Forum Zivilprozess der Zukunft

Impulse und Leitlinien der Reformkommission

Ein Bericht über die Veranstaltung „Forum Zivilprozess der Zukunft – Impulse und Leitlinien der Reformkommission“ in der bayerischen Landesvertretung am 08.10.2025. „Digitalisierung der Justiz“ ist mittlerweile zum Dauerthema geworden. Das ist auch gut so. Das Anwaltsblatt hat schon über verschiedene Veranstaltungen zu diesem Thema berichtet (siehe BAB 7/8, 344 f. und BAB 11, 501 ff.) Auch die bayerische Landesvertretung hat es sich nicht nehmen lassen, eine eigene Veranstaltung zu diesem Thema durchzuführen. Selbstverständlich musste man darauf vorbereitet sein, dass die Beiträge Bayerns gerade in der Keynote des Staatsministers besonders hervorgehoben wurden – allerdings zeichnete sich die Veranstaltung dadurch aus, dass verschiedene Mitglieder der Reformkommission in Zehnminutenbeiträgen die wichtigsten Stichpunkte zusammengefasst haben. Wer sich bisher noch nicht mit dem Thema befasst hat, hat einen sehr guten Überblick erhalten, worum es dort geht.1Die Veranstaltung ist hier veröffentlicht: https://www.youtube.com/ watch?v=9GR2YIBw9j4.

Barbara Hoeck-Eisenbach | Rechtsanwältin & Mediatorin | Fachanwältin für Miet- und WEG Recht | Die Immobilienanwältin | www.immobilienanwaeltin.de
Johannes Hofele | Rechtsanwalt | Breiholdt und Partner Rechtsanwälte | www.breiholdt-legal.de

A. JUSTIZPORTAL

Frau Jessica Laß (Präsidentin des LG Bückeburg) berichtete über die Vorstellungen der Reformkommission zum Justizportal. Unter dem Motto „Eines für alles“ sollen zum einen Informationen bereitgestellt werden und Anträge online gestellt werden können („Recht per digitalem Zugang“). Über das Portal sollen aber auch Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet und geführt werden können. Zentrale Überlegung sei, das Portal so zu erstellen, dass es den Kommunikationserwartungen der Bürger entspricht.

B. KOMMUNIKATIONSPLATTFORM UND ONLINEVERFAHREN

Markus Hartung, Rechtsanwalt aus Berlin, betonte, dass es aus Sicht der Reformkommission eine zentrale Voraussetzung sei, dass sich die Beteiligten bei der Frage der Kommunikation zwischen Parteien und Justiz von herkömmlichen Denkstrukturen lösen und sich dem Prinzip der Plattform nähern. Wie bei dem von Frau Laß beschriebenen Justizportal werde es künftig nicht mehr so sein, dass man E-Mails mit Anlagen schicke, sondern diese in ein Portal hochlädt. Die Justiz soll auf das Kommunikationsniveau der Bürger gehoben werden, die Informationen heutzutage weitgehend über Messenger- Dienste oder andere Kommunikationsplattformen austauschen, auf denen Informationen an einer Stelle gesammelt werden. Die Justiz sei heutzutage noch zu sehr im analogen Denken verhaftet, in dem Informationen hin und her geschickt werden. In der digitalen Welt würden Information aber an einer Stelle bereitgestellt und man könne bestimmen, wer auf welche Information zugreifen kann. Dazu soll ein bundeseinheitlicher Zugang – cloudbasiert – geschaffen werden, in dem man Schriftsätze hochladen kann, wobei dann z. B. auch die Zustellung erfolgen könne. Zur Arbeitserleichterung solle auch der Austausch von strukturierten Daten dienen, damit die Daten medienbruchlos ausgetauscht werden können. Die Plattform solle auch die Organisation von Prozessen erleichtern, zum Beispiel für Terminabstimmungen. Die Plattform solle so angelegt werden, dass sowohl die intuitive Benutzerführung als auch der Datenschutz „by design“ enthalten seien. Es gebe im europäischen Ausland gute Beispiele, dass so etwas dargestellt werden könne. Das Onlineverfahren solle freiwillig, aber durch eine geschickte „User Experience“ attraktiver sein als analoge Verfahren. Auch hier sei es wichtig, dass die Kommunikation ohne Medienbruch erfolgen könne. Das Onlineverfahren müsse auch die Verfahrensgestaltung berücksichtigen. Jemand, der eine Klage einreiche, dürfe vom Verfahren nicht dadurch enttäuscht werden, dass er das Verfahren danach selbst nicht mehr beherrschen kann. Als Beispiel nannte er, dass man mit dem Onlineverfahren nicht das erreiche, was man wolle, wenn den Kläger ein Klageerwiderungsschriftsatz von einer führenden Wirtschaftskanzlei erreiche. Das Verfahren müsse so ausgestaltet werden, dass der Bürger den Eindruck hat, dass seine Belange berücksichtigt wurden. Daher soll es keine Blockademöglichkeit durch Beklagte geben. Auch der Zugang und die Benutzeridentifizierung müsse so einfach wie möglich sein, wofür es schon Beispiele aus anderen Ländern gebe. Datenschutz müsse von Anfang an mitgedacht werden.

C. STAND DER UMSETZUNG DER VORSCHLÄGE

Philip Scholz (BMJV) berichtete über die schon angelaufenen Umsetzungsprozesse. Mit Hilfe von Experimentierklauseln sollen die neuen digitalen Möglichkeiten zunächst in zeitlich begrenzten Pilotprojekten unter Realbedingungen erprobt werden. Ziel sei die Schaffung niedrigschwelliger Zugänge.

„Ziel ist die Schaffung niedrigschwelliger Zugänge“

Für das zivilgerichtliche Onlineverfahren soll es digitale Eingabesysteme zur Klageerstellung geben, die den Klägern – z. B. bei allgemeine Zahlungsklagen und Fluggastrechteklagen2https://service.justiz.de/fluggastrechte – Unterstützung bei der Klageerhebung geben. Die so erstellte Klage soll sowohl als PDF und als strukturierter Datensatz im XJustiz-Format übermittelt werden. Für die Klageeinreichung soll zunächst weiterhin der Dienst „Mein Justizpostfach“ genutzt werden, perspektivisch soll es andere Lösungen geben. Im Verfahren selbst soll es digitale Kommunikationsmittel (z. B. Videoverhandlung, Videobeweisaufnahme) geben. Das Gericht soll vorgeben können, dass die Parteien ihren Vortrag digital strukturieren, z. B. durch digitale Eingabesysteme oder ein digitales Verfahrensdokument. Auch Zustellungen sollen möglich sein. Rechtlicher Rahmen für das Reallabor soll das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Onlineverfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit3https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013082.pdf. werden, welches vorrausichtlich Ende 2025 in Kraft treten wird. Die Länder müssen dann noch die Rechtsverordnungen erlassen, mit denen die Amtsgerichte bestimmt werden, die an der Erprobung teilnehmen, so dass die Erprobung im April 2026 beginnen soll und schrittweise ausgebaut werden soll. Vorhaben zur Digitalen Rechtsantragstelle werden ebenfalls als digitale Eingabesysteme für Anträge und Erklärungen für Justizdienste entwickelt und einheitlich erprobt. Unter Servic.justiz.de steht schon für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ein solches Portal bereit. Seit Ende 2024 wird auf Basis des Vorschlags der Reformkommission an der Entwicklung einer Kommunikationsplattform gearbeitet. Eine Basisver sion soll zu Beginn die schriftformersetzende Einreichung ermöglichen, die sichere Identifizierung für die Anwaltschaft soll durch den BRAK-ldentity-Provider erfolgen. Die Einreichung kann entweder über Web-Anwendung erfolgen, es wird aber auch eine API zur Integration in die Kanzleisoftware bereitgestellt. Die Zentrale Systemkomponente wird die (teil-)verpflichtende Nutzung von XJustiz bleiben. Das System soll in die IT-Bestandssysteme der Justiz (eAkte, Fachverfahren) über die Justiz-Backend-API integriert werden. Über diese Schnittstelle sollen alle verfahrensrelevanten Daten in die E-Akte und die Fachverfahren gelangen. Über die Plattform sollen dann auch die vom Gericht erstellten Dokumente abgerufen werden können. Weitere Dienste sollen in späteren Entwicklungsstufen dazukommen. Eine Erprobung der Kommunikationsplattform ist für Ende 2026 vorgesehen. Das Justizportal und die Vollstreckungsdatenbank befinden sich in der – allerdings noch nicht technischen – Konzeptionsphase.

D. RAHMENBEDINGUNGEN ZUR QUALITÄTSSICHERUNG

Ein weiterer Aspekt, über den sich die Reformkommission Gedanken gemacht hat, ist die Qualitätssicherung, über die Prof. Dr. Christoph Althammer (Universität Regensburg) berichtetet. Ein Lösungsansatz sei schon im Gesetz angelegt, nämlich die Spezialisierung im GVG durch Einrichtung von Spezialkammern und Spezialsenaten als Reaktion auf stetig komplexere Streitigkeiten und hochspezialisierte Rechtsdienstleister. §§ 72a, 119a GVG sähen bereits eine „Materialisierung“ des Zuständigkeitsrechts vor, in dem z. B. Bankgeschäfte und Bauund Architektenverträge bestimmten spezialisierten Spruchkörpern zugewiesen werden. § 72a Abs. 2 GVG ermächtigt die Landesregierungen jetzt schon, weitere Spezialisierungen zu betreiben. Sinn der Regelung seien die ressourcenschonende Verfahrensbearbeitung und Sicherung der Rechtsprechungsqualität. Das genüge aber nach Ansicht der Reformkommission nicht, so dass eine maßvolle bundeseinheitliche Erweiterung der Sachgebietskataloge vorgeschlagen wird. Anknüpfungspunkte seien die Fragen, ob die Streitigkeiten tatsächlicher und rechtlicher komplex sind und/oder hohe Streitwerte haben. Dabei könne man sich an den Spezialisierungen der Anwaltschaft orientieren. Dabei müsse aber auch die Gerichtsgröße berücksichtigt werden, so dass auch eine gerichtsübergreifende Konzentration (§ 13a GVG) erfolgen müsse.

Grundsätzlich sollten nach Ansicht der Reformkommission die Spezialzuständigkeiten originär der Kammer zugewiesen werden. Inhaltlich sollen die Sachgebietskataloge in § 72a Abs. 1 und § 119a Abs. 1 GVG an die originäre Kammerzuständigkeit (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO angeglichen werden. Die persönliche Spezialisierung der Richterschaft sei aber Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahmen, so dass begleitende personalwirtschaftliche und organisatorische Maßnahmen erforderlich seien, etwa durch Fortbildungen.

Einen weiteren Lösungsansatz sieht die Kommission in der Stärkung des Kammerprinzips. Durch das Richterkollegium solle die der Rechtsprechungsqualität für komplexe Streitigkeiten gesichert werden und das Kammerprinzip führe durch das „Mehraugenprinzip“ auch zu einer höheren Akzeptanz der Entscheidung durch Parteien. Die Kommission kommt zum Schluss, dass sich die Reform 2002, die das Einzelrichterprinzip stärken wollte, nicht bewährt hat. Bei Katalogsachen (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) soll stets die gesamte Kammer originär zuständig sein, und zwar – anders als bisher – unabhängig davon ob eine Spezialkammer eingerichtet ist. Maßgeblich sei, dass eine Kammer entscheidet. Auch wird eine originäre Zuständigkeit der Kammer ab bestimmten Streitwerten (z. B. 100.000 Euro) empfohlen. Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bei beidseitigem Partei widerspruch soll nicht möglich sein. Ebenso soll ohne die bisherigen Einschränkungen des derzeitigen § 348a Abs. 2 Satz 2 ZPO eine verpflichtende Rückübernahme durch die Kammer vom obligatorischen Einzelrichter erfolgen. Bei Antrag einer Partei soll bei überlanger Verfahrensdauer (mehr als zwei Jahre) das Verfahren auch auf die Kammer übertragen werden. Auch die Kammern für Handelssachen (§§ 93, 105 GVG; § 349 ZPO) sollen modernisiert werden, wenn Spezialkammern eingeführt werden.

E. ÄNDERUNG DES VERFAHRENSABLAUFS ZUR EFFEKTIVIERUNG DES ERKENNTNISVERFAHRENS

Da die Reformkommission auch weiß, dass schlechte analoge Verfahren keine guten digitalen werden, berichteten Frau Barbara Jansen (BMJV), Dr. Dagmar Synatschke (BJV Hamburg) und Dr. Hendrik Schultzky (StMJ Bayern) zu den Überlegungen, das Erkenntnisverfahren effektiver zu machen. Die Vorschläge sollen für alle Verfahren gelten, illustriert wurde dies aber an zwei Fallgruppen, den Komplexen Verfahren (wie etwa Bauprozesse) und den Massenverfahren (Stichwort: Diesel):

Komplexe Verfahren zeichneten sich durch vielschichtige Sachverhalte aus, oftmals verbunden mit technischen Fragen, die zu unübersichtlichen Sachverhalten führten. Diese Verfahren sollen beherrschbar werden, hierzu sei eine strukturierte Prozessführung nötig, so die Kommissionsmitglieder.

Dazu soll der gerichtliche Werkzeugkasten zum Verfahrensmanagement erweitert werden und die gerichtlichen Maßnahmen sollen auch eine höhere Verbindlichkeit bekommen. Die Rolle eines aktiven Richters soll gestärkt werden. Dazu gehört ein Organisationstermin zur Verfahrensplanung, wie das jetzt schon bei der Schiedsgerichtsbarkeit möglich ist. Das Gericht soll verbindliche „Abschichtungsanordnungen“ erlassen können. Das gibt es jetzt schon, indem zum Beispiel beim Bauprozess der Streitstoff auf einen bestimmten Mangel beschränkt werden kann. Bisher ist hierin keine Rechtsfolge geknüpft, sodass das Instrument praktisch nicht genutzt werde. Das soll geändert werden. Als neues Instrument soll eine verbindliche Strukturvorgaben für Schriftsätze – vor allem bei Massenverfahren – eingeführt werden.

Das Gericht soll zeitliche Beschränkungen für Klageänderung, Widerklage und Aufrechnung einführen können.

Bei den komplexen Verfahren soll die Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Parteien gestärkt werden, indem das Gericht verfahrensleitende Hinweise auf die für das Gericht entscheidungserheblichen Fragen erteilt, damit sich die Parteien auf das wesentliche Vorbringen konzentrieren können. Auch soll das Gericht frühzeitige Hinweise zu ergänzungsbedürftigem Parteivortrag machen.

Zur Umsetzung einer – obligatorischen – frühzeitigen Verfahrensförderung muss nach den Vorstellungen der Reformkommission spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Klageerwiderungs- oder Replikfrist das Gericht eine verfahrensfördernde Maßnahme ergreifen. Dies kann ein Haupttermin, ein Organisationstermin oder ein verfahrensleitender sein. Der Termin soll auch kurzfristig anberaumt werden. Diese verfahrensfördernden Maßnahmen sollen auch für die Parteien verbindlich sein.

Bei Massenverfahren mache eine Vielzahl von Klägern gleichartige Ansprüche gegen wenige beklagte Einzelverfahren geltend. Hierzu gibt es schon seit 2024 das Leitentscheidungsverfahren beim BGH und es gibt die Verbandsabhilfeklagen. Ungeachtet dessen solle nach Ansicht der Reformkommission auch der Individualprozess in Massenverfahren beherrschbar werden, vor allem sollen überflüssige mehrfache Beweisaufnahmen vermieden werden.

Um zu erreichen, dass sich der Parteivortrag auf das Wesentliche konzentriert, schlägt die Reformkommission vor, dass das Gericht verbindliche Strukturvorgaben für den Parteivortrag erteilen kann. Gesetzlich verankerte Strukturvorgaben lehne die Kommission ab, da diese zu starr und unpraktikabel seien. Eine Öffnung für strukturierte Datensätze soll möglich sein, wie das beim Projekt des BMJ zu den Fluggastrechten4https://service.justiz.de/fluggastrechte schon vorgesehen ist.

Es soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, damit es z. B. keine Durchlauftermine mehr gebe. Bei Massenverfahren sieht die Kommission das z. B. dann als sinnvoll an, wenn eine Leitentscheidung des BGH vorliegt oder keine Güteverhandlung gewollt oder keine Beweisaufnahme nötig ist.

Zur „Nachnutzung“ von Beweisaufnahmen soll ein Beweistransfer für Zeugenaussagen erleichtert werden, wie das jetzt schon in § 411a ZPO angelegt ist. Das wäre dann möglich, wenn eine wiederholte Zeugenvernehmung nötig sei, es aber nicht auf den Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ankomme. Als Beispiel nannten die Mitglieder der Kommission, dass ein Zeuge immer nur bekunde, dass er zu einem bestimmten Sachverhalt nichts wisse. Auch bei technischen Gutachten oder z. B. versicherungsmathematischen Berechnungen ist aus Sicht der Kommission eine Nachverwertung denkbar. Um eine schon in anderen Verfahren vorgenommene Beweisaufnahme auffindbar zu machen, soll ein Digitales Beweisverzeichnis eingeführt werden, ähnlich einer Rechtsprechungsdatenbank, allerdings soll das Beweisergebnis darin selbst nicht enthalten sein. Jedoch können die Parteien prüfen, ob es zu dem Thema schon eine Beweisaufnahme gab und dann über Akteneinsicht und § 411a ZPO das Beweisergebnis abrufen können.

F. PODIUMSKOMMISSION

An der Podiumsdiskussion nahmen Georg Eisenreich, Staatsminister der bayerischen Justiz, Dr. Heike Neuhaus, Abteilungsleiterin im Bundesjustizministerium, Sabine Fuhrmann, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer, Dr. Werner Richter, Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und Prof. Dr. Caroline Meller- Hannich von der Martin-Luther-Universität Halle teil, die Moderation hatte Prof. Dr. Bettina Mielke, Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt. Die Einschätzungen sollen im Rahmen des Berichts nicht dargestellt werden, diese können im veröffentlichten Mitschnitt5https://www.youtube.com/watch?v=9GR2YIBw9j4 dort ab Zeitpunkt 1:33:30. angesehen werden.

G. FAZIT

Wer sich den Abschlussbericht der Reformkommission6Der Abschlussbericht kann hier heruntergeladen werden: https://hdr4.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2025_Abschlussbereicht_ Reformkomission_Zivilprozess.html. bisher nicht ansehen konnte oder wollte, war mit der Veranstaltung gut bedient, da diese einen guten Überblick über die wesentlichen Punkte gab, auch wenn einiges durchaus redundant war. Die Kenntnis der Vorschläge ist jedenfalls Grundlage dafür, dass man sich seine eigenen Gedanken über deren Sinnhaftigkeit machen kann. Natürlich bleibt die Frage offen, in welchem Zeitrahmen die Umsetzung erfolgt und wie gut die angestrebten Justizportale und Kommunikationsplattformen dann auch tatsächlich funktionieren. Allerdings darf man schon den Eindruck haben, dass sich tatsächlich etwas bewegt.

„Allerdings darf man schon den Eindruck haben, dass sich tatsächlich etwas bewegt“

Die Berichterstatter hegen die Hoffnung, dass die Kommunikationsplattform und das Onlineverfahren nicht so desaströs laufen werden, wie die elektronische Patientenakte und auch solche Anlaufschwierigkeiten vermieden werden, wie sie bei der Einführung des beA auftraten. Und was die Effizienz des Zivilprozesses als solchen anbelangt, wird sich zeigen, ob die Technik und die veränderten Verfahrensregeln etwas verbessern. Wahrscheinlich nicht, wenn die Beteiligten nicht mitspielen: Das gilt für RichterInnen, die die Akte nicht bearbeiten, den Termin nicht vorbereiten und keine Hinweise geben, auf der einen Seite, aber ebenso für KollegInnen, die einfach drauflos schreiben, auf der anderen Seite. Die Anwaltschaft wird darauf achten müssen, dass für sie kein Mehraufwand, etwa durch digitale Strukturvorgaben, entsteht.

Heft 12 | 2025 | 74. Jahrgang