Schlüsselburg (SPD) einen Änderungsund Ablehnungsvorbehalt für das Parlament.13Inhaltsprotokoll der 53. (Sonder-)Sitzung v. 12.6.2025, S. 4. Dies sieht die jetzt beschlossene Verfassungsänderung vor. Wird der Zuständigkeitskatalog als Rechtsverordnung erlassen, bedarf diese der Zustimmung des Abgeordnetenhauses und kann durch dessen Beschluss geändert oder abgelehnt werden, Art. 67 Abs. 3 Satz 3 VvB. Die klare Abgrenzung der Verantwortung zwischen Exekutive und Legislative wird durch derartige Zustimmungsverordnungen zwar verwischt, ist aber mit der Verfassung vereinbar.14Vgl. BVerfGE 8, 274, 321 und Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zur Zustimmung des Bundestages bei Erlass einer Rechtsverordnung vom 22.11.2018 – WD 3-3000-399/18. Das Nähere regelt § 13 Abs. 6 VStRefG. Danach ist die Rechtsverordnung dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Zustimmung zuzuleiten. Wenn innerhalb von drei Wochen kein Beschluss des Abgeordnetenhauses erfolgt, „gilt die Zustimmung als erteilt“, § 13 Abs. 6 Satz 2 VStRefG.
Das ist offensichtlich der Kompromiss zwischen dem Wunsch des Senats auf eine schnelle Regelung durch Rechtsverordnung und dem Wunsch des Abgeordnetenhauses auf Mitwirkung. Ob die gesetzliche Regelung mit der Fiktion, dass die Zustimmung bei Nichthandeln des Abgeordnetenhauses „als erteilt“ gilt, mit der verfassungsrechtlichen Regelung in Art. 67 Abs. 3 Satz 3 VvB, dass die Rechtsverordnung der Zustimmung bedarf, vereinbar ist, erscheint zweifelhaft. Zwar ermöglicht Art. 67 Abs. 3 Satz 4 VvB dem Gesetzgeber, das Nähere durch Gesetz zu regeln. Das betrifft aber wohl nur das Verfahren, nicht aber die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses durch eine Fiktion nach Fristablauf. Der Fall ist auch mit Zustimmungsverordnungen nach Bundesrecht nicht zu vergleichen, die derartiges vorsehen.15Vgl. die Regelungen in § 67 Kreislaufwirtschaftsgesetz oder in § 48b Bundesimmissionsschutzgesetz. Das GG enthält keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, wann eine Zustimmung des Parlaments zu Rechtsverordnungen erforderlich ist. Auch die Geschäftsordnung des Bundestages enthält nur eine Vorschrift, wie derartige Zustimmungsverordnungen parlamentarisch zu behandeln sind, § 92 GeschOBT. Da die Zustimmung im Bundesrecht erst durch das jeweilige Bundesgesetz verlangt wird, ist der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Zustimmung frei.
NEUE EINIGUNGSSTELLE BEI STREIT ZWISCHEN HAUPTVERWALTUNG UND BEZIRKEN
In der Vergangenheit hat es häufiger politische Diskussionen über die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltung gegeben, insbesondere auch zu der Frage der finanziellen Auswirkungen. Ebenso hat es in Einzelfällen Debatten zu Bezirksaufsichtsmaßnahmen und zum Eingriffsrecht der Hauptverwaltung gegeben. Für diese Auseinandersetzung ist jetzt eine neue Einrichtung geschaffen worden, die Einigungsstelle nach §§ 26 – 28 VStRefG.
„Für diese Auseinandersetzung ist jetzt eine neue Einrichtung geschaffen worden, die Einigungsstelle nach §§ 26 – 28 VStRefG“
Zu Beginn jeder Wahlperiode wird eine unabhängige Einigungsstelle für die Auflösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bezirken eingesetzt, § 26 Abs. 1 VStRefG. Die Einigungsstelle besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei vom Senat und drei vom Rat der Bürgermeister vorgeschlagen werden, zudem der oder die gemeinsam vorgeschlagene Vorsitzende, § 26 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VStRefG. Trotz dieser Vorschlagsrechte sollen die Mitglieder der Einigungsstelle vom Abgeordnetenhaus gewählt werden, die Letztentscheidung also beim Abgeordnetenhaus liegen. Der Gesetzentwurf des Senats sah noch eine Ernennung durch den Senat vor, also keine Wahl durch das Abgeordnetenhaus.16§ 26 des Entwurfs Drucks. 19/2353 und so auch die Begründung S. 78. Die Notwendigkeit einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus ist erst auf Beschlussempfehlung des Hauptausschusses in das Gesetz aufgenommen worden.17Beschlussempfehlung v. 18.6.2025, Drucks. 19/2520. Die Wahl beinhaltet das Risiko von Blockaden bei knappen Mehrheiten im Abgeordnetenhaus.
Die Einigungsstelle hat eine eigene Geschäftsstelle bei der Senatskanzlei und gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gegeben wird, § 26 Abs. 4 und 5 VStRefG. Die vom Gesetz vorgeschriebene Zuleitung an das Abgeordnetenhaus hat keine rechtliche Bedeutung, weil das Abgeordnetenhaus keine Änderungsbefugnis hat. Es handelt sich um eine überflüssige gesetzliche Vorschrift.
Die Einigungsstelle kann vom Rat der Bürgermeister, vom Senat und von jeder Senatsverwaltung angerufen werden. Insbesondere ist sie zuständig für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Aufgabenverteilung oder Zuständigkeiten zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen oder über Fragen der Kostenverteilung, § 27 Abs. 1 VStRefG. Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Im Regelfall sind ihre Beschlüsse verbindlich und unverzüglich umzusetzen, § 28 Abs. 5 Satz 7 VStRefG. Sie binden also auch den Senat. Um ein Beispiel zu bilden: Der Senat hat einen Vorschlag für eine Rechtsverordnung für den Zuständigkeitskatalog gemacht. Der Rat der Bürgermeister ist mit einigen Aufgabenzuweisungen an die Hauptverwaltung nicht einverstanden und ruft die Einigungsstelle an. Diese entscheidet, dass die Zuweisung an die Hauptverwaltung unterbleibt, so dass die Aufgaben von den Bezirksverwaltungen wahrzunehmen sind. Dann muss der Senat die betroffenen Aufgabenzuweisungen aus dem Entwurf seiner Rechtsverordnung im Regelfall herausnehmen. Allerdings könnte der Senat den Beschluss der Einigungsstelle noch aufheben, wenn rechtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere erhebliche Gesamtinteressen Berlins unmittelbar beeinträchtigt sind, § 28 Abs. 5 Satz 1 VStRefG. Theoretisch kann auch das Abgeordnetenhaus die von der Einigungsstelle beanstandeten Punkte im Wege seines Rechts zur Änderung der Rechtsverordnung wieder einfügen. Schließlich könnte ein Bezirk den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 VvB mit §§ 14 Nr. 9, 57 VerfGHG anrufen.
Bei einer Meinungsverschiedenheit über eine Regelung im Zuständigkeitskatalog ist also im kompliziertesten Fall folgender Ablauf denkbar:
- Vorschlag Senat für eine Änderung durch Rechtsverordnung
- Beteiligung Rat der Bürgermeister im allgemeinen Beteiligungsverfahren
- Anrufung der Einigungsstelle durch den Rat der Bürgermeister
- Beschluss der Einigungsstelle
- Ggf. Aufhebungsbeschluss des Senats
- Rechtsverordnung des Senats
- Zustimmung oder Änderung durch das Abgeordnetenhaus
- Ggf. Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch einen Bezirk
- Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Der Ablauf zeigt, wie langwierig nach der Reform ein Verfahren zur Änderung des Zuständigkeitskataloges sein kann. Hier hat die Verwaltungsstrukturreform das bisherige Verfahren verlängert. Die zusätzliche Einrichtung einer Einigungsstelle sollte die Akzeptanz einer Aufgabenregelung verbessern. Da ihre verbindliche Entscheidung aber wieder aufgehoben werden kann, ist sie nur ein bürokratischer Zwischenschritt. Es bleibt zu hoffen, dass es im Vorfeld von Änderungen des Zuständigkeitskataloges wie bisher eine politische Verständigung der Beteiligten gibt, so dass es zur Anrufung der Einigungsstelle kaum kommt.
Die Einigungsstelle soll darüber hinaus bei Maßnahmen der Bezirksaufsicht oder bei der Wahrnehmung von Eingriffsrechten tätig werden. Auch insoweit tritt die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Rat der Bürgermeister neben die ohnehin gegebene Möglichkeit, die Maßnahme im Rat der Bürgermeister zu besprechen und an den Senat heranzutragen. Mit der Einigungsstelle wird eine zusätzliche Instanz geschaffen. Dies betrifft aber nur Fälle, in denen der Rat der Bürger meister tätig wird und die Einigungsstelle anruft. Der von einer Maßnahme betroffene einzelne Bezirk kann die Einigungsstelle nicht anrufen, übrigens bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auch nicht gegen eine Bezirksaufsichts- oder Eingriffsmaßnahme vor dem Verwaltungsgericht vorgehen, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zu einer Eingriffsmaßnahme des Senats im Jahr 2024 zur Umfriedung und nächtlichen Schließung des Görlitzer Parks zeigt.18Beschluss des VG Berlin v. 10.7.2024 – 2 L 82.24 – Rz. 9. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit eines Rechtsstreits zwischen Bezirk und Hauptverwaltung verneint, weil der Bezirk seine Aufgaben im Bereich des Grünanlagenrechts nur als nachgeordneter Teil der hierarchisch gegliederten Einheitsgemeinde Berlin wahrnimmt.
ERLEICHTERTE BEZIRKSAUFSICHT UND ERLEICHTERTES EINGRIFFSRECHT DER HAUPTVERWALTUNG
War bisher die Bezirksaufsicht Aufgabe des Senats bzw. der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, § 9 Abs. 1 AZG, ist sie ab 1. Januar 2026 Aufgabe der für das jeweilige Politik und Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung, § 21 VStRefG. Das ist eine wesentliche Straffung. Zwar muss die jeweilige Senatsverwaltung bei der Ausübung von Aufhebungsrechten, Anweisungsrechten und Ersatzvornahmen vorab in der Regel das Benehmen mit der für Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung herstellen. Damit sind bei der Ausübung der wichtigsten Bezirksaufsichtsrechte weiterhin zwei Senatsverwaltungen beteiligt, was auch künftig zu Verzögerungen führen wird. Ohne Herstellung des Benehmens können Informationen gefordert werden, aber auch Prüfungen angeordnet werden, § 21 Abs. 4 mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 VStRefG.19§ 10 AZG sah bisher Prüfungsanordnungen der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats vor.
„Die wichtigste Vereinfachung ist, dass für das Aufhebungsrecht, das Anweisungsrecht und die Ersatzvornahme die bisherige Zuständigkeit des Senats als Gremium nach §§ 10, 11 und 12 AZG und ein Senatsbeschluss entfallen“
Die wichtigste Vereinfachung ist, dass für das Aufhebungsrecht, das Anweisungsrecht und die Ersatzvornahme die bisherige Zuständigkeit des Senats als Gremium nach §§ 10, 11 und 12 AZG und ein Senatsbeschluss entfallen.20Begründung zu § 21 VStRefG, Drucks. 18/2353 S. 74. In der Vergangenheit hat es wenig Bezirksaufsichtsmaßnahmen gegeben. Durch die Verlagerung auf die fachlich zuständige Senatsverwaltung ist das Instrument der Bezirksaufsicht handhabbarer geworden und kann in der Zukunft leichter angewendet werden.
„Auch das Eingriffsrecht für die Hauptverwaltung ist erleichtert worden“
Auch das Eingriffsrecht für die Hauptverwaltung ist erleichtert worden. War es bisher daran geknüpft, dass dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden, stellt das Gesetz jetzt auf erhebliche Gesamtinteressen Berlins ab. Der Begriff erheblich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist weniger stark als dringend. Nach der Begründung zur Verfassungsänderung sollte es sich nur um eine sprachliche Änderung handeln und die Schwelle für einen Eingriff der Hauptverwaltung in Aufgabenbereiche der Bezirke nicht herabgesetzt werden.21Begründung zum 18. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin, Drucks. 19/2352 S. 10. Sprachlich wird dringend aber anders verwendet als erheblich. Dringend wird ähnlich verwendet wie zwingend.22Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Deutsches Wörterbuch, Mannheim 1995, S. 768. Dagegen wird erheblich nur im Sinne von beträchtlich oder ins Gewicht fallend verwendet.23Brockhaus Enzyklopädie, ebd., S. 955. Bei der Auslegung von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen kommt es in erster Linie auf den Wortlaut und nicht auf die Begründung des Gesetzgebers an. Der Wortlaut spricht daher für eine Erleichterung des Eingriffsrechts. Von besonderer Bedeutung auch für die anwaltliche Beratungspraxis ist die Regelung im neuen § 17a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches.24Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs v. 10.7.2025, GVBl. 2025 S. 285. Erhebliche Gesamtinteressen Berlins, bei denen ein Eingriff erfolgen kann, liegen insbesondere bei Wohnungsbauvorhaben ab 50 Wohnungen vor, § 17a Abs. 2 Nr. 2 AGBauGB.
KOSTENAUSGLEICH BEI AUFGABENZUWEISUNG
Schließlich hat ein neuer Art. 85 Abs. 3 VvB einen Kosten ausgleich für die Bezirke vorgesehen, wenn neue Aufgaben zugewiesen oder bestehende geändert werden. Bei der Neuregelung von Aufgaben ist eine Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen. Für neu entstehende oder ersparte Aufwendungen ist mit der Neuregelung der Zuständigkeiten ein Ausgleich zu schaffen. Das Konnexitätsprinzip soll sicherstellen, dass die Bezirke für neue Aufgaben ausreichende Sach- und Personalressourcen haben.
Das neu in die Verfassung aufgenommene Konnexitätsprinzip ermöglicht nicht, dass ein Bezirk bei seiner Meinung nach unzureichender Kostendeckung den Verfassungsgerichtshof anrufen kann. Nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 VvB ist dieser nur zuständig bei Meinungsverschiedenheiten über die durch Gesetz oder Rechtsverordnung getroffene Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche, nicht bei Meinungsverschiedenheiten über damit zusammenhängende Finanzierungsfragen.
Der Rat der Bürgermeister hat die Möglichkeit, wegen der getroffenen Bestimmungen zur Kostendeckung die neue Einigungsstelle anzurufen, § 27 Abs. 1 Nr. 2 VStRefG. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass Fälle der Einigungsstelle am ehesten wegen der Kostenfrage anfallen werden.
Die Konnexität greift nicht, wenn der Senat keine neuen Aufgaben zuweist oder bestehende Aufgaben ändert, sondern wenn aufgrund von Europa- oder Bundesrecht die Bezirke neue Aufgaben aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit wahrnehmen müssen.25Begründung der Beschlussvorlage zu Art. 85 Abs. 3, Drucks. 19/2352 S. 11. Bei einer derartigen automatisch auf die Bezirke fallenden Aufgabe wird der Senat nicht mit einer Zuweisung oder Änderung tätig, kann auch nicht gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen, wie es in Art. 85 Abs. 3 Satz 1 VvB heißt. Die erforderlichen Ressourcen müssen die Bezirke dann im Rahmen des Haushaltsrechts oder der Haushaltsaufstellung geltend machen.
„Insgesamt hat die Reform einen Schritt zu einer Stärkung der Einheitsgemeinde Berlin gemacht. Insbesondere die Neuregelungen über die Bezirksaufsicht und das Eingriffsrecht der Hauptverwaltung ermöglichen, in Streitfällen die Belange der Gesamtstadt stärker zu berücksichtigen“
AUSBLICK
Insgesamt hat die Reform einen Schritt zu einer Stärkung der Einheitsgemeinde Berlin gemacht. Insbesondere die Neuregelungen über die Bezirksaufsicht und das Eingriffsrecht der Hauptverwaltung ermöglichen, in Streitfällen die Belange der Gesamtstadt stärker zu berücksichtigen. Letztlich wird es aber darauf ankommen, wie klar künftig Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen in einem neuen Zuständigkeitskatalog voneinander getrennt werden, so dass auch für die Bürgerinnen und Bürger – übrigens auch für ihre anwaltlichen Berater und Vertreter – deutlich ist, welche Verwaltung im Einzelfall für ihr Anliegen zuständig ist.
- 1GVBl. 2025, 269.
- 2GVBl. 2025, 270.
- 3Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Funktionsfähigkeit Ziel des Gesetzes, Drucks. 19/2353 S. 2.
- 4VerfGH v. 19.10.1992, LVerfGE 1,33. Daran ändert auch Art. 3 Abs. 2 VvB nichts, der die Bezirksverwaltungen als Teil der Verwaltung benennt.
- 5VerfGH v. 10.5.1995, LVerfGE 3,28,32
- 6OVG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2015 – OVG 1 B 23.12 – Rz. 32.
- 7Vgl. KG v. 24.9.2020 – 2 U 93/19 EnWG – Rz. 77.
- 8Vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 16.2.2024 – OVG 11 B 11/20 – Rz. 19.
- 9Vgl. VG Berlin v. 8.12.2015 – 19 K 273.09 – Rz. 48, – 19 K 242.10 – Rz. 33, – 19 K 243.10 – Rz. 32.
- 10Vgl. VG Berlin v. 31.5.2017 – 26 K 144.16 – Rz. 5.
- 11Michaelis/Krammerbauer in Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 67 Rn. 3.
- 12Drucks. 19/2352 v. 1.4.2025 S. 10 zu Art. 67 Abs. 3.
- 13Inhaltsprotokoll der 53. (Sonder-)Sitzung v. 12.6.2025, S. 4.
- 14Vgl. BVerfGE 8, 274, 321 und Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zur Zustimmung des Bundestages bei Erlass einer Rechtsverordnung vom 22.11.2018 – WD 3-3000-399/18.
- 15Vgl. die Regelungen in § 67 Kreislaufwirtschaftsgesetz oder in § 48b Bundesimmissionsschutzgesetz.
- 16§ 26 des Entwurfs Drucks. 19/2353 und so auch die Begründung S. 78.
- 17Beschlussempfehlung v. 18.6.2025, Drucks. 19/2520.
- 18Beschluss des VG Berlin v. 10.7.2024 – 2 L 82.24 – Rz. 9.
- 19§ 10 AZG sah bisher Prüfungsanordnungen der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats vor.
- 20Begründung zu § 21 VStRefG, Drucks. 18/2353 S. 74.
- 21Begründung zum 18. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin, Drucks. 19/2352 S. 10.
- 22Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Deutsches Wörterbuch, Mannheim 1995, S. 768.
- 23Brockhaus Enzyklopädie, ebd., S. 955.
- 24Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs v. 10.7.2025, GVBl. 2025 S. 285.
- 25Begründung der Beschlussvorlage zu Art. 85 Abs. 3, Drucks. 19/2352 S. 11.


