Frankreich: Neuerungen im Kaufrecht
Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770 und der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771.
Am 20. Mai 2019 wurden vom Europäischen Parlament und vom Rat die Richtlinien (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs verabschiedet. Das erklärte Ziel dieser beiden Richtlinien besteht in der Gewährleistung eines besseren und harmonisierten Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung des zunehmenden Einflusses der Digitalisierung.

Marc Pleger, LL.M. | Avocat | Paris | Partner SOFFAL / COFFRA Group
EINE (NAHEZU) RECHTZEITIGE UMSETZUNG IN FRANKREICH
Die beiden Richtlinien wurden durch den Regierungsbeschluss („Ordonnance“) Nr. 2021-1247 vom 29. September 2021 ins französische Recht umgesetzt, also relativ kurz nach Ablauf der in den beiden Richtlinien festgesetzten Umsetzungsfrist vom 1. Juli 2021.
Durch diese Umsetzung wurde eine Reihe von Vorschriften im französischen Verbrauchergesetzbuch („Code de la consommation“) geändert bzw. neu eingeführt.
INKRAFTTRETEN
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. Einige Bestimmungen gelten jedoch darüber hinaus für die Bereitstellung von Inhalten und Diensten ab diesem Datum, unabhängig davon, ob diese Bereitstellung in Erfüllung eines bereits vor diesem Stichtag geschlossenen Vertrags erfolgt; dies betrifft u. a. die überwiegende Anzahl der Bestimmungen bezüglich der Gewährleistung, die Erweiterung des Anwendungsbereiches (siehe unten) sowie die Strafvorschriften.
ERWEITERTER ANWENDUNGSBEREICH DER VERBRAUCHERREGELUNGEN
Während in Deutschland zur Umsetzung der Richtlinien nicht nur rein verbraucherschützende Vorschriften geändert bzw. eingeführt worden sind (sondern z.B. auch die allgemein geltenden Bestimmungen für Sachmängel und deren Folgen bei Kaufverträgen), sind in Frankreich beide Richtlinien ausschließlich in den „Code de la consommation“ integriert worden.
„Die Bestimmungen des „Code de la consommation“ sind nicht nur auf Verträge zwischen gewerbetreibenden Verkäufern und Verbrauchern, sondern auch auf Verträge zwischen gewerbetreibenden Verkäufern und sog. „nichtprofessionellen“ Käufern („acheteur non-professionnel“) anwendbar“
Allerdings gibt es im französischen Verbraucherrecht eine dem deutschen Recht unbekannte Besonderheit: Die Bestimmungen des „Code de la consommation“ sind nicht nur auf Verträge zwischen gewerbetreibenden Verkäufern und Verbrauchern, sondern auch auf Verträge zwischen gewerbetreibenden Verkäufern und sog. „nichtprofessionellen“ Käufern („acheteur non-professionnel“) anwendbar. Unter „nichtprofessionellen“ Käufern versteht man – gemäß des einleitenden Artikels des „Code de la consommation“ – „juristische Personen, die nicht zu gewerblichen Zwecken kontrahieren“, und zwar in dem Sinne, dass eine juristische Person einen Vertrag abschließt, der nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft steht. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs wird damit begründet, dass sich ein „nichtprofessioneller“ Käufer in einer mehr oder weniger vergleichbaren Situation befindet wie ein Verbraucher.
ERWEITERUNG DER INFORMATIONSPFLICHT
Die Informationspflicht des gewerbetreibenden Verkäufers wurde – mit Geltung bereits ab dem 1. Januar 2022 – um u. a. folgende Punkte ergänzt:
- Die wesentlichen Merkmale des digitalen Dienstes oder der digitalen Inhalte unter Berücksichtigung ihrer Art und des verwendeten Kommunikationsmediums, einschließlich der Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität des digitalen Vermögenswerts, der digitalen Inhalte oder des digitalen Dienstes sowie des Vorhandenseins eventueller Beschränkungen bei der Softwareinstallation
- Das Bestehen und die Modalitäten der Inanspruchnahme der Gewährleistung und der vertraglichen Garantie
- Belehrung über das eventuell anwendbare Widerrufsrecht.
RECHTE DES KÄUFERS
Anders als in Deutschland sind die französischen Vorschriften über die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache nur auf Verbraucher und die oben beschriebenen „nichtprofessionellen“ Käufer anwendbar. Gegenüber anderen Käufern hat sich die Rechtslage nicht geändert. Da gemäß Artikel 4 der Richtlinien (EU) 2019/770 bzw. 2019/771 zwecks Gewährleistung eines harmonisierten Verbraucherschutzniveaus die Umsetzung der strengen Maßgabe der in diesen Richtlinien enthaltenen Vorschriften gehorchen muss, erfolgte die Umsetzung ins französische Recht ohne große Abweichungen. Daher sind das deutsche und das französische Recht – zumindest soweit es Verbraucher betrifft – sehr ähnlich. Demnach haftet nach neuem französischen Verbraucherrecht der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit (i.S.d. Richtlinien (EU) 2019/770 u. 2019/771), die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren besteht und die innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt auftritt. (Diese Frist wurde ungeachtet der Ausnahmemöglichkeit, eine längere Frist vorzusehen, beibehalten). Die zweijährige Frist gilt übrigens auch für die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang bestand (diese beträgt in Deutschland bei Verbrauchern bekanntlich nur ein Jahr). Für gebrauchte Gegenstände allerdings beträgt dieser Zeitraum lediglich ein Jahr. Im Falle des Vorliegens einer solchen Vertragswidrigkeit ist der Verbraucher berechtigt, entweder die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verlangen oder eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten oder aber den Vertrag zu beenden. Nach französischem Recht muss im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung diese innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, die aber 30 Tage nicht überschreiten darf.
EMPFINDLICHE BUSSGELDER
Anlässlich der Umsetzung der Richtlinien wurden neue Strafvorschriften in das „Code de la consommation“ eingefügt, durch die die Missachtung der Bestimmungen über die Gewährleistung – neben einem Schadensersatz – mit einer Geldbuße belegt werden kann, sofern der Verkäufer „bösgläubig“ gehandelt hat. Gemäß Artikel L.241-5 Absatz 2 des „Code de la consommation“ für Warenverkäufe bzw. Artikel L.242-18-1 Absatz 2 des „Code de la consommation“ für die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen liegt die Geldstrafe bei maximal 300.000 €, wobei der jeweilige Absatz 3 der vorgenannten Artikel bestimmt, dass die Geldbuße auch auf bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (ermittelt auf der Basis der letzten drei Geschäftsjahre) erhöht werden kann, um den durch die Missachtung erzielten Vorteilen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kann das erkennende Gericht die Veröffentlichung, den Aushang der gerichtlichen Entscheidung und/oder ihre Aufnahme in die gesellschaftsrechtlichen (und beim Handelsregister zu hinterlegenden) Geschäftsführungsberichte anordnen. Antragsberechtigt sind die sog. „Generaldirektion für Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung“ („Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes“ – kurz DGCCRF), die Staatsanwaltschaft, Verbraucherschutzverbände und der geschädigte Verbraucher.
„Deutsche Unternehmen sollten für ihr Frankreichgeschäft ihre Verträge entsprechend anpassen, insbesondere ihre AGB“
Zusammenfassend sind hinsichtlich der Umsetzung der beiden Richtlinien ins französische Recht insbesondere folgende Punkte hervorzuheben: die Ausweitung des Schutzes auf sog. „nichtprofessionelle“ Käufer, empfindliche Bußgelder und abweichende Fristen. Deutsche Unternehmen sollten für ihr Frankreichgeschäft ihre Verträge entsprechend anpassen, insbesondere ihre AGB. Zudem sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass die neuen Gewährleistungsrechte u.U. auch für sog. Altverträge gelten.

