FAO-Reform: Neue Chancen nutzen

Verbesserter Zugang zur Fachanwaltschaft

Am 1. Dezember 2025 war es so weit: Die von der Satzungsversammlung am 28. Mai 2025 mit überwältigender Mehrheit beschlossenen Änderungen der Fachanwältin und Fachanwaltsordnung (FAO) sind in Kraft getreten. Was zunächst nach zurückhaltender Anpassung klingt, erweist sich bei näherem Hinsehen als echte Chance – insbesondere für jüngere Kolleginnen und Kollegen, Teilzeitkräfte und Anwältinnen und Anwälte außerhalb der Ballungsräume. Das bedeutet: Der Weg zum Erwerb der begehrten Fachanwaltsbezeichnung wird geebnet, ohne dass an Qualität eingebüßt wird.

Silvia C. Groppler | Rechtsanwältin und Notarin | Fachanwältin für Familienrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht | www. advocatae.com | Vizepräsidentin des DAV | Vorsitzende des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung

„Die Fachanwaltschaft bleibt ein wichtiger Karriereschritt – und ist jetzt für viele Kolleginnen und Kollegen besser erreichbar“

Mein Beitrag möchte nicht nur informieren, sondern auch ermutigen: Die Fachanwaltschaft bleibt ein wichtiger Karriereschritt – und ist jetzt für viele Kolleginnen und Kollegen besser erreichbar.

I. DER NEUE NACHWEISZEITRAUM: FÜNF STATT DREI JAHRE

Die wohl wichtigste Änderung betrifft § 5 Abs. 1 FAO: Der Zeitraum zum Nachweis praktischer Erfahrungen wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Das ist nicht bloß eine Fristverlängerung, sondern eine strukturelle Anpassung an die Realität des Anwaltsmarktes und an die moderne Lebens- und Arbeitswelt von Anwältinnen und Anwälten.

Die Qualität bleibt – der Wettstreit um die Zeit verringert sich

Ein häufig geäußerter Einwand lautete: Weniger Fälle pro Jahr könnten zu Qualitätsverlust führen. Doch diese Sorge überzeugt nicht. Die Gesamtzahl der erforderlichen Fälle bleibt unverändert, so dass die hohe Qualität der Fachanwaltschaft gesichert ist. Nur die Falldichte verringert sich ohne Wissensverlust durch die zeitliche Entzerrung. Anders ausgedrückt: Wer sich über einen längeren Zeitraum mit einem Fachgebiet befasst, kann Wissen nachhaltiger vertiefen und praxisnäher entwickeln.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass niemand den Erwerb unnötig in die Länge zieht. Die Fachanwaltsbezeichnung ist ein Wettbewerbsvorteil – und wird in der Regel so zügig wie möglich angestrebt.

FÜNF JAHRE MIT GUTEM GRUND

Die Entscheidung für eine Verlängerung des Nachweiszeitraums auf fünf Jahre fiel bewusst und nach intensiver Abwägung. Ein Blick in die Entstehungsgeschichte der FAO zeigt, dass die ursprünglich festgelegte Dreijahresfrist aus dem Jahr 1996 nicht auf empirischen Erkenntnissen beruhte. Verhindert werden sollte jedoch schon damals, dass trotz vorhandener theoretischer Kenntnisse unüberwindbare Zugangshürden durch zu hohe Fallzahlen entstehen.

Seither haben sich die Rahmenbedingungen des Rechtsdienstleistungsmarktes grundlegend verändert. Die im Vorfeld erfolgten Untersuchungen haben deutlich gezeigt: Der Erwerb der erforderlichen praktischen Erfahrungen ist heute erheblich anspruchsvoller und schwerer umzusetzen als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Regelungen zum Nachweiszeitraum.

So hat sich die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte in den vergangenen 20 Jahren in etwa verdreifacht, was den Wettbewerb für den Nachwuchs um einschlägige Mandate deutlich verschärft hat. Denn Bürgerinnen und Bürger suchen inzwischen gezielt nach Fachanwältinnen und Fachanwälten. Gleichzeitig hat sich die Zahl gerichtlicher Verfahren in den letzten 15 Jahren halbiert. Der Berufsalltag insgesamt hat sich verändert und das Arbeitsvolumen verringert: mehr Teilzeittätigkeiten und Anstellungsverhältnisse, familiäre Zusatzaufgaben – etwa durch Kinderbetreuung oder Pflege – wirken sich stärker auf die zeitlichen Ressourcen aus.

Nachwuchs im Fokus

Ein zentrales Anliegen der Reform ist es, den Zugang zur Fachanwaltschaft für den Nachwuchs spürbar zu erleichtern, „closed shops“ zu verhindern und die Chancengleichheit zu stärken. Die neuen Regelungen tragen den veränderten Rahmenbedingungen des anwaltlichen Berufsalltags Rechnung. Sie berücksichtigen besonders die Situation von Rechtsanwältinnen (und Rechtsanwälten) mit familiären Verpflichtungen sowie von Kolleginnen und Kollegen, die in Teilzeit oder in ländlichen Regionen tätig sind. Für sie war es erheblich schwerer geworden, die notwendigen Fälle in ausreichender Anzahl zu akquirieren. Gerade hier hatten sich in den vergangenen Jahren zunehmend Zugangshindernisse aufgebaut

II. ANPASSUNGEN IN SECHS FACHANWALTSCHAFTEN

Darüber hinaus wurden sechs Fachanwaltschaften gezielt angepasst. Hierdurch werden unnötige Hürden abgebaut, Inhalte modernisiert und geänderte Entwicklungen in den Fachanwaltschaften angepasst. Arbeitsrecht:

Kein Pflichtnachweis kollektivarbeitsrechtlicher Fälle

Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft das Arbeitsrecht. Der Nachweis kollektivarbeitsrechtlicher Fälle entfällt. § 5 Abs. 1 lit. c) FAO wurde entsprechend verschlankt.

Das bisherige Erfordernis kollektivarbeitsrechtlicher Fälle war inzwischen in vielen Regionen – insbesondere in Flächenländern – kaum noch realistisch erfüllbar. Zahlreiche Bewerbungen scheiterten allein an dieser Vorgabe oder verzögerten sich über Jahre. Hinzu kam, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zunehmend selbst entsprechende Beratungsangebote vorhalten und damit die Akquise kollektivrechtlicher Mandate erschweren. Auch wurde eine unterschiedliche Handhabung in den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen, was als kollektivarbeitsrechtlicher Fall zählte. In einigen Regionen entwickelte sich die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht zunehmend zu einem „closed shop“.

Künftig genügen Fälle aus vier der in § 10 Nrn. 1 und 2 FAO bestimmten Gebiete aus dem Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Hierdurch wird die notwendige fachliche Breite der praktischen Erfahrung weiterhin sichergestellt. Die Anzahl von 100 Fällen, davon mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren, bleibt unverändert, ist aber durch die Verlängerung des Nachweiszeitraums angemessen erreichbar. Die besonderen theoretischen Kenntnisse sind weiterhin umfassend in allen Bereichen, also auch im kollektiven Arbeitsrecht, nachzuweisen.

Sozialrecht: Klarere Begriffe und Systematik

Die Änderungen im Sozialrecht in § 11 FAO dienen vor allem der sprachlichen Aktualisierung und systematischen Klarstellung. Sie passen die FAO an die aktuelle Gesetzgebung, insbesondere nach Inkrafttreten des SGB XIV, an die fachliche Praxis und die bestehende Ausbildung an, ohne das Fachgebiet inhaltlich wesentlich zu erweitern.

Die neue Formulierung „Überblick über Familienlasten- und -leistungsausgleich, Familienleistungen und -hilfen“ stellt klar, dass neben finanziellen Leistungen auch soziale Unterstützungsangebote erfasst sind. Der zutreffende Begriff „Menschen mit Behinderungen“ ist nun erfasst.

Besonders praxisrelevant ist, dass an die Stelle des bisherigen „Sozialhilferechts“ künftig das „Existenzsicherungsrecht“ tritt. Damit werden insbesondere die in der anwaltlichen Praxis bedeutsamen Bereiche des SGB II, des Sozialhilferechts und des Wohngeldrechts systematisch zutreffender erfasst. Gerade die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gehört seit Jahren selbstverständlich zur Ausbildung und zur täglichen Praxis im Sozialrecht – künftig spiegelt sich dies nun auch klarer im Wortlaut der FAO wider.

Familienrecht: Mehr Praxisnähe bei der Fallzählung

Als Familienrechtlerin hatte ich schon beim Erwerb meiner eigenen Fachanwaltsbezeichnung nicht verstanden, warum es bei der Fallzählung in § 5 Abs. 1 lit. e) FAO eine Höchstbegrenzung bei den gewillkürten Verbundfolgesachen – anders als bei den isolierten Folgesachen – gab. Das ist nun erfreulicherweise Vergangenheit. Folgesachen zählen künftig auch im gewillkürten Scheidungsverbund jeweils als gesonderte Fälle – genauso wie bei den isolierten Folgesachen.

Zudem entfällt die seit Inkrafttreten des FamFG in 2009 überholte Regelung, wonach Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt berücksichtigt wurden.

Neu ist die Anrechnung von jeweils bis zu fünf Fällen aus der Tätigkeit als Mediatorin oder Mediator sowie als Verfahrensbeiständin oder -beistand. Die Anerkennung solcher Tätigkeiten wurde bislang von den Kammern unterschiedlich gehandhabt. Die Mediation gehört längst zum anwaltlichen Berufsbild und familienrechtliche Mediationsverfahren setzen regelmäßig fundierte rechtliche Kenntnisse voraus – etwa bei der Erläuterung und Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen. Die Satzungsversammlung hat sich deshalb bewusst dafür entschieden, diese praktischen Erfahrungen im Bereich der Mediation und auch der Verfahrensbeistandschaft in einem – wenn auch überschaubaren – Umfang künftig ausdrücklich anzuerkennen.

Strafrecht: Änderung der qualifizierten Hauptverhandlungstage

Die Zahl der erforderlichen Hauptverhandlungstage in § 5 Abs. 1 lit. f) FAO bleibt bei 40. Neu ist jedoch, dass hiervon nur noch 30 – statt bislang 40 – vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht absolviert werden müssen.

Hintergrund ist die Situation in vielen Regionen, in denen entsprechende Verfahren ohne Fachanwaltsbezeichnung nur schwer zugänglich sind. Allerdings kommt im Strafrecht der Hauptverhandlung und dem Mündlichkeitsprinzip eine besondere Bedeutung zu, so dass eine hinreichende Anzahl qualifizierter Hauptverhandlungstage notwendig ist, um ausreichende praktische und forensische Erfahrung nachzuweisen. Die neue Regelung soll deshalb den Zugang erleichtern, ohne die fachlichen Anforderungen abzusenken.

Erbrecht: Vorsorgeverfügungen gehören dazu

Im Erbrecht ist es gemäß § 5 Abs. 1 lit. m) FAO nicht mehr erforderlich, Fälle aus allen Teilbereichen des § 14f Nrn. 1 – 5 FAO nachzuweisen. Künftig genügen vier von fünf Bereichen. Hintergrund ist, dass Teilbereiche wie das Internationale Privatrecht im Erbrecht und die steuerrechtlichen Bezüge des Erbrechts Hürden für den Erwerb der Fachanwaltschaft dargestellt haben. Die jetzige Regelung ist vergleichbar mit den Anforderungen in anderen Fachanwaltschaften, z. B. Verkehrsrecht, Medizinrecht.

Modernisiert wird zugleich der Bereich der Gestaltungstätigkeit in § 14f Nr. 3. Aus der bisherigen „Vertrags und Testamentsgestaltung“ wird künftig die „Gestaltung von Verträgen, letztwilligen Verfügungen und Vorsorgeverfügungen“. Erbrechtlich tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten regelmäßig zu Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen oder vergleichbaren Vorsorgeregelungen – häufig unabhängig davon, ob bereits ein konkreter Erbfall im Raum steht, da dies von Mandantinnen und Mandanten bei ihnen nachgefragt wird. Damit wird nun der Tätigkeitsbereich im Erbrecht vollständiger und praxisnäher abgebildet.

Bank- und Kapitalmarktrecht: Von Kryptowerten bis Ombudsverfahren

Hier stand die Modernisierung der Teilbereiche in § 14l FAO im Vordergrund. Es ist eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage und neuere Entwicklungen im Bereich der Bankgeschäfte, Zahlungsdienste und Finanzdienstleistungen erfolgt. Neue Themen wie z. B. Kryptowerte, digitale Lösungen für Bankdienstleistungen und Kreditversicherungen wurden aufgenommen, veraltete Begriffe wie „EC-Karte“ ersetzt. Weitere Änderungen beziehen sich auf eine bessere Systematisierung oder auf redaktionelle Klarstellungen.

In § 5 Abs. 1 lit s) FAO wird klargestellt und damit einheitlich geregelt, dass als rechtsförmliche Verfahren Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, insbesondere Ombudsverfahren zählen.

III. FAZIT: JETZT IST DER RICHTIGE ZEITPUNKT FÜR EINE FACHANWALTSCHAFT

Auch wenn die Reform der FAO mit den Änderungen vom 1. Dezember 2025 noch nicht vollständig abgeschlossen ist, ist sie schon jetzt ein klares Bekenntnis zur Förderung des anwaltlichen Nachwuchses und zur Anpassung an die Realität des Berufsalltags. Wer bislang gezögert hat, sollte die neuen Regelungen als Einladung verstehen: Erfolg durch Fachanwaltschaft – jetzt! So lautet auch der Titel einer Veranstaltung am 23. Juni 2026 beim FORUM Junge Anwaltschaft Berlin.

„Wer bislang gezögert hat, sollte die neuen Regelungen als Einladung verstehen: Erfolg durch Fachanwaltschaft – jetzt!“

Heft 07-08 | 2026 | 75. Jahrgang