Fortbildung „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“

„Aktuelle Rechtsprechung zum Erbrecht“ am 28. April 2026

Die Dialogveranstaltung zur aktuellen Rechtsprechung mit Dr. Ezra Zivier, Richter am Kammergericht, ist zwar mittlerweile eine Institution. Dass unter den aufmerksamen ZuhörerInnen auch Richterinnen der familiengerichtlichen Abteilungen der Berliner Amtsgerichte sitzen, ist aber vermutlich ein Novum.

VERZAHNUNG FAMILIENRECHTLICHER UND ERBRECHTLICHER FRAGESTELLUNGEN

Dies kam vermutlich nicht von ungefähr, referierte Dr. Zivier unter anderem auch über die zunehmend zu beobachtende Verzahnung familienrechtlicher mit erbrechtlichen Fragestellungen. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gemäß § 1931 BGB bietet dabei einiges an Diskussionsspielraum.

Wiebke Poschmann | Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht | www.poschmann-recht.de

HÄRTEFALLSCHEIDUNG (NOCH) ZUM RICHTIGEN ZEITPUNKT

Dieses erlischt, wie landläufig oft angenommen wird, nicht erst mit Rechtskraft der Ehescheidung. Ist ein Antrag auf Scheidung der Ehe anhängig, wird der Zeitpunkt gemäß § 1933 Satz 1 BGB vorverlegt: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. (Erstaunlicherweise erlischt bei einem einseitigen und zustimmungslosen Scheidungsverlangen nur das Erbrecht nach dem Antragsteller). Eine ähnliche Regelung findet sich in § 2077 BGB für die testamentarische Erbfolge.

Wann aber sind die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben? Die Ehe muss „gescheitert“ sein und die Eheleute (abgesehen bei einer Härtefallscheidung, die allerdings besonders hohen Hürden unterliegt, die nur sehr selten erfüllt werden) mindestens seit einem Jahr getrennt leben. Laut Legaldefinition in § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

In der Praxis ist häufig der Trennungszeitpunkt problematisch. Gemäß § 1567 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Es braucht dafür also ein objektives Element (es besteht keine häusliche Gemeinschaft) als auch ein subjektives Element (nach außen erkennbarer Trennungswille).

Der 17. Senat durfte in seinem Beschluss vom 7.4.2026, 19 W 124/25, zum Beispiel feststellen, dass mit dem Einbau eines neuen Wohnungstürschlosses am Tag der polizeilichen Wegweisung, dem 21. Juli 2023, in hinreichender Weise ein Trennungswille der Erblasserin erkenntlich wird, der das Trennungsjahr in Gang setzt. Zumal sie am 24. Juli 2023 einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz und bereits am 1. August 2023 einen Antrag auf Härtefallscheidung eingereicht hatte. Der Antragsschriftsatz wurde dem Noch-Ehemann über dessen Verfahrensbevollmächtigten erst am 2. Januar 2024 zugestellt. Dass für sie mit Schreiben vom 1. November 2023 vom Wenckebach-Klinikum eine rechtliche Betreuung angeregt wurde, weil sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund dissoziativen Stupors bereits seit 14 Tagen bettlägerig war und für sie mit Beschluss vom 7. November 2023 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine rechtliche Betreuung für die Angelegenheiten Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge angeordnet wurde, die mit Beschluss vom 13. Mai 2024 die Betreuung, u. a. auf den Aufgabenbereich Vertretung gegenüber Gerichten, erweitert wurde, hindert die wirksame Einlegung des Scheidungsantrags nicht, da die Antragstellerin die ersten Anzeichen der später diagnostizierten Creutzfeld- Jakob-Erkrankung mit Demenz unbestritten erst Monate nach Einreichung des Scheidungsantrags zeigte. Am 6. August 2024 verstarb die Erblasserin. Der Noch- Ehemann und Kläger hatte zwar ausgeführt, das Amtsgericht habe mit Schreiben vom 6. Juni 2024 im Scheidungsverfahren mitgeteilt, dass es an einer wirksamen Vertretung der Erblasserin fehle, weil eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht vorliege. Dies führte jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Nach Ansicht des 19. Senats hatte die Erblasserin im Sinne des § 1933 Satz 1 BGB wirksam die Ehescheidung beantragt, da nicht anzunehmen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags am 1. August 2023 geschäftsunfähig und damit gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 ZPO verfahrensunfähig gewesen wäre. Für die Frage, ob eine Scheidung im Sinne des § 1933 Satz 1 BGB wirksam beantragt ist, kommt es demgegenüber darauf an, dass eine Scheidungsantragsschrift wirksam eingereicht und an den Antragsgegner zugestellt worden ist. Schließlich lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 6. August 2024 schon länger als ein Jahr getrennt, so dass es nicht darauf ankam, ob die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB gegeben waren. In diesem Fall führte die in der Regel so erfolglose Einreichung der Härtefallscheidung also letztlich zum einzig richtigen Ergebnis.

ERKENNBARE TRENNUNG UNTER ALLEN UMSTÄNDEN?

Deutlich streitbarer dagegen ist das Ergebnis, zu welchem der 19. Senat in seinem Beschluss vom 21.11.2024, 19 W 9/24, kam. In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Ehescheidung und damit um die Frage der Wirksamkeit eines Testaments zugunsten des Ehegatten. Denn § 2077 Abs. 1 BGB bestimmt: Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der Senat bejahte das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, obwohl die Erblasserin ihrem Ehemann nie mitgeteilt hatte, dass sie sich von ihm trennen möchte. Die Erblasserin war im Januar 2021 vermutlich, genau ließ es sich nicht mehr aufklären, aufgrund ihrer Erkrankung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Ehemann erfuhr von ihrem Trennungswunsch jedoch erst mit dem im Dezember 2021 eingereichten Scheidungsantrag, der ihm am 4. Februar 2022 zugestellt worden war. Die Erblasserin verstarb am 11. Januar 2023. Der Trennungswille der Erblasserin habe – auch für den Ehemann erkennbar – spätestens mit Eingang des Scheidungsantrages beim Amtsgericht Kreuzberg am 22. Dezember 2021 vorgelegen. Zwar sei der Scheidungsantrag dem Ehemann erst am 4. Februar 2022 zugestellt worden, allerdings sei die Zustellung in engem zeitlichem Zusammenhang zur Einreichung des Scheidungsantrages erfolgt.

Der subjektive Wille der Erblasserin, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortführen zu wollen, habe zudem zumindest ab dem 28. April 2021 bestanden und war ab diesem Zeitpunkt auch nach außen erkennbar, da die Erblasserin ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus dem Scheidungsverfahren gegenüber an diesem Tag klar äußerte, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Am 3. Mai 2021 hätte die Erblasserin eine entsprechende Vollmacht zur Vertretung im Scheidungsverfahren unterzeichnet, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Erblasserin im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht ausführlich und in sich schlüssig vorgetragen habe.

„Sei der Trennungswille vorhanden und werde er Dritten gegenüber klar erkennbar geäußert, komme es nicht darauf an, ob er dem anderen Ehegatten gegenüber nicht klar geäußert oder verschwiegen werde“

Ob und inwieweit für die Feststellung des im Rahmen des § 1567 BGB relevanten Trennungszeitpunktes auch erforderlich ist, dass dem anderen Ehegatten der Trennungswille jedenfalls aus den Umständen heraus erkennbar sein muss, sei umstritten, könne aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, da spätestens mit Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht am 22. Dezember 2021 – und damit über ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin – der Trennungswille der Erblasserin auch für ihn erkennbar geworden war. Sei der Trennungswille vorhanden und werde er Dritten gegenüber klar erkennbar geäußert, komme es nicht darauf an, ob er dem anderen Ehegatten gegenüber nicht klar geäußert oder verschwiegen werde.

Wie sich in der anschließenden Diskussion herausstellte, war der um sein testamentarisch verfügtes Erbe gekommene Ehemann am Ende durch die rechtliche Einordnung durch die beiden Instanzen auch um eine Erbausschlagung herumgekommen, denn der Nachlass stellte sich im Nachgang als verschuldet heraus. Manchmal hat man auch Glück im Unglück, nur lässt sich dies so oft erst im Nachhinein erkennen …

WER LESEN KANN, IST KLAR IM VORTEIL

Um im Übrigen noch einen kleinen, aber feinen Schwenk zurück zu einem Dauerbrenner unter den Erbrechtsverfahren, nämlich der Frage nach dem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses trotz Vorliegens eines privaten Nachlassverzeichnisses zwecks Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs, zu machen (der grundsätzlich und immer gegeben ist), wies Dr. Zivier hinsichtlich der gelegentlich notwendig werdenden Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs darauf hin, dass im Vollstreckungsverfahren auch genau das geliefert werden sollte, was tituliert worden ist.

So hatte der 19. Senat mit Beschluss vom 24.10.2025, 19 W 82/25, die sofortige Beschwerde einer Auskunftsschuldnerin abgewiesen, die ein notarielles Verzeichnis übergeben hatte, obwohl der Titel und damit dessen Vollstreckung auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses gerichtet war.

Heft 07-08 | 2026 | 75. Jahrgang