Femizide in Deutschland
Erscheinungsformen, Ursachen und strafrechtliche Behandlung
Mittlerweile hat der Begriff „Femizid“ seinen festen Platz im rechtspolitischen und gesellschaftlichen Diskurs gefunden. Ungeachtet seiner zunehmenden Verwendung besteht weiterhin erhebliche Unklarheit darüber, was ihn auszeichnet.
BEGRIFF UND ABGRENZUNG
Eine einheitliche Definition des Begriffs „Femizid“ existiert nicht. Es besteht jedoch weitgehend Einigkeit darüber, dass der Begriff grundsätzlich Tötungen von Frauen aufgrund ihres Geschlechts bezeichnet.1Womens Right Foundation, FEM-UnitED, S.6, abrufbar unter: https://www.ifes.fau.de/files/2022/03/fem_united_comparative_report_femizide_final.pdf, zuletzt abgerufen am 29.10.2023. Erforderlich ist eine geschlechtsspezifische Tatmotivation. Nicht jede Tötung einer Frau2Geschlechtsspezifische Gewalt richtet sich gegen alle Personen, die gesellschaftlich als Frauen gelesen werden. Femizide können auch transFrauen und transMädchen betreffen, die insbesondere dann statistisch nicht oder nur verzerrt abgebildet werden, wenn ihr Personenstand (noch) nicht entsprechend angepasst ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Männer Opfer von geschlechtsspezifischen Tötungsdelikten werden können und dass homosexuelle, transMänner sowie nichtbinäre Personen aufgrund der Abweichung von gesellschaftlich vorgegebenen Geschlechternormen ebenfalls Ziel geschlechtsbezogener Gewalt sein können. Schließlich umfasst das Phänomen der stellvertretenden Gewalt Tötungsdelikte an Kindern, neuen Partnern, weiteren Familienangehörigen oder unbeteiligten Dritten, die gezielt eingesetzt werden, um Frauen für eine Zurückweisung oder die Beendigung einer Beziehung zu bestrafen. Die herangezogenen amtlichen Statistiken unterscheiden binär zwischen den Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ und ordnen Tatbeteiligte ausschließlich anhand des eingetragenen Personenstands zu, ohne die tatsächliche geschlechtliche Selbstidentifikation oder gesellschaftliche Wahrnehmung abzubilden. In dieser Arbeit wird der Begriff „Frau“ daher methodisch verwendet, um alle Personen zu erfassen, die als weiblich gelesen werden; entsprechend bezeichnet der Begriff „Mann“ männlich gelesene Personen. ist daher als Femizid einzuordnen.3Habermann, NK 2021, 189 (190).

Felicitas Famulla | Referentin und Regierungsrätin bei einer Bundesoberbehörde sowie Doktorandin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Femizide sind keine Einzelfälle, wie sie lange medial als „Eifersuchtsdramen“ oder „Tötungen aus Leidenschaft“ individualisiert wurden.4Hierzu: Meltzer, Christine E.: Tragische Einzelfälle? Wie Medien über Gewalt gegen Frauen berichten. Frankfurt am Main 2021. Tatsächlich handelt es sich bei Femiziden um ein weltweit verbreitetes strukturelles Gewaltphänomen. Frauen werden deutlich häufiger von ihren (Ex-)Partnern getötet als umgekehrt, und ein erheblicher Teil der Tötungsdelikte an Frauen ereignet sich im familiären oder partnerschaftlichen Kontext.5UN Women, Femicides in 2024: Global estimates of intimate partner/family member femicides, abrufbar unter: https://www.unwomen.org/en/digitallibrary/publications/2025/11/femicides-in-2024-global-estimates-of-intimate-partner-family-member-femicides, zuletzt abgerufen am 17.1.2025.
„Tatsächlich handelt es sich bei Femiziden um ein weltweit verbreitetes strukturelles Gewaltphänomen“
308 Frauen wurden 2024 im Rahmen einer (bestehenden oder beendeten) Partnerschaft in Deutschland getötet.6BKA, Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten. Bundeslagebild 2023, S. 36, 38, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Straftaten-GegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578, zuletzt abgerufen am 18.12.2024. Diese Zahlen werden in der öffentlichen und medialen Wahrnehmung häufig pauschal als Femizide bezeichnet. Eine solche Gleichsetzung ist jedoch unzulässig, da die polizeiliche Kriminalstatistik keine Angaben zur Tatmotivation erhebt. Zwar erfasst das Bundeslagebild des BKAs die Beziehung zwischen Täter und Opfer und ermöglicht damit Analysen partnerschaftsbezogener Tötungsdelikte, sie erlaubt jedoch keine Aussage darüber, ob die Tat aus geschlechtsspezifischen Gründen begangen wurde.7BKA, Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten. Bundeslagebild 2024, S. 41, abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/StraftatengegenFrauen/StraftatengegenFrauen_node.html, zuletzt abgerufen am 23.11.2025.
ERSCHEINUNGSFORMEN VON FEMIZIDEN
Femizide sind weltweit in allen Gesellschaftsgruppen, Regionen und sozialen Schichten anzutreffen und weder auf bestimmte Nationalitäten noch auf religiöse oder ethnische Gruppen beschränkt.8Deutsches Institut für Menschenrechte, Femizide in Deutschland, S. 25. Sie treten in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf, wobei Tötungen von Frauen im Kontext bestehender oder beendeter Partnerschaften die mit Abstand häufigste Erscheinungsform darstellen.9Rebmann/Maier/Stelly/Thomas/Lutz/Labarta Greven, Femizide in Deutschland, S. 4, 29, abrufbar unter: https://kfn.de/wp-content/uploads/ 2025/11/Femizide-in-Deutschland_Forschungskurzbericht.pdf, zuletzt abgerufen am 23.11.2025; UN Women, Femicides in 2024: Global estimates of intimate partner/family member femicides, abrufbar unter: https://www.unwomen.org/en/digital-library/publications/2025/11/femicides-in-2024-global-estimates-of-intimate-partner-family-memberfemicides, zuletzt abgerufen am 17.1.2025.
Ein Partnerinnenfemizid liegt vor, wenn der Täter seine (ehemalige) Ehefrau, (ehemalige) Lebensgefährtin oder (ehemalige) Freundin tötet.10Die vorstehende Definition der Partnerinnentötung geht auf Habermann zurück. In dieser Arbeit wird jedoch der Begriff „Partnerinnenfemizid“ verwendet, wie er u. a. in der Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) eingeführt wurde, um die geschlechtsspezifische Motivation und die strukturelle Einbettung der Tat begrifflich eindeutig zu markieren und eine bloß beziehungsbezogene Beschreibung zu vermeiden. Habermann, Partnerinnentötungenen und deren gerichtliche Sanktionierung, S. 32. Rebmann/Maier/Stelly/Thomas/Lutz/Labarta Greven, Femizide in Deutschland, S. 4, abrufbar unter: https://kfn.de/wp-content/uploads/2025/11/Femizide-in-Deutschland_Forschungskurzbericht.pdf, zuletzt abgerufen am 23.11.2025. Daneben existieren innerfamiliäre Femizide, etwa durch Väter, Brüder oder Söhne. Hierbei handelt es sich um geschlechtsspezifische Tötungen von Frauen durch Familienangehörige außerhalb von Intimbeziehungen. Soziale Femizide werden außerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen begangen, etwa durch Bekannte, Kollegen oder Nachbarn. Sexuelle Femizide ereignen sich im Kontext sexualisierter Gewalt, etwa bei Vergewaltigungen oder im Umfeld von Prostitution und Menschenhandel. Schließlich ist stellvertretende Gewalt als weitere Form von geschlechtsspezifischen Tötungen zu nennen, bei der nicht die Frau selbst, sondern ihr nahestehende Personen – häufig Kinder – getötet werden, um die Frau gezielt zu bestrafen und ihr größtmögliches Leid zuzufügen.11DGVG, Notas metodológicas, abrufbar unter: https://violenciagenero. igualdad.gob.es/violenciaEnCifras/victimasMortales/notasmetodologicas/#:~: text=¿Qué%20es%20un%20feminicidio%3F, zuletzt abgerufen am 6.7.2025.
URSACHEN UND RISIKODYNAMIKEN
Partnerinnenfemizide lassen sich häufig vor dem Hintergrund von Kontroll- und Besitzansprüchen erklären, die sich insbesondere in Trennungs- oder Ablösesituationen zuspitzen.12Habermann, Partnerinnentötungenen und deren gerichtliche Sanktionierung, S. 285; Schuchmann/Steinl, Kritische Justiz 2021, 312 (314); Deutsches Institut für Menschenrechte, Femizide in Deutschland, S. 27. Die selbstbestimmte Entscheidung der Frau, die Beziehung zu beenden, wird vom Täter häufig als Kontrollverlust oder Kränkung erlebt.13Wilson/Daly, Till Death us do part, S. 85.
„Partnerinnenfemizide lassen sich häufig vor dem Hintergrund von Kontroll- und Besitzansprüchen erklären“
Nach dem Motto „Wenn ich sie nicht haben kann, soll sie niemand haben“ erhebt der Täter Anspruch auf Kontrolle und Macht über die Frau, indem er sich selbst als die entscheidende Instanz etabliert, die bestimmt, wer in welcher Weise intime Beziehungen zu ihr haben darf.14Campbell, „If I Can’t Have You, No One Can“, S. 99, 111. Die Tötung der Frau dient der Sanktionierung ihres Verhaltens, das in den Augen des Täters nicht mit traditionellen Geschlechterrollen vereinbar ist.15Schuchmann/Steinl, Kritische Justiz 2021, 312 (315). „
WENN ICH SIE NICHT HABEN KANN, SOLL SIE NIEMAND HABEN“
Die Forschung zeigt deutlich, dass Femizide in der Mehrzahl keine spontanen Affekttaten sind, sondern häufig das Ergebnis längerfristiger Eskalationsprozesse.16Campbell/Glass/Sharps/Laughon/Bloom: Intimate Partner Homicide, S. 247, 253, 258. In vielen Fällen geht der Tötung eine längere Phase partnerschaftlicher Gewalt voraus, begleitet von Drohungen, Stalking, sozialer Isolation und zunehmender Kontrolle.17Monckton-Smith: Intimate Partner Femicide, S. 1282. Jane Monckton-Smith hat ein Acht-Phasen-Modell zur Entwicklung von Parterinnenfemiziden entwickelt, das typische Eskalationsschritte bis zur tödlichen Tat beschreibt.18J. Monckton-Smith, Intimate Partner Femicide: Using Foucauldian Analysis to Track an Eight Stage Progression to Homicide, https://doi.org/10.1177/1077801219863876.
STRAFRECHTLICHE EINORDNUNG IN DEUTSCHLAND
Das deutsche Strafrecht kennt bislang weder einen eigenständigen Straftatbestand noch ein besonderes Mordmerkmal „Femizid“. Entsprechende Tötungen werden als Mord, Totschlag oder – bei fehlendem Tötungsvorsatz – als Körperverletzung mit Todesfolge eingeordnet. Bei trennungsbedingten Partnerinnenfemiziden steht insbesondere das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe im Fokus. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof in Einzelfällen geschlechtsspezifisch geprägte Macht- oder Besitzansprüche als niedrige Beweggründe an, hat solche Motive jedoch lange Zeit zurückhaltend bewertet, wenn die Tat vorwiegend aus Verzweiflung oder subjektiv empfundener Ausweglosigkeit begangen wurde.19BGH v. 29.10.2008, 2 StR 349/08, NStZ 2009, 568; v. 14.12.2000, 4 StR 375/00, BeckRS 2000, 30149978; v. 25.7.2006, 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340; v. 2.5.1990, 3 StR 11/90, BeckRS 1990, 31089511; v. 15.5.2003, 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34; v. 25.3.1981, 3 StR 26/81, NJW 1981, 1382.f; v. 24.10.2018, 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204 (205); v. 7.5.2019, 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518; v. 17.4.2024, 1 StR 92/24, NStZ 2024, 673 (674).
„Bereits nach geltendem Recht könnten Femizide als Mord aus niedrigen Beweggründen eingeordnet werden“
In jüngerer Zeit lassen sich jedoch Tendenzen erkennen, wonach der Umstand einer vom Opfer ausgehenden Trennung für sich genommen nicht mehr geeignet ist, niedrige Beweggründe auszuschließen.20BGH v. 6.12.2022, 5 StR 479/22, NStZ 2023, 231 (232); v. 26.8.2025, 5 StR 368/25, Pressemitteilung, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025165.html, zuletzt abgerufen am 14.9.2025. Bereits nach geltendem Recht könnten Femizide daher als Mord aus niedrigen Beweggründen eingeordnet werden.
AUSBLICK
Die strafrechtliche Einordnung und Sanktionierung tödlicher Gewalt gegen Frauen kann deren Ursachen nicht beseitigen und entfaltet nur begrenzte präventive Wirkung. Eine wirksame Bekämpfung von Femiziden erfordert einen interdisziplinären Ansatz, der strafrechtliche Reaktionen mit frühzeitiger Gefahrenanalyse, Opferschutz und präventiven Maßnahmen verbindet.
- 1Womens Right Foundation, FEM-UnitED, S.6, abrufbar unter: https://www.ifes.fau.de/files/2022/03/fem_united_comparative_report_femizide_final.pdf, zuletzt abgerufen am 29.10.2023.
- 2Geschlechtsspezifische Gewalt richtet sich gegen alle Personen, die gesellschaftlich als Frauen gelesen werden. Femizide können auch transFrauen und transMädchen betreffen, die insbesondere dann statistisch nicht oder nur verzerrt abgebildet werden, wenn ihr Personenstand (noch) nicht entsprechend angepasst ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Männer Opfer von geschlechtsspezifischen Tötungsdelikten werden können und dass homosexuelle, transMänner sowie nichtbinäre Personen aufgrund der Abweichung von gesellschaftlich vorgegebenen Geschlechternormen ebenfalls Ziel geschlechtsbezogener Gewalt sein können. Schließlich umfasst das Phänomen der stellvertretenden Gewalt Tötungsdelikte an Kindern, neuen Partnern, weiteren Familienangehörigen oder unbeteiligten Dritten, die gezielt eingesetzt werden, um Frauen für eine Zurückweisung oder die Beendigung einer Beziehung zu bestrafen. Die herangezogenen amtlichen Statistiken unterscheiden binär zwischen den Geschlechtern „männlich“ und „weiblich“ und ordnen Tatbeteiligte ausschließlich anhand des eingetragenen Personenstands zu, ohne die tatsächliche geschlechtliche Selbstidentifikation oder gesellschaftliche Wahrnehmung abzubilden. In dieser Arbeit wird der Begriff „Frau“ daher methodisch verwendet, um alle Personen zu erfassen, die als weiblich gelesen werden; entsprechend bezeichnet der Begriff „Mann“ männlich gelesene Personen.
- 3Habermann, NK 2021, 189 (190).
- 4Hierzu: Meltzer, Christine E.: Tragische Einzelfälle? Wie Medien über Gewalt gegen Frauen berichten. Frankfurt am Main 2021.
- 5UN Women, Femicides in 2024: Global estimates of intimate partner/family member femicides, abrufbar unter: https://www.unwomen.org/en/digitallibrary/publications/2025/11/femicides-in-2024-global-estimates-of-intimate-partner-family-member-femicides, zuletzt abgerufen am 17.1.2025.
- 6BKA, Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten. Bundeslagebild 2023, S. 36, 38, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Straftaten-GegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578, zuletzt abgerufen am 18.12.2024.
- 7BKA, Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten. Bundeslagebild 2024, S. 41, abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/StraftatengegenFrauen/StraftatengegenFrauen_node.html, zuletzt abgerufen am 23.11.2025.
- 8Deutsches Institut für Menschenrechte, Femizide in Deutschland, S. 25.
- 9Rebmann/Maier/Stelly/Thomas/Lutz/Labarta Greven, Femizide in Deutschland, S. 4, 29, abrufbar unter: https://kfn.de/wp-content/uploads/ 2025/11/Femizide-in-Deutschland_Forschungskurzbericht.pdf, zuletzt abgerufen am 23.11.2025; UN Women, Femicides in 2024: Global estimates of intimate partner/family member femicides, abrufbar unter: https://www.unwomen.org/en/digital-library/publications/2025/11/femicides-in-2024-global-estimates-of-intimate-partner-family-memberfemicides, zuletzt abgerufen am 17.1.2025.
- 10Die vorstehende Definition der Partnerinnentötung geht auf Habermann zurück. In dieser Arbeit wird jedoch der Begriff „Partnerinnenfemizid“ verwendet, wie er u. a. in der Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) eingeführt wurde, um die geschlechtsspezifische Motivation und die strukturelle Einbettung der Tat begrifflich eindeutig zu markieren und eine bloß beziehungsbezogene Beschreibung zu vermeiden. Habermann, Partnerinnentötungenen und deren gerichtliche Sanktionierung, S. 32. Rebmann/Maier/Stelly/Thomas/Lutz/Labarta Greven, Femizide in Deutschland, S. 4, abrufbar unter: https://kfn.de/wp-content/uploads/2025/11/Femizide-in-Deutschland_Forschungskurzbericht.pdf, zuletzt abgerufen am 23.11.2025.
- 11DGVG, Notas metodológicas, abrufbar unter: https://violenciagenero. igualdad.gob.es/violenciaEnCifras/victimasMortales/notasmetodologicas/#:~: text=¿Qué%20es%20un%20feminicidio%3F, zuletzt abgerufen am 6.7.2025.
- 12Habermann, Partnerinnentötungenen und deren gerichtliche Sanktionierung, S. 285; Schuchmann/Steinl, Kritische Justiz 2021, 312 (314); Deutsches Institut für Menschenrechte, Femizide in Deutschland, S. 27.
- 13Wilson/Daly, Till Death us do part, S. 85.
- 14Campbell, „If I Can’t Have You, No One Can“, S. 99, 111.
- 15Schuchmann/Steinl, Kritische Justiz 2021, 312 (315).
- 16Campbell/Glass/Sharps/Laughon/Bloom: Intimate Partner Homicide, S. 247, 253, 258.
- 17Monckton-Smith: Intimate Partner Femicide, S. 1282.
- 18J. Monckton-Smith, Intimate Partner Femicide: Using Foucauldian Analysis to Track an Eight Stage Progression to Homicide, https://doi.org/10.1177/1077801219863876.
- 19BGH v. 29.10.2008, 2 StR 349/08, NStZ 2009, 568; v. 14.12.2000, 4 StR 375/00, BeckRS 2000, 30149978; v. 25.7.2006, 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340; v. 2.5.1990, 3 StR 11/90, BeckRS 1990, 31089511; v. 15.5.2003, 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34; v. 25.3.1981, 3 StR 26/81, NJW 1981, 1382.f; v. 24.10.2018, 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204 (205); v. 7.5.2019, 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518; v. 17.4.2024, 1 StR 92/24, NStZ 2024, 673 (674).
- 20BGH v. 6.12.2022, 5 StR 479/22, NStZ 2023, 231 (232); v. 26.8.2025, 5 StR 368/25, Pressemitteilung, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025165.html, zuletzt abgerufen am 14.9.2025.





