Geldsegen für den Kleingartenverein?
Wohin Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO fließen.
Die Einstellung gegen Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO erfreut sich seitens der Strafjustiz – nicht selten auch angeregt durch die Verteidigung – großer Beliebtheit. Auch wenn § 153a StPO potenziell eine Bandbreite an Maßnahmen zur Verfügung stellt, ist die mit großem Abstand häufigste Einstellungsart die Zahlung einer Geldauflage. Stand 2017 wurde in 84,6 % aller nach § 153a StPO eingestellten Verfahren eine Geldzahlung als Auflage gewählt.1LR-StPO/Mavany, § 153a Rn. 32.

Elisabeth Baier, LL.M. (LSE) | Rechtsanwältin, Strafverteidigerin bei Danckert Bärlein & Partner Rechtsanwälte | Berlin
„Doch wohin fließt das Geld aus solchen Geldauflagen in der Berliner Strafjustiz?“
Die Non-Profit-Organisation CORRECTIV, bekannt für investigativ-journalistische Recherchen, hat erstmals 2014 eine Datenbank dazu veröffentlicht, an welche Vereine und Einrichtungen Gerichte und Staatsanwaltschaften das Geld aus Auflagen nach § 153a StPO verteilen.2https://spendengerichte.correctiv.org/methodik. Im Februar 2023 ging der Relaunch der Datenbank online, die nunmehr Daten aus den Jahren 2007 bis 2021 enthält.
Dabei soll eingangs in aller Deutlichkeit hervorgehoben werden, dass der absolut überwiegende Teil der Geldauflagen tatsächlich klassisch gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO zukommt. Man stößt in den Empfängerlisten jedoch teils auch auf fragwürdige Muster und Kuriositäten, die zumindest Anlass zu der Überlegung geben sollten, ob das derzeitige System verbesserungsbedürftig ist und nicht etwas mehr Transparenz vertragen könnte. In jedem Fall lohnt aber ein Blick in die derzeitige Verteilungspraxis und deren Rechtsgrundlagen.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Ein Blick in den Wortlaut des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO ergibt folgendes:
„Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2 Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, (…)
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen.“ Obwohl die Einrichtung steuerrechtlich nicht als gemeinnützig anerkannt sein muss, sollte sich ihre Gemeinnützigkeit aus ihren Zwecken ergeben.3LR-StPO/Mavany, § 153a Rn. 63. Ein Blick ins Steuerrecht ist dennoch hilfreich, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 AO eine Legaldefinition der Gemeinnützigkeit enthält, die zumindest als Anhaltspunkt herangezogen werden kann:
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“
Sicherzustellen, dass die Geldauflage tatsächlich in einer gemeinnützigen Einrichtung ankommt, ist sodann Sache der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.
REGULIERTER BEREICH: NR. 93 ABS. 2 RiStBV UND SAMBA
Während Richter:innen aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit frei in ihrer Entscheidung sind, wohin das Geld fließt, gilt für Staatsanwält:innen zumindest Nr. 93 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Absatz 2 macht dabei für Einstellungen nach § 153a StPO folgende Vorgaben: „ (…)
(2) Bei einer Einstellung nach § 153a StPO, bei der die Auflage erteilt wird, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, oder bei der Erklärung der Zustimmung dazu, beachtet der Staatsanwalt neben spezialpräventiven Erwägungen, dass bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.“
Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz hat anknüpfend an diese Norm zum 1. Januar 2020 einen Sammelfonds für Geldauflagen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen („SamBA”) eingerichtet.4file://///DBSFS01/Umleitung/l.baier/Downloads/allgemeine-verfuegungueber-
die-einrichtung-eines-sammelfonds-fuer-geldbetraege.pdf. Über diesen werden die Mittel gemeinnützigen Organisationen zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Diese müssen sich dafür in ein Verzeichnis beim Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten eintragen. Über die Zuweisungen entscheidet dann quartalsweise ein mit Richter:innen, Staatsanwält:innen und Vertreter:innen der Senatsverwaltung für Justiz besetztes Gremium.
Schaut man sich die von CORRECTIV ermittelten Daten zum Sammelfonds an, bestätigen diese, dass der Fonds seine Ziele erfüllt. Neben klassischen, großen bundes- oder weltweit operierenden gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Malteser, Caritas, AWO, Arche, Brot für die Welt, Amnesty International) werden auch viele Berliner Einrichtungen begünstigt. In den Jahren 2017 bis 2021 hat der Fonds Zuwendungen in Höhe von insgesamt rund 1,7 Millionen Euro erhalten.5https://spendengerichte.correctiv.org/publicbody/de-spg-berlinberliner- der-justiz-sammelfonds/Sammelfonds-der-Berliner- Justiz?limit=10&order_by=-amount&page=1.
UNREGULIERTER BEREICH: STAATSANWALTSCHAFTLICHES ERMESSEN UND RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT
Der Sammelfonds bildet jedoch nur einen Teil der Zahlungen ab – ihm können Zahlungen zugewiesen werden, sie müssen es aber nicht. Es gibt auch unabhängig vom Sammelfonds ausliegende Listen, denen als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen entnommen werden können. Eine Pflicht zur nachprüfbaren Erklärung der Gemeinnützigkeit und eine Verpflichtung zur entsprechenden Verwendung der Gelder in geeigneter Weise gegenüber einer öffentlichen Stelle lässt sich den geltenden Regeln – entgegen anders lautender Literaturstimmen6KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 153a Rn. 16. – allerdings nicht entnehmen.
Somit obliegt die Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung und deren Einschätzung als gemeinnützig letztlich der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht – unabhängig von der Erfassung in etwaigen Listen. Das gleiche gilt letztlich für Nr. 93 RiStBV, der hinsichtlich der Auswahl der Zuwendungsempfänger nicht zwingend formuliert ist („insbesondere“). Damit ist aber einer gewissen Intransparenz Tür und Tor geöffnet.
„Damit ist aber einer gewissen Intransparenz Tür und Tor geöffnet“
Der Münchner Kommentar erkennt das potenzielle Problem – dort heißt es zu § 153a StPO: „Konkrete Wünsche des Beschuldigten sollten in der Regel ebenso unberücksichtigt bleiben, wie die Zuwendung von Geldauflagen an Einrichtungen denen der am Verfahren beteiligte Staatsanwalt oder das erkennende Gericht (einschließlich der Schöffen) oder einer ihrer Angehöriger angehört bzw. nahe steht, wie Sportvereine, Kindergärten oder Musikschulen.“7MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, StPO § 153a Rn. 79. Auch seitens der Justiz selbst ist die Intransparenz der Verteilungsmodelle und der Versuch der Einflussnahme einzelner Organisationen durch professionelles Marketing bei den Dezernent:innen (Broschüren, Zeitschriften, Briefe, Anrufe, Gesprächstermine, Weihnachtskarten, Aufkleber etc.) bereits kritisiert worden.8Krumm, NJW 2008, 1420.
RECHERCHEERGEBNISSE VON CORRECTIV
Ein Blick auf die Rechercheergebnisse von CORRECTIV zeigt, dass diese Bedenken nicht ganz unbegründet sind. Auch wenn ohne Kenntnisse der jeweils zugrunde liegenden Verfahren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es jeweils einen plausiblen und verfahrensbezogenen Grund für die Zahlungsempfänger gab (z.B. aus Tat, Täter:in oder Betroffenen), sollten die von CORRECTIV bereitgestellten Daten zumindest aufhorchen lassen. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass bei der Auswahl der Zahlungsempfänger teilweise auch persönliche Interessen der Zuweisenden eine Rolle gespielt haben – jedenfalls bei Einrichtungen, bei denen es auch nach längerer Internetrecherche schwer fällt, einen gemeinnützigen Zweck zu erkennen.
„Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass bei der Auswahl der Zahlungsempfänger teilweise auch persönliche Interessen der Zuweisenden eine Rolle gespielt haben“
Neben klassisch-gemeinnützigen Einrichtungen die wohl größte geförderte Gruppe von Organisationen: Fördervereine von Kindergärten und Schulen. Ob diese im Einzelfall aber wirklich gemeinnützige Arbeit leisten, ist nicht ohne Weiteres klar. Es soll ja gerade eine über die Mitglieder der einzelnen Einrichtung hinaus wirkende Arbeit für die Allgemeinheit geleistet werden. Der von Nr. 93 Abs. 2 RiStBV verwendete Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ dürfte etwas anderes meinen. Zumal ein Blick auf einige der begünstigten Einrichtungen zeigt, dass sich diese nicht gerade in sozialen Brennpunkten Berlins befinden und jedenfalls ersichtlich keine spezielle Arbeit für benachteiligte Kinder- oder Schülergruppen leisten (z.B. ein Gymnasium in Dahlem: 8400 Euro, eine evangelische Grundschule in Wilmersdorf: 5500 Euro oder eine nicht ganz unbekannte Jesuitenschule in Mitte: 4750 Euro).
Eine weitere beliebte Zuwendungskategorie: Sportvereine. Auch wenn viele Sportvereine mit Sicherheit tolle Vereinsarbeit leisten und häufig als eingetragener Verein organisiert sind, dient nicht jeder e.V. automatisch auch gemeinnützigen Zwecken. Bei der Abteilung Karate eines Köpenicker Sportvereins (4350 Euro), einem Grünauer Ruderverein (4000 Euro) oder einem Hockeyverein aus Lichterfelde (1800 Euro) – um nur wenige Beispiele herauszugreifen – erschließt sich jedenfalls auf den ersten Blick nicht, welche Projekte dort bestehen sollen, die über die eigenen Mitglieder hinaus auch der Allgemeinheit zugutekommen.
Schließlich noch ein paar Beispiele aus dem Kuriositätenkabinett. Zum einen existiert eine interessante Mischung von Vereinen zur Förderung eher exotischer Partikularinteressen, wie z.B. ein Verein zur Förderung der Zen-Praxis (7700 Euro) oder ein Verein für ganzheitliches Wachstum (7500 Euro) – was auch immer das genau sein mag. Zum anderen gibt es nicht wenige Fälle, in denen die Geldauflage offenkundig fehlerhaft verwendet wurde und die Zuwendungsempfänger eher dafür sprechen, dass es sich um Schadenswiedergutmachung oder schlichte Einziehungsentscheidungen handelt – so etwa die Zahlungen an zwei Berliner Jobcenter (1960 und 1079,60 Euro), diverse Krankenkassen (eine Ortskrankenkasse aus Brandenburg: 10.364,74 Euro) oder die Begleichung einer Rechnung der Firma Bauknecht über 65,66 Euro.
„Der genaue Hintergrund der Zahlungen wird ohne nähere Verfahrenskenntnis ungewiss bleiben – ein Blick in die Liste der 4134 Einzelzahlungen der Berliner Justiz lohnt aber in jedem Fall“
Der genaue Hintergrund der Zahlungen wird ohne nähere Verfahrenskenntnis ungewiss bleiben – ein Blick in die Liste der 4134 Einzelzahlungen der Berliner Justiz lohnt aber in jedem Fall.9https://spendengerichte.correctiv.org/publicbody/de-spg-berlin-berlinerjustiz/Berliner-Justiz?limit=10&order_by=-amount&page=3. Höchst bedenklich wäre es jedenfalls, wenn der oder die Zuwendungsverteiler:in zum Zeitpunkt der Zuwendung selbst oder deren Angehörige Mitglied in der begünstigten Organisation waren. Eine Vorgabe, die aber gerade das untersagen würde, existiert – außerhalb des Anwendungsbereichs der Korruptionstatbestände – ersichtlich nicht.
Angesichts der teilweise nicht unerheblichen Zuwendungsbeträge sollte der Anspruch der Justiz sein, maximale Transparenz bei der Verteilungspraxis zu schaffen. Denkbar wäre etwa, eine Eintragung in die Listen bei den Gerichten inklusive vorheriger Überprüfung für die Organisationen verpflichtend zu machen.10Ein weiterer Lösungsvorschlag findet sich bei: https://lagedernation. org/podcast/ldn326-equal-pay-day-birte-meier-journalistinkindergrundsicherung- saskia-esken-co-vorsitzende-spd-berlinerkoalitionsverhandlungen- un-vertrag-zum-meeresschutz-prof-alicevadrot- uni-wien/.
Exklusiv für Mitglieder | Heft 07/08 2023 | 72. Jahrgang
- 1LR-StPO/Mavany, § 153a Rn. 32.
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- 3LR-StPO/Mavany, § 153a Rn. 63.
- 4file://///DBSFS01/Umleitung/l.baier/Downloads/allgemeine-verfuegungueber-
die-einrichtung-eines-sammelfonds-fuer-geldbetraege.pdf. - 5
- 6KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 153a Rn. 16.
- 7MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, StPO § 153a Rn. 79.
- 8Krumm, NJW 2008, 1420.
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